Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
BBG §40Spruch
W132 2211339-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2018, OB 74097956200011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.06.2018 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 01.11.2018 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von - zum Teil bereits im Akt aufliegenden - Beweismitteln wurde das als Einwand zum Parteiengehör erstattete Vorbringen als Beschwerde vorgelegt. In den Befunden wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Sarkoidose mit Lungen- und Gelenksbefall, auf dem Boden von allergischem Asthma bronchiale, leide. Es bestehe in Ruhe mittelgradige Atemnot und massive Dyspnoe bei Belastung. Die Lungenfunktion zeige einen FEV1 von 45% der Norm. Die Beschwerdeführerin stehe unter Dauer-Kortisontherapie. Es seien Pollen-, Gräser-, Staub- und Nahrungsmittelallergien festgestellt worden. Weiter leide sie an beginnendem Diabetes mellitus, mit Schwindelanfällen bei schwankenden Blutzuckerwerten. Es würden multisegmentale Arthrosen der LWS mit Baastrup Phänomen, und Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten vorliegen. Auch bestehe eine Skoliose der Wirbelsäule nach links, mit rezidivierenden Lumbalgien und Cervicalsyndrom. Zudem lägen Schulterarmschmerzen beidseits, bei starker Abnützung der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten, vor. Aus arbeitsmedizinischer Sicht seien Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, sowie Tätigkeiten über Schulterniveau, zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin leide weiters an einer Gastritis, und somatischen Depressionen.
2.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 eingelangten – Schreiben vom 17.12.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.4. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein Röntgenbefund der Fersen vom 05.09.2019 in Vorlage gebracht.
2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs wurde angemerkt, dass der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegte Röntgenbefund des DZ Donaustadt vom 05.09.2019 bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann.
2.6. Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2020 wurde die erteilte Vollmacht angemeldet, und um Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ergänzende medizinische Unterlagen vorzulegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
In der Folge wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 18.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung und somit nach dem 18.12.2018 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand sehr gut. Caput/Hals: Unauffällig, keine Sehhilfe, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Stuhl unauffällig. Harnentleerung unauffällig.
Thorax: Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 100/60.
Pulmo: Vesikuläratmung beidseits, auskultatorisch unauffällig, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.
Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Leber am Rippenbogen palp, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig. Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: HWS: Kopfdrehung und Kopfseitneigung frei, Inklination und Reklination frei. BWS gerade. LWS: Rumpfdrehung und Rumpfseitneigung frei.
Obere Extremitäten:
Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben wird aktiv bis 100° durchgeführt, dann werden Schmerzen angegeben, passiv ist das Schultergelenk rechts frei beweglich, Nackengriff frei, Schürzengriff frei.
Schultergelenk links: aktiv und passiv frei beweglich, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Ellenbogengelenk frei beweglich, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke beidseits frei, Daumengelenke beidseits frei, Faustschluss beidseits durchführbar, Zangengriff beidseits durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits erhalten.
Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts und links: Beweglichkeit altersentsprechend frei. Kniegelenke frei beweglich, bandstabil. Sprunggelenke beidseits frei. Fußheben und Fußsenken frei. Zehenbeweglichkeit insgesamt unauffällig. Hocke vollständig durchführbar, beide unteren Extremitäten können 40° von der Unterlage gut abgehoben werden. Beinpulse beidseits tastbar. Venen: gestärkte Venenzeichnung beidseits. Ödeme keine.
Neurologisch: Kraft der oberen Extremitäten seitengleich unauffällig und gut. Kraft der unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und gut.
Psychisch: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach in allen Qualitäten orientiert. Stimmung subdepressiv, leidend. Denkziel wird erreicht.
Gesamtmobilität und Gangbild bei der Untersuchung: Das Aus- und Ankleiden erfolgt selbständig und unauffällig. Gang ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbständig unauffällig und gut möglich. Konfektionsschuhe ohne Fußbett werden getragen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da bei berichteter Allergieneigung moderat eingeschränkte Lungenfunktion, mit beschriebener Besserung nach Medikation, bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, und befriedigender Sauerstoffsättigung.
06.05.02
40 vH
02
Sarkoidose der Lunge
Eine Stufe über dem untern Rahmensatz, da insgesamt geringgradige Veränderungen der Lunge, bei Fehlen einer systemischen Dauertherapie, und Fehlen von maßgeblichen Aktivitätszeichen, bei unauffälligem Sauerstofftransport.
