TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W132 2230287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W132 2230287-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.03.2020, OB 42720273000025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:
1.         Am 06.08.2019 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.2.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
1.3.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.4.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.03.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.5.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
2.         Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die objektivierbaren Fehlstellungen an Händen und Füßen seien nicht geringgradig, sondern hochgradig. Die damit verbundenen Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen würden den Alltag erheblich beeinträchtigen. Das Loeys-Dietz-Syndrom, und die Gelenksfehlstellungen, würden sich sehr wohl gegenseitig beeinflussen, und seien nicht unabhängig voneinander, sondern additiv als Gesamtposition zu betrachten. Die Einschätzung eines Ärztegremiums mit 67% sei bislang unzureichend berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein- und Ernährungszustand sind gut. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Stuhl normal, Harn unauffällig. Thorax: Cor: Reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Pectus carinatum. Blutdruck 115/70. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.

Wirbelsäule: HWS: Kopfdrehung und Kopfseitneigung nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und Rumpfseitneigung frei.

Obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei. Nackengriff frei. Schürzengriff frei durchführbar. Schultergelenk links: Beweglichkeit frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar. Ellbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei. Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei. Handgelenke frei beweglich. Fingergelenke links frei. Fingergelenke rechts angedeutete geringgradige Funktionseinschränkung, an den Gelenken der Finger verstärkte Extension möglich. Finger beidseits: PIP Gelenke II-V vergröbert, vergröbertes DIP des 5. Fingers links sowie vergröbertes Endglied beider Daumen. Daumensattelgelenke beidseits frei. Faustschluss beidseits komplett durchführbar. Zangengriff beidseits durchführbar. Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar. Kraft beider oberen Extremitäten unauffällig und gut.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts Flexion frei, Abduktion und Adduktion altersentsprechend frei. Hüftgelenk links Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei. Kniegelenk rechts Beugung und Streckung frei, bandstabil. Kniegelenk links Beugung und Streckung frei, bandstabil. Sprunggelenk links Fußheben geringgradig eingeschränkt, sonst frei. Sprunggelenk rechts Fußheben rechts gering eingeschränkt, sonst frei. Vergröbertes Großzehengrundgelenk rechts. Deviation der Großzehe rechts nach medial, Zehenbeweglichkeit unauffällig. Füße und Fußrücken beidseits vergröbert. Plattfuß beidseits. Blande Narben an beiden Füßen. Hocke durchführbar. Zehenspitzenstand beidseits nicht möglich. Fersenstand beidseits angedeutet durchführbar. Beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Beinpulse beidseits tastbar. Fußpulse beidseits tastbar. Venen unauffällig, Ödeme keine.

Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Keine Sturzneigung bzw. Unsicherheit beim Gehen. Aufstehen aus sitzender Position und liegender Körperhaltung unauffällig, und gut möglich. Konfektionssportschuhe mit Einlagen.

Status Psychicus: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung subdepressiv. Denkziel wird erreicht.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen an beiden Füßen bei Klumpfuß

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da insgesamt geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

02.05.36

30 vH

02

Loeys-Dietz-Syndrom

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe funktionelle Einschränkungen der Fingergelenke objektivierbar, bei Veränderung der Herzklappen, ohne dokumentierte relevante Herzfunktionsstörung

gZ 02.02.01

20 vH

03

Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar.

09.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Die Leiden 2 und 3 bewirken ein geringes Funktionsdefizit, sie wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Ein Verdacht auf Morbus Wilson erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche Leberfunktionsstörungen nicht dokumentiert sind. Ein Zustand nach Pneumothorax erreicht ohne Hinweis auf maßgebliche Funktionsstörungen der Lunge keinen Behinderungsgrad.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung sind schlüssig, nachvollziehbar, und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des erhobenen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes klinisches Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalte wie folgt zusammen:

?        Ein orthopädischer Befundbericht vom 13.12.2019 von Herrn Dr. XXXX diagnostiziert ein Loeys-Dietz-Syndrom. Zudem ist ein mehrfach operierter Klumpfuß angeführt. Eine massive Hypermobilität der Finger und auffällige typische skellettale Manifestationen sind vorliegend. lmmer noch bestehe eine erhebliche Einschränkung bei ausgeprägten Fußdeformitäten. Das Syndrom verursache massive funktionelle Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates, sowie ein deutlich erhöhtes Risiko für kardiopulmonale Komplikationen. Eine höhere Einschätzung der Leiden wird empfohlen.

?        Vorgelegt wird auch ein Laborbefund einer venösen Blutgasanalyse vom 12.02.2018.

?        Ein lungenärztlicher Befund von Frau Dr. XXXX vom 17.01.2018 führt als frühere Krankheiten einen Z.n. Pneumothorax und VATS (Bulektomie) 2012 sowie eine Schilddrüsenerkrankung an. Klinisch zeigt sich über der gesamten Lunge ein unauffälliger Befund. Auch die Sauerstoffsättigung bei Raumluft ist unauffällig. Eine Lungenfunktion beschreibt eine restriktive Ventilationsstörung, welche auf Medikation teilreversibel ist. Laut Befund wird zunächst eine antiobstruktive Bedarfsmedikation mit Sultanol empfohlen und eine Kontrolle in 3 Monaten vereinbart. Der Kontrollbefund liegt nicht vor.

?        Eine Magnetresonanztomographie der Kniegelenke vom 19.08.2016 beschreibt rechts Veränderungen der Patellasehne ohne Hinweis auf Meniskus-, Kreuzband- sowie Seitenband-Schädigung. lm Bereich des linken Kniegelenks ist eine partielle Ruptur der inneren Fasern des medialen Patellasehnensansatzes ohne Knochenödem sowie ohne wesentlichen Erguss beschrieben.

