TE Bvwg Beschluss 2020/6/23 W103 1240593-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W103 1240593-4/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2020, Zl. 731141107-190519296:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 16.04.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007, Zahl 03 11.411-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei und es wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einer einmaligen Festnahme durch russische Soldaten keinen Sachverhalt geltend gemacht hätte, welcher eine – über die allgemeinen Unbilligkeiten des Bürgerkrieges hinausgehende – individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person ersichtlich machen würde. Die Behörde gelange jedoch zur Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, wodurch sich eine solche als unzulässig erweise.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge regelmäßig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 03 11. 411-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 25.07.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX gemäß § 130 StGB zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 sei nicht zur Anwendung zu bringen gewesen, zumal sich an der persönlichen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nichts geändert hätte und dieser im Herkunftsstaat nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt sein würde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, Zahl W196 1240593-3, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der dargestellte Bescheid ersatzlos behoben.

In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, Zl. U 1769/10-7, sei festgehalten worden, dass der Gesetzgeber die Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Es sei ausdrücklich nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen worden seien. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei erfolgt, bevor ihm am 23.12.2010 sowie am 20.12.2011 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden seien. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sei eine Verlängerung einer erneuten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gleichzuhalten und sei daher eine Aberkennung in Analogie zur genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zulässig, sodass sich die Aberkennung im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen im Ergebnis als rechtswidrig erweise. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei, komme dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.05.2019 erteilt.

2. Mit Schreiben vom 07.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Am 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache zur Prüfung der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, er habe Probleme mit dem Kiefergelenk, Schlafstörungen und erhalte, etwa seit dem Jahr 2009, Substitol. Entsprechende medizinische Unterlagen werde er nachreichen.

Auf die Frage, weshalb ihm der Schutzstatus ursprünglich zuerkannt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme zuhause gehabt.

Zu den in Österreich gesetzten Integrationsschritten führte er aus, er spreche Deutsch und hätte Fußball gespielt; zu Hause sei er Bauingenieur gewesen. Über Vorhalt, dass aus einem Sozialversicherungsauszug hervorginge, dass er im Bundesgebiet nie einer Lohnarbeit nachgegangen sei und befragt nach den diesbezüglichen Gründen, sowie danach, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Depressionen gehabt, auch habe es Probleme mit der Frau gegeben. Er wohne in einem Heim der Diakonie und bekomme nur Taschengeld. Er habe immer Schmerzen im Bereich des Ohres und des Kiefergelenkes. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin aus Rumänien, die im Kindergarten beschäftigt sei. Mit dieser lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt, er kenne sie seit etwa einem Jahr und sehe sie ein- oder zweimal wöchentlich. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Kurse, sei in keinen Vereinen Mitglied, er sei geschieden und habe drei Kinder, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und die er ein- oder zweimal monatlich treffe. Weitere Verwandte hätte er in Österreich nicht.

In der Russischen Föderation würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Seine Angehörigen würden in XXXX leben und ihren Lebensunterhalt durch Teilnahme am Arbeitsleben bestreiten. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt im Jahr 2003 in der Russischen Föderation aufgehalten. Gegen eine aktuelle Rückkehr spräche aus seiner Sicht, dass er im ersten Krieg gewesen wäre, dies wäre ein Problem mit Kadyrow. Seine aktuell noch in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen seien keiner Verfolgung durch den Staat oder andere Personen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer erklärte, er habe alles umfassend vorbringen können und verzichtete auf die ihm angebotene Möglichkeit, Einsicht in die von der Behörde herangezogenen Quellen der Staatendokumentation zu nehmen.

Am gleichen Datum übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er wolle nach zwischenzeitigem Aufsuchen einer Rechtsberatungsorganisation sein Recht auf Parteiengehör umfassend in Anspruch nehmen, weshalb er um Übermittelung der herangezogenen Länderberichte ersuche.