06.07.01
20 vH
03
Depressio bei Belastungsreaktion
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende fachärztlich-medikamentöse Therapiemaßnahmen, bei Fehlen eines rezenten stationären Aufenthaltes an einer psychiatrischen Spitalsabteilung mit Behandlungsreserven (Etablierung einer Psychotherapie, rehabilitative Maßnahmen), sozial integriert.
03.06.01
20 vH
04
Schmerzsyndrom der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da bei dokumentierten, geringgradigen, degenerativen Veränderungen, mit geringer Beinlängendifferenz, maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.
Ein rezidivierendes Cervicalsyndrom mit berichteten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände, ohne Hinweis auf maßgebliche motorische Defizite, ist mitberücksichtigt.
02.01.01
10 vH
05
Degenerative Veränderungen der Schultergelenke
Unterer Rahmensatz, da radiologisch ein unauffälliges Gelenk beschrieben ist, und geringgradige funktionelle Einschränkungen des rechten Schultergelenks objektiviert werden können.
gZ 02.02.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Das befundmäßig dokumentierte Ausmaß von Leiden 2 ohne Hinweis auf Krankheitsaktivität wirkt mit dem führenden Leiden 2 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Auch das befundmäßig dokumentierte Leiden 3 mit Behandlungsreserven wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Bei den Leiden unter Nr. 4 und 5 handelt es sich um Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 vH, ohne maßgebliches funktionell negatives Zusammenwirken mit dem führenden Leiden unter Nr. 1, weshalb diese Leiden nicht weiter erhöhen.
Nachstehend angeführte beantragte bzw. in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Verminderung der Knochendichte ohne Hinweis auf Komplikationen erreicht keinen Behinderungsgrad, da medikamentös behandelbar. Ein Fersensporn- Leiden beidseits erreicht keinen Behinderungsgrad, da Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen, sowie passageres Leiden bei mittels entsprechender Therapiemaßnahmen zu erwartender Abheilungstendenz. Eine einschätzungsrelevante und aktuell vorliegende behandlungsbedürftige Zuckerkrankheit ist durch fachärztliche Befunde nicht eindeutig dokumentiert (auch eine medikamentöse Therapie ist nicht etabliert) und erreicht keinen Behinderungsgrad. Ein Zustand nach Serienrippenbruch 2014 erreicht keinen Behinderungsgrad, da Abheilung anzunehmen und Komplikationen nicht belegt sind. Ein einschätzungsrelevantes augenärztliches Leiden ist nicht belegt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 18.12.2018 vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der bis 18.12.2018 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bis 18.12.2018 vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dr. XXXX hat sich eingehend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt, und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
– Ein Röntgen der unteren Sprunggelenke vom 23.05.2018 beschreibt beginnende Abnützungen des unteren Sprunggelenkes, und minimale Abnützungen des oberen Sprunggelenkes, bei Fersensporn beidseits.
– Eine Computertomographie des Brustraumes vom 15.05.2018 beschreibt bei anamnestisch bekannter Sarkoidose etwas progrediente Veränderungen des Lungenparenchyms, im Vergleich zum Vorbefund vom 26.03.2010. Eine Vergrößerung der Lymphknoten mediastinal und im Hilusbereich nicht mehr nachweisbar. Sonst stationärer Befund beschrieben.
– Ein orthopädischer Befund vom 09.05.2018 beschreibt Missempfindungen beider Hände, ein Cervicalsyndrom sowie einen Ganzkörperschmerz. Eine konservative Therapie mit Infusionen, Infiltrationen sowie medikamentöser Therapie werden empfohlen.
– Ein psychiatrischer Befundbericht vom 06.06.2018 beschreibt eine Depressio bei Belastungsreaktion, eine Sarkoidose, ein Asthma bronchiale, sowie eine Schmerzsymptomatik. Eine medikamentöse Therapie wird empfohlen. Die Patientin befinde sich in einer medikamentösen Einstellungsphase.
– Ein lungenärztlicher Befund vom 04.06.2018 beschreibt eine Sarkoidose sowie ein Asthma bronchiale. Die medikamentöse Therapie wird adaptiert. Zudem wird eine Überweisung zur Ergo-Spirometrie empfohlen. Die Patientin komme zur Kontrolle. In der Computertomographie sind die interstitiellen Veränderungen diskret progredient, jedoch ohne Veränderungen der Lymphknoten, bei sonst weitgehend gleichbleibendem Befund zur Voruntersuchung. Laut Bericht sei die Patientin subjektiv von der Lunge stabil, und der Husten sei besser. Erwähnt wird die Frage, ob die Patientin die medikamentöse Inhalationstherapie richtig appliziere. Die Lungenfunktion sei schlechter, im Vergleich zur Voruntersuchung, nach einer medikamentösen Therapie ist jedoch eine Verbesserung der Obstruktion bei normaler Sauerstoffsättigung beschrieben.
