TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 96/21/1086

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §82 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des (am 7. Juni 1962 geborenen) VD, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 17. September 1996, Zl. UVS-5/718/1-1996, UVS-5/719/1-1996, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung nach dem Fremdengesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrG gemäß § 82 Abs. 1 FrG mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er sich am 17. August 1996 beim Grenzübergang Walserberg-Bundesstraße im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne im Besitze eines gültigen Reisedokumentes zu sein.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, daß in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Tatvorwürfe an und für sich nicht bestritten würden, sondern lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer habe sich am 17. August 1996 beim Grenzübergang Walserberg-Bundesstraße im Bundesgebiet aufgehalten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. Er sei beim Versuch, nicht über den Grenzübergang, sondern über die grüne Grenze nach Deutschland einzureisen, von den deutschen Grenzbeamten aufgegriffen und den österreichischen Behörden rücküberstellt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Berufung behaupte, zum Zeitpunkt seines Grenzübertrittes im Besitz der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich gewesen sei, berechtige ihn dies keinesfalls, den Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland nicht über den Grenzübergang, sondern über die grüne Grenze vorzunehmen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 15. August 1996 von Ungarn kommend ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, gleichfalls über die grüne Grenze in das Bundesgebiet eingereist und habe sich am 17. August 1996 beim Grenzübergang Walserberg-Bundesstraße im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gehe sohin ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht, wie bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis geltend, er sei im Tatzeitpunkt im Besitz der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 gewesen, § 82 FrG finde daher keine Anwendung. Er sei bereits am 15. Mai 1991 nach Österreich eingereist und habe am 16. Mai 1991 den Asylantrag gestellt. Von der Bezirkshauptmannschaft Baden sei ihm am 16. Mai 1991 eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anhängigen Feststellungsverfahrens ausgestellt worden und er sei daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Asylantrag sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 6. August 1991 abgewiesen worden. Diese Behörde habe "einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung dieser Berufung nicht ausgeschlossen". Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen worden sei, habe er am 14. Februar 1994 Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1994 sei dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben worden, daß dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994 sei der letztinstanzliche Bescheid im Asylverfahren vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1996 sei die Berufung neuerlich abgewiesen worden. Im gegenständlichen Tatzeitpunkt habe daher der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die dem Beschwerdeführer nach dem AsylG 1968 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung wirkt als solche nach dem AsylG 1991 weiter. Nach § 7 Abs. 3 AsylG 1991 kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Keiner dieser beiden Endigungsgründe ist im vorliegenden Fall gegeben. Die belangte Behörde stützt sich offenbar darauf, daß der Beschwerdeführer während des anhängigen Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen hatte und in dieses wieder zurückkehrte. Dieser Umstand führt aber nach der genannten Gesetzesstelle nicht zum Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß gemäß § 9 Asylgesetz 1991 die Bestimmung des § 82 FrG auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 haben, keine Anwendung findet.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211086.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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