Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
ASVG §113Spruch
W167 2231784-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde erließ einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vorschrieb.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
4. Der vertretene Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Der vertretene Beschwerdeführer zog mit Schreiben an die belangte Behörde seinen Vorlageantrag zurück. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Der Vorlageantrag ist gemäß § 15 VwGVG Voraussetzung für die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und somit auch für dessen Sachentscheidung.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Vorlageantrag zurückgezogen und damit die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde akzeptiert, welche dadurch rechtskräftig geworden ist.
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2231784.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020