– Eine Knochendichtemessung vom 19.09.2016 beschreibt eine Osteoporose.
– Ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ vom 29.06.2018 führt an, dass die Beschwerdeführerin derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht einsetzbar sei. Grund sei die derzeitige psychische Situation. Eine psychische Rehabilitation wird empfohlen.
– Ein Befund der Lungenambulanz der I. medizinischen Abteilung des Hanuschkrankenhauses vom 13.07.2018 führt eine in Folge der Restriktion deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Patientin an. Allerdings bestehe derzeit kein Hinweis für das Vorliegen einer Diffusionsstörung mit gutem Anstieg des Sauerstoffgehaltes. Eine Kontrolle der Blutgase in Ruhe, sowie bei Belastung, und eine Lungenfunktionskontrolle in einem halben Jahr, werden empfohlen.
– Ein Röntgen der rechten knöchernen Thoraxseite vom 25.03.2014 beschreibt Frakturen der 4., 5. und 6. Rippe, sowie fraglich auch der 3. und 7. Rippe, ohne Fehlstellung.
– Vorliegend ist ein Röntgenbefund vom 23.07.2018. Beschrieben sind diskrete Veränderungen der Kniegelenke, insgesamt weitgehend unauffällige Schultergelenke, unauffällige Hüftgelenke bei geringem Beckenschiefstand (rechts 3-4 mm höherstehender Hüftkopf im Vergleich zu links) sowie beginnende degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine Knochendichtemessung beschreibt Osteoporose.
– Ein psychiatrischer Befund vom 05.12.2018 diagnostiziert eine Depressio bei Belastungsreaktion, eine Sarkoidose, Asthma bronchiale, sowie ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Die Patientin klage hauptsächlich über Probleme mit der Wirbelsäule und dem damit verbundenen Schmerz. Infolgedessen klage sie über depressive Stimmung, Schlafstörung, kreisende Gedanken. Sie habe die Zusage für eine ambulante Therapie beim BBRZ bekommen. Eine medikamentöse Therapie wird verordnet. Zudem werden Psychotherapie und Verlaufskontrolle empfohlen.
– Ein Röntgen beider Kniegelenke vom 10.09.2018 beschreibt insgesamt beginnende degenerative Veränderungen beidseits.
Der Sachverständige erläutert zu den in den Befunden genannten Diagnosen nachvollziehbar und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig, dass der Zustand nach Serienrippenbruch 2014 keinen Grad der Behinderung erreicht, da dieser ohne Komplikationen abgeheilt ist, und auch eine Verminderung der Knochendichte ohne Hinweis auf Komplikationen keinen Grad der Behinderung erreicht, zudem dies auch medikamentös behandelbar ist. Ebenso erreicht ein beidseits vorliegender Fersensporn keinen Grad der Behinderung, da keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen vorliegen, und es sich um ein nur vorübergehendes Leiden handelt, bei welchem unter entsprechenden Therapiemaßnahmen die Abheilung zu erwarten ist.
Die Einschätzung des als moderat zu beurteilenden Asthma bronchiale erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 06.05.02, mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, da berichtete Allergieneigung besteht, und moderat einschränkte Lungenfunktion mit beschriebener Besserung nach Medikation, bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und befriedigender Sauerstoffsättigung, vorliegt.
Bei bekannter Sarkoidose ohne Hinweis auf Krankheitsaktivität, sowie ohne aktuell erforderliche systemische Corticoidtherapie, sowie bei diagnostiziertem Asthma bronchiale, konnten im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung keine maßgebliche Kurzatmigkeit in Ruhe, bzw. bei Belastung, objektiviert werden. Rezidivierende Infektionen der Atemwege sind weder befundbelegt, noch werden diese im Rahmen der nunmehr durchgeführten Anamneseerhebung durch die Beschwerdeführerin angegeben, wodurch die Beurteilung dieses Leiden unter Position 06.07.01, mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ausreichend hoch, und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung erfolgt ist. So ist eine relevante Krankheitsaktivität durch diesbezügliche fachärztliche Befunde nicht belegt, und wird eine solche auch im vorliegenden computertomographischen Befund der Brustorgane nicht beschrieben.