?        Ein CT des Brustraumes vom 25.03.2013 beschreibt vereinzelte Emphysemblasen im linken Lungenoberlappen sowie Emphysemzeichen im Bereich des rechten Oberlappens.

?        Vorgelegt wird auch ein Befund der ärztlichen Rekurskommission Südtirol. ln der Sitzung vom 29. 03.2018 wird eine dauernde lnvalidität von 67 % festgestellt. Die vorhergehende Diagnose werde bestätigt (eine Diagnose ist in dem Schreiben nicht angeführt).

Der Sachverständige erläutert im Einklang mit den vorliegenden Befunden überzeugend, dass sich nach mehrfacher Klumpfußoperation beidseits, im Bereich des linken und rechten Sprunggelenks geringe funktionelle Einschränkungen objektivieren ließen. Das Gangbild stellte sich in Konfektionsschuhen mit Einlagenversorgung ohne Hilfsmittelverwendung unauffällig, flüssig und sicher dar. Die Einschätzung des Zustandes nach mehrfacher Klumpfußoperation beidseits erfolgte somit unter Berücksichtigung der insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen, bei unauffälligem und flüssigem Gangbild, nach Position 02.05.36 nachvollziehbar. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 02.05.36 für nicht kompensierte Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung vor, wobei ein Grad der Behinderung von 30 vH heranzuziehen ist, wenn beidseitige Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades vorliegen.

Auch erfolgte die Beurteilung des Loeys-Dietz-Syndroms entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen unter Position 02.02.01, welche nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zur Beurteilung von generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates herabzuziehen ist, wobei der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für funktionelle Auswirkungen geringen Grades, bei leichten Beschwerden und mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung, zur Anwendung kommt. Dazu beschreibt der befasste Sachverständige im Einklang mit dem Untersuchungsbefund nachvollziehbar, dass die mit der Erkrankung einhergehende Beschwerdesymptomatik, sowie die objektivierbaren Funktionseinschränkungen der Gelenke (in der klinischen Untersuchung ließen sich nur geringgradige Einschränkungen der Fingergelenke erheben), ebenso wie die Veränderung der Herzklappen, ohne dokumentierte relevante Herzfunktionseinschränkungen, berücksichtigt wurden. Auch konnten keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der übrigen Gelenke der oberen Extremitäten erhoben werden, und stellten sich die Funktionen der Hüftgelenke sowie der Kniegelenke als unauffällig dar. Die laut vorgelegtem MRT-Befund vom 19.08.2016 beschriebenen degenerativen Veränderungen der Kniegelenke erreichen bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen keinen Behinderungsgrad. Auch ist zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln festzuhalten, dass bei radiologischen Befunden grundsätzlich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist.

Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wirken sich die im Rahmen des Loeys- Dietz-Syndrom aktuell objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht auf maßgebliche Weise negativ auf die aktuell erhebbaren funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten nach beidseitiger Klumpfußoperation aus, sodass Leiden 2 das führende Leiden 1 nicht weiter erhöht.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen welche aus seinen Gesundheitsschädigungen resultieren würden, wird festgehalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lungenleiden erläutert Dr. XXXX anschaulich, und im Einklang mit den vorgelegten Befunden, schlüssig, dass bei Zustand nach Pneumothorax 2012 der neu vorgelegte Lungenbefund vom 17.01.2018 - bei auf Medikation teilreversibler restriktiver Ventilationsstörung - einen klinisch unauffälligen Auskultationsbefund, sowie eine unauffällige Sauerstoffsättigung beschreibt, und eine Bedarfsmedikation mit Sultanol empfiehlt. Ein Kontrollbefund, welcher von der Lungenfachärztin empfohlen wird, liegt nicht vor. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung ließ sich eine grobklinisch unauffällige Lunge, ohne Hinweis auf maßgebliche Lungenfunktionsstörungen, erheben. Eine lungenärztliche Medikation ist laut Anamneseerhebung nicht etabliert. Ein Zustand nach Pneumothorax 2011, und die Hinweise auf Lungenemphysem, erreichen bei grobklinisch unauffälliger Lunge, ohne Erfordernis weiterer Therapiemaßnahmen, keinen Behinderungsgrad. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass der vorgelegte CT-Befund vom 25.03.2013 Lungenemphysemzeichen beschreibt, dieser Befund aber keine Aussage über die bestehende Lungenfunktion trifft. Vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens ist auf Grund der beschriebenen Lungenfunktion, sowie der gegebenenfalls erforderlichen Bedarfsmedikation, nicht zu schließen. Auch wurden bei der klinischen Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Funktionseinschränkungen der Lunge angegeben.

Die Beurteilung des Schilddrüsenleidens wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in der ärztlichen Rekurskommission Südtirol ein Grad der Behinderung von 67% festgestellt wurde, ist festzuhalten, dass die Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Der Befund der ärztlichen Rekurskommission Südtirol ist nicht geeignet eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Es werden weder Diagnosen aufgelistet, noch findet sich ein klinischer Befund, bzw. Beschreibung von Funktionseinschränkungen. Auch wird die getroffene Einschätzung nicht begründet. Die Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt, und im Einklang mit den vorgelegten Befunden, und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen, sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, nämlich weder dem erhobenen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt, bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten überzeugend entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet, bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist nicht vorgebracht worden.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)

Aus den Leiden 2 und 3 resultieren nur geringe Funktionsdefizite, sie wirken sich nicht erheblich negativ auf Leiden 1 aus. Diese verstärken auch im Zusammenwirken die Auswirkungen des führenden Leidens nicht maßgebend. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Die gutachterliche Beurteilung wird lediglich pauschal bestritten.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigenbeweis berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2230287.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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