Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W104 2224750-1/8E
W104 2224752-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER, über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2 XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2019, Zl. 1) 1229607100-190479205 und 2) 1229607002-190479197 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
II. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihm gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist gemäß § 67 Abs. 1 AsylG 2005 hin, dass Sie als Beschwerdeführer, dem der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen haben.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2224750.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020