Zu den Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates erläutert Dr. XXXX anschaulich und im Einklang mit dem erhobenen Status, dass sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung geringgradige Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes objektivieren lassen, die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten aber in der Funktion uneingeschränkt und unauffällig waren, und sich an den Gelenken der unteren Extremitäten – den Hüften, den Kniegelenken, den Sprunggelenken und den Zehen - keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren lassen. Die Berücksichtigung der geringgradigen funktionellen Einschränkungen des rechten Schultergelenkes erfolgt in der nunmehrigen Beurteilung durch die Neuaufnahme von Leiden Nr. 5 unter Position 02.02.01, entsprechend dem objektivieren Ausmaß der Funktionseinschränkungen.
Der Sachverständige erläutert weiters nachvollziehbar, dass ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule befundbelegt ist, dass aber maßgebliche funktionelle Einschränkungen, und maßgebliche motorische Defizite der Wirbelsäule, nicht vorliegen. Das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, bei Cervicalsyndrom mit Sensibilitätsstörungen, wurde nunmehr unter Position 02.01.01, mit einem Grad der Behinderung von 10 vH berücksichtigt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist bei Fehlen von maßgeblichen funktionellen Einschränkungen nicht angezeigt.
Die depressive Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin wurde dem Ausmaß der Einschränkung entsprechend korrekt beurteilt, da laufende fachärztliche medikamentöse Therapiemaßnahmen bestehen. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 03.06.01 für depressive Störungen leichten Grades vor, wenn – wie bei der Beschwerdeführerin zutreffend - keine psychotischen Symptome vorliegen, und Phasen von mindestens 2 Wochen bestehen, wobei ein Grad der Behinderung von 20 vH heranzuziehen ist, wenn der Patient unter Medikation stabil ist, und soziale Integration vorliegt. Auch bestehen Behandlungsreserven.
Eine Nahrungsmittelallergie ist nicht befundbelegt, und lassen weder der sehr gute Ernährungszustand, noch der gute Allgemeinzustand, auf ein diesbezüglich vorliegendes Leiden in einschätzungsrelevantem Ausmaß schließen. Eine angeführte Gastritis ist mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar, und erreicht bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes keinen Behinderungsgrad.
Zum arbeitsmedizinischen Attest, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einem beginnenden Diabetes mellitus leide, erläutert Dr. XXXX schlüssig, dass kein Laborbefund vorliegt, welcher einen entsprechenden Langzeitzuckerwert dokumentiert, und auch keine diesbezüglichen internistischen Befundberichte, bzw. Befunde einer Diabetes-Fachambulanz, vorliegen. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung einer Zuckerkrankheit ist nicht etabliert. Ebensowenig liegen - bei gutem Allgemeinzustand und sehr gutem Ernährungszustand – keine Berichte vor, welche Komplikationen, wie Blutzuckerentgleisungen oder Schwindelzustände dokumentieren, wodurch sich zusammenfassend eine einschätzungsrelevante Zuckerkrankheit aktuell nicht objektivieren lässt, und das - im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 14.08.2018 angeführte - Leiden Diabetes mellitus Typ II nun nicht mehr festgestellt werden kann, woraus sich aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.
Die Abweichung der Diagnoseliste gegenüber der Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr allgemeinmedizinischen persönlichen Untersuchung, und den dabei - im Einklang mit den vorgelegten Befunden – festgestellten, aktuellen funktionellen Defiziten, wobei die in geringgradigem Ausmaß objektivierten Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Schultergelenke nunmehr in die Diagnoseliste aufgenommen wurden, aufgrund des geringem Ausmaßes aber zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung, beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der im Gutachten Dris. XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung, bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu Positionen der Einschätzungsverordnung, wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs letztlich nicht entgegengetreten.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, sind die Verfahrensparteien jedoch nicht entgegengetreten.
Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass das nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Dem vom befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund wurde nicht entgegengetreten.
Zum Vorbringen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird angemerkt, dass dieser Umstand gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.12.2018 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung überzeugend in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 18.12.2018 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt, worin ein konkludenter Verzicht zu sehen ist. (VwGH vom 28.2.2019, Ra 2019/01/0067)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2211339.1.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020