TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W132 2223839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W132 2223839-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 12.08.2019, OB 23065384600010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dem Antrag vom 08.04.2019 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:
1.         Am 08.04.2019 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", gestellt.
1.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.07.2019 und 24.07.2019 unter Vorlage einer Röntgen-Zuweisung wegen Verdacht auf Koronare Herzkrankheit mit Dispnoe und grenzwertiger Ergometrie vom 09.07.2019, und einer Verordnung für physikalische Therapie vom 21.06.2019, im Wesentlichen vorgebracht, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gutachten Dris. XXXX und den Feststellungen des Orthopäden Dr. XXXX bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man zur Beurteilung komme, die Gehstrecke sei ausreichend. Sie widerspreche den Angaben, dass der Gang in Straßenschuhen flott durchführbar sei, weil die Gehstrecke im Raum nur einige Schritte gewesen seien. Sie könne sich seit zwei Jahren nicht mehr beschwerdefrei fortbewegen, und habe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einstellten müssen, sie sei auf die Hilfe von Personen mit PKW angewiesen. Ab einer Gehstrecke von 100 m würden die Schmerzen derart zunehmen, dass sie nicht weiter könne. Durch Ermüdung und Schmerzen im Knie- und Hüftbereich nach einigem Gehen, verliere sie auch die Stabilität, wodurch sicheres Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet sei. Sie könne nicht mehr als 10 Stufen hinaufsteigen oder Bergaufgehen, da sie dann Atembeschwerden bekomme. Schon auf Grund dieser Atembeschwerden sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft nicht möglich, da zum Bahnsteig in Perchtoldsdorf eine Brücke mit 28 Stufen zu überwinden sei. Auch schaffe sie das Tragen von schweren Taschen nicht mehr, und sei daher auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. Sie habe in den nächsten Tagen einen Termin beim Internisten, weil sie eine Hiatushernie habe, und an Atembeschwerden leide. Bei der letzten Ergometrie sei eine Herzleistung von 67% festgestellt worden. Aufgrund des Ergebnisses der Herz-Ultraschalluntersuchung bestehe der Verdacht auf koronare Herzkrankheit bzw. stummen Herzinfarkt, weshalb eine Myocardszintigraphie angeordnet worden sei. Wegen Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, sowie der Lendenwirbelsäule, seien physikalische Behandlungen verordnet worden. Bis dato habe sich keine Verbesserung ergeben, und leide sie an einer Verschlechterung im Bereich des Gleitwirbels, wodurch bereits ein Gehstrecke von 15-20 m enorme Schmerzen auslöse.
1.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 12.08.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Dem Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis beigelegt.
2.         Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die erhobenen Einwendungen seien nicht berücksichtigt worden. Zur Beurteilung des Vorbringens hätte ein Internist oder ein Pulmologe befasst werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde anführe, dass kein relevanter internistischer Befund vorliege, da es der belangten Behörde möglich gewesen wäre eine internistische Untersuchung durchzuführen. Hinsichtlich der radiologischen und morphologischen Veränderungen der Wirbelsäule sei die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie erforderlich. Unrichtig sei die Feststellung, dass die Gehstrecke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Sie müsse bereits nach ca. 200 m Gehen rasten, und somit auf dem Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel drei- oder viermal anhalten. Auch könne sie den erheblichen Höhenunterschied beim Einsteigen in die Schnellbahn nicht gefahrlos bewältigen. Es hätten ihr schon mehrmals andere Personen dabei helfen müssen, weil sie das aufgrund der stechenden Schmerzen in den Knien nicht alleine schaffe. Besonders problematisch würde sich die Instabilität durch die Kniebeschwerden auswirken, wenn kein freier Sitzplatz oder Haltegriff zur Verfügung stehe. Auf die Beschwerden beim Einkaufen für den täglichen Bedarf, wo sie auf ein Auto angewiesen sei, sei gar nicht eingegangen worden. Auf Grund ihres Alters sei keine Besserung des Zustandes zu erwarten. Es sei daher ein Grad der Behinderung von nur 40 vH unrichtig. Die schweren radiologischen und morphologischen Veränderungen der Wirbelsäule und der Hüften und Knie, würden zusammen einen Grad der Behinderung in der Höhe von mindestens 50 vH ergeben.
2.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2019 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2.         Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht das der Post am 26.09.2019 zur Beförderung übergebene Schreiben der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerde ergänzt wurde, vorgelegt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bereits das Tragen von Einkaufstaschen mit durchschnittlichem Gewicht auf längere Distanz – wie großen Parkplätzen – Schmerzen im Lendenwirbelbereich auslöse, und das Hin- und Herfahren mit dem Einkaufswagen zu Entzündungsschmerzen in den Knien führe. Sie lege einen MR Befund vom 04.08.2019 bei, welcher bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden möge. Bisherige Behandlungen wie Heilgymnastik, physikalische Behandlungen, und entzündungshemmende Salben, hätten keine Besserung gebracht.
2.3.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.4.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26.02.2020 um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, und vorweg vorgebracht, dass zwar die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde neu seien, nicht aber die darin dokumentierten Leidenszustände. So führe die Sachverständige diesbezüglich aus, dass die höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens auch - was eben nicht „nur“ heiße – auf Grund des neu vorgelegten Befundes, aber auch auf Grund der Untersuchungsergebnisse erfolgt sei. Hätte der Sachverständige Dr. XXXX einen MR-Befund eingeholt, hätte dieser nichts anderes ergeben, als der vom 04.08.2019. Inhaltlich seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden. Gleiches gelte für die Atembeschwerden, welche von der Sachverständigen auf angina pectoris zurückgeführt würden. Auch diese Leiden hätten bereits vor der Bescheiderlassung bestanden, und würden daher keine Neuerung darstellen. Die vorliegende und bereits in erster Instanz vorgebrachte Hiatushernie sei bis heute nicht beurteilt worden, und würde den Grad der Behinderung noch weiter erhöhen.

