Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2156474-1/14E
W257 2156482-1/10E
W257 2156475-1/14E
W257 2156486-1/10E
W257 2156478-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von
Ho Gz.:
W 257…
Name
Abkürzung im Verfahren
Geburtsdatum
IFA-Zahl
2156474-1
XXXX
(BF1) Vater
XXXX
XXXX
2156482-1
XXXX
(BF2) Mutter
XXXX
XXXX
2156475-1
XXXX
(BF3) Tochter
XXXX
XXXX
2156486-1
XXXX
(BF4) Tochter, mj.
XXXX alias XXXX
XXXX
2156478-1
XXXX
(BF5) Sohn,
XXXX alias XXXX
XXXX
alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Diakonie als ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, obige Zahlen betreffen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A) Betreffend BF3:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Betreffend BF1, BF2 BF4 und BF5:
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 des/der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
C) Betreffend alle BF:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.05.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2156486.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020