Am 26.06.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihn übermittelten Länderinformationen ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer benötige eine medikamentöse Dauerbehandlung unter Einnahme verschiedener Präparate und Folgebehandlungen. Ferner sei seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und der Beschwerdeführer befinde sich in einem Substitutionsprogramm. Da der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht Relevanz für das gegenständliche Verfahren besitze, ergehe der Antrag, das BFA möge ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich dessen gesundheitlicher Verfassung einholen. Im Falle der Außerlandesbringung käme der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation, eine Verletzung des Art. 3 EMRK könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus den übermittelten Länderberichten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Das Bundesamt werde sich damit auseinandersetzen müssen, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Tschetschenien erhältlich seien und der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu diesen hätte. Dies angesichts der Tatsache, dass er auf keine familiäre, finanzielle oder sonstige Unterstützung zurückgreifen könne. Angesichts der fehlenden familiären und sozialen Kontakte, der jahrelangen Ortsabwesenheit sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers scheide eine innerstaatliche Schutzalterative mangels Zumutbarkeit aus. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als sechzehn Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf und es könne nicht davon gesprochen werden, dass dieser die Zeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, um sich in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und sei in der Lage gewesen, die Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Dieser habe zudem Freunde in Österreich und führe eine Beziehung mit einer namentlich genannten Frau, deren Einvernahme als Zeugin beantragt werde. Seine strafbare Handlung bereue der Beschwerdeführer und führe seither ein straffreies Leben. Auch sei der Gesundheitszustand laut näher angeführten höchstgerichtlichen Judikaten in die vorzunehmende Interessensabwägung miteinzubeziehen. Zudem bestehe eine schützenswerte familiäre Beziehung mit seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern, zu deren Beweis die Einvernahme seiner volljährigen Tochter als Zeugin beantragt werde. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt wohne, tue dem Gewicht der Vater-Kind-Beziehung, welche selbstredend die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich voraussetze, keinen Abbruch. Zur Untermauerung des Vorbringens würden Fotos des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin sowie ein Schreiben seiner Tochter in Vorlage gebracht werden. Eine Rückkehrentscheidung würde einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers begründen.

Mit Aktenvermerk vom 23.10.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und begründete dies damit, dass aufgrund der Einvernahme vom 03.06.2019 und dem Länderinformationsblatt Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 25.07.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.), die mit Bescheid vom 09.05.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.)

Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Eine aktuelle Gefährdung habe zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden können. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer beherrsche Tschetschenisch und Russisch und hätte noch zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer befände sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in dauernder stationärer Behandlung und er hätte nicht dargetan, dass er eine Form der Behandlung benötigen würde, welche in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht erhältlich oder ihm individuell nicht zugänglich sein würde. Durch seine Angehörigen im Herkunftsstaat könne er bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts, allenfalls privat zu tragender Behandlungskosten sowie im Alltagsleben unterstützt werden. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei lediglich aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt kriegerischen Auseinandersetzung in seiner Heimatregion und der eingeschränkten Möglichkeit zur Neuansiedelung innerhalb der Russischen Föderation erfolgt. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien im Vergleich zum Jahr 2003 wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Zudem sei es für Tschetschenen im Gegensatz zum damaligen Zeitpunkt nunmehr auch möglich, sich problemlos in anderen Teilen der Russischen Föderation anzusiedeln. Die Behörde habe dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2017 nur deshalb nochmals zugestimmt, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der behandelten Suchterkrankung medizinische Unterstützung durch den Aufnahmestaat benötigen würde bzw. ob es zur Aufenthaltsverfestigung kommen würde. Die Behörde habe sichergehen wollen, dass nun im Bundesgebiet keine lebensnotwendigen medizinischen Behandlungen der therapierten Suchterkrankung notwendig wären, seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Weitergewährung des Aufenthaltsrechts sprächen. Dem Beschwerdeführer sei sich seines befristeten Aufenthaltsrechts bewusst gewesen. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Notwendigkeit von internationalem Schutz mehr vor. Beim Beschwerdeführer würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einer Außerlandesbringung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und finde im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten vor.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, doch führe alleine die Dauer des Aufenthaltes nicht zu einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst sein müssen, dass er lediglich befristet zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern oder sonstigen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen. Dieser bestreite seinen Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen und sei zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig gewesen. Er weise keine Ausbildung vor, verfüge über keine geregelte Arbeit und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft seinen Unterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzieren lassen werde. Er habe sich in keinen Vereinen betätigt und sei keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgegangen. Zwar habe er sich Deutschkenntnisse angeeignet, diese würden jedoch kein außergewöhnliches Merkmal einer Integration darstellen. Eine Beteiligung seiner Person am gesellschaftlichen Leben sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfüge mit Ausnahme des oberflächlichen Kontaktes zu seinen hier lebenden Kindern und einer rumänischen Staatsbürgerin, welche er seit erst einem Jahr kenne, über keine Bindungen in der österreichischen Gesellschaft. Den Kontakt zu den genannten Bezugspersonen könnte er auch nach einer Rückkehr telefonisch, über das Internet oder durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte aufrecht erhalten. Im Bundesgebiet gebe es keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde. Eine ihn betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

4. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit am 14.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe mit dem gegenständlichen Bescheid acht Monate nach der Einvernahme und ohne erkennbare Ermittlungsschritte unternommen zu haben, den Verlängerungsantrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Stellungnahme vom 25.06.2019 suche man im angefochtenen Bescheid vergeblich. Die darin gestellten Beweisanträge hinsichtlich der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie der Befragung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter als Zeuginnen zu dessen Privat- und Familienleben seien trotz Entscheidungswesentlichkeit allesamt von der Behörde übergangen worden. Aufgrund des mehrmonatigen Zeitraums zwischen der Einvernahme und der Bescheiderlassung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör gewähren müssen. Sodann hätte er vorbringen können, dass er seit Jänner 2020 in engmaschiger medizinischer sowie psychosozialer Betreuung bei einer Suchthilfeeinrichtung stehe. Im Dezember 2019 habe dieser sich zur Schmerzambulanz angemeldet und habe zwischenzeitlich eine Verordnung zur Physiotherapie erhalten. Weiters werde eine aktuelle Substitutionsvereinbarung zur Vorlage gebracht. Die mangelnde Qualität des Bescheides werde durch näher dargestellte falsche Textpassagen untermauert. So fänden sich Aussagen in Bezug auf angebliche Familienangehörige des Beschwerdeführers, welche keinen Bezug zu seiner Person hätten, zudem werde fälschlicherweise von einer Sehbehinderung und einer Hornhauttransplantation gesprochen, wodurch sich der Eindruck aufdränge, das BFA verwechsele den gegenständlichen Akt mit einem anderen. Die vorgelegten Beweismittel zum Gesundheitszustand sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien von der Behörde übergangen worden. Ermittlungen bezüglich der Erhältlichkeit und des faktischen Zugangs zu den benötigten Medikamenten in Tschetschenien seien nicht gesetzt worden. Eine auf dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers basierende Auseinandersetzung mit den Länderberichten habe nicht stattgefunden. Hätte die Behörde die vorgelegten Beweismittel ordnungsgemäß gewürdigt, so wäre sie nicht zum Ergebnis gelangt, die Suchterkrankung des Beschwerdeführers sei „therapiert.“ Die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr entsprechend den tschetschenischen Traditionen Unterstützung im Familienverband finden, erweise sich als tendenziös. Die Tatsache der Suchterkrankung des Beschwerdeführers sei der Behörde bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bekannt gewesen; tatsächlich befinde sich der Beschwerdeführer seit 2010 in einem Substitutionsprogramm. Im Falle einer Außerlandesbringung käme der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation. Die Familie des Beschwerdeführers sei nicht vermögend und daher nicht in der Lage, die notwendigen Kosten für die Behandlung zu tragen. Auch eine sonstige finanzielle Unterstützung sei für diese nicht möglich. Aufgrund der langen Ortsabwesenheit, mangels sozialer Kontakte sowie der nach wie vor gegebenen Diskriminierungspotentiale für Tschetschenen, scheide eine innerstaatliche Schutzalternative in anderen Landesteilen aus.

Entgegen der Argumentation der Behörde habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt für eine Integration genutzt, was sich angesichts seiner Deutschkenntnisse zeige. Die mehrjährige Partnerschaft des Beschwerdeführers hätte ebenso zu dessen Gunsten gewertet werden müssen. Die Behörde habe das Argument eines Bewusstseins über die Unsicherheit des Aufenthaltes unter Verweis auf Judikatur des VwGH unverhältnismäßig in den Vordergrund gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich seit beinahe 17 Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf und überschreite die vom VwGH etablierte Zehn-Jahres-Grenze sohin deutlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich zu integrieren. Dieser spreche fließend Deutsch und habe durch seine Freundin sowie seine Beziehung zu einer namentlich genannten Frau eine soziale Verwurzelung in Österreich erlangt. Auch die laufende medizinische Behandlung verstärke laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung dessen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Mit seinen in Österreich lebenden Kindern pflege der Beschwerdeführer eine innige Beziehung, auch wenn er mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt wohne. Eine Aufenthaltsbeendigung würde eine Verletzung des Kindeswohls bewirken. Die Interessensabwägung habe sohin gesamtbetrachtend zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend übermittelt wurden Unterlagen zum Beleg des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 24.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welchen Sachverhaltes die Verwirklichung eines Aberkennungsgrundes angenommen wird, zudem wurden keine erkennbaren Ermittlungsschritte in Bezug auf aktenkundiges Parteienvorbringen gesetzt:

2.2.1. Im gegenständlichen Fall war dem aus der Teilrepublik Tschetschenien stammenden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dessen befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuletzt mit Bescheid vom 09.05.2017 für den Zeitraum bis 09.05.2019 verlängert worden.

2.2.2. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid zur Anwendung gebrachte zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 – was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat – die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496 mwN).

2.2.3. Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im gegenständlichen Verfahren zunächst daraus, dass dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, aufgrund welchen Sachverhaltes die Behörde im Sinne des oben Gesagten nunmehr einen Wegfall der Umstände, welche ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer geführt haben, annimmt. Zwar ist der Behörde dem Grunde nach beizupflichten, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nach Beendigung des zweiten Tschetschenien-Krieges vor mehr als einem Jahrzehnt eine nachhaltige Stabilisierung erfahren hat und ein generelles Risiko für jeden Rückkehrer, Opfer willkürlicher Gewalt oder einer ausweglosen Lebenssituation zu werden, nicht mehr erkannt werden kann. Nichtsdestotrotz hätte die Behörde offenzulegen gehabt, weshalb sie im konkreten Fall