Mit Schreiben vom 30.03.2020 hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , womit ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde, korrekt sei. Alle im Gutachten angeführten Leidenszustände und Erkrankungen seien bereits vorgebracht worden. Die belangte Behörde habe jedoch nur die orthopädischen Leiden beurteilt. Die Hiatushernie, welche möglicherweise ihre Atembeschwerden (mit)verursache, oder eine pulmologische Ursache dafür, seien noch nicht befundet worden.
2.5.         In der Folge wurde der Sachverständigenbeweis einer neuerlichen Überprüfung unterzogen, und den Verfahrensparteien im Rahmen es Parteiengehörs die geänderte rechtliche Beurteilung zur Kenntnis gebracht.

Weder die belangte Behörde, noch die Beschwerdeführerin, haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 27.09.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand und Ernährungszustand sind gut. Kopf frei beweglich. Hirnnervenaustrittspunkte frei. Hörvermögen gut. Sehvermögen gut. Hals keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich.

Thorax: Herz: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent. Lunge: Vesiculäratmung, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Abdomen: Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar.

Wirbelsäule: klopfdolent BWS und LWS, Kyphose der BWS/LWS, Seitneigung eingeschränkt 10-0-20°, FBA 40 cm.

Obere Extremitäten: Schultern frei beweglich, EBO und Handgelenke frei beweglich. Finger frei beweglich, Fingerarthrosen.

Untere Extremitäten: Hüfte endlagig schmerzbedingt eingeschränkt. Knie endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, Streckdefizit beidseits. OSG und Vorfüße frei beweglich. Keine Beinödeme.

Gesamtmobilität und Gangbild: Unauffälliges Gangbild. Keine Hilfsmittel in Verwendung. Lagewechsel möglich. An- und Auskleiden erfolgt stehend und sitzend.

Status Psychicus: Unauffällig, klar, orientiert.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da laufende analgetische Therapie bei Dauerschmerzen, episodische Verschlechterung, radiologische Veränderungen vorliegend, Einengung des Nervenkanals.

02.01.02

40vH

02

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke

Oberer Rahmensatz, da bestehendes Streckdefizit bei arthrotisch veränderten Kniegelenken beidseits

02.05.19

30 vH

03

Koronare Herzkrankheit

Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Angina pectoris und EKG Veränderungen bei Belastung (positive Ergometrie). Signifikante Gefäßveränderungen wurden nicht nachgewiesen, bzw. kein Befund dahingehend vorliegend. Bis dato keine Intervention und kein abgelaufener Herzinfarkt.

05.05.01

20 vH

04

Zustand nach Gebärmutterentfernung

Fixposition

08.03.02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz von Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 4 erhöht bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 27.09.2019 vorgelegten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt.

Das Wirbelsäulenleiden wurde nunmehr überzeugend, entsprechend den daraus resultierenden Einschränkungen, im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Durch die Einschätzung dieses Leidens unter Position 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, wurde der laufenden analgetischen Therapie bei Dauerschmerzen, der episodischen Verschlechterung, und den vorliegenden radiologischen Veränderungen, sowie den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, ausreichend Rechnung getragen.

Die zusätzliche Aufnahme der koronaren Herzkrankheit erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 05.05.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da eine wiederkehrende Angina pectoris besteht, und EKG Veränderungen bei Belastung vorliegen. Da keine signifikanten Gefäßveränderungen nachgewiesen sind, keine Intervention erfolgte, und kein Herzinfarkt abgelaufen ist, ist die Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatzes korrekt erfolgt.

Hinsichtlich des vorliegenden Knieleidens führt die Sachverständige schlüssig aus, dass es zu keiner Änderung der Beurteilung dieses Leidens kommt, da die bestehenden Schmerzen im Rahmen der Einschätzung bei der Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen mitberücksichtigt wurden.

Hinsichtlich des Vorbringens, eine möglicherweise bestehende Hiatushernie sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die durchgeführte persönliche Untersuchung der Beurteilung von Funktionseinschränkungen aufgrund vorliegender, objektivierbarer Gesundheitsschädigungen dient, nicht aber der Diagnostizierung und Behandlung von bis dato noch nicht festgestellten Leiden, insbesondere dann, wenn keine dokumentierenden Befunde vorliegen, und zur Diagnose dieses Leidens invasive Untersuchungsverfahren erforderlich wären. So führt die Beschwerdeführerin aus, an Atemnot zu leiden, welche sie auf das Vorliegen einer Hiatushernie oder ein Lungenleiden zurückführe. Lungenfachärztliche Befunde oder gastroenterologische medizinische Beweismittel, welche das Vorliegen einer Hiatushernie - oder gegebenenfalls durch diese verursachte Funktionseinschränkungen – dokumentieren, wurden aber nicht in Vorlage gebracht. Es kann daher nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens ausgegangen werden, zumal zwischenzeitlich auch eine Angina pectoris objektiviert wurde, welche bei Belastung zu Atemnot führt, und wurde im Ergometriebefund vom 09.07.2019 die Untersuchung auf Grund von Dyspnoe abgebrochen. Das Herzleiden wurde nunmehr wie bereits dargestellt, dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt.

Die Sachverständige fasst schlüssig und nachvollziehbar zusammen, dass durch die Erhöhung des Grades der Behinderung für das Wirbelsäulenleiden, welche aus der dokumentierten Einengung des Spinalkanals und den dauerhaften Schmerzen resultiert, und die Neuaufnahme der koronaren Herzkrankheit in die Diagnoseliste, in Zusammenwirken mit den degenerativen Veränderungen der Kniegelenke, der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufen zu erhöhen war.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus den im klinischen Befund - im Einklang mit den vorgelegten Befunden - festgestellten funktionellen Defiziten. Bereits im angefochtenen Verfahren lagen objektive Anhaltspunkte vor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Herzleiden vorliegt.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.

Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Radiologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtungen Innere Medizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden, sondern zur Erhebung der bestehenden Funktionseinschränkungen.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – teilweise geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2223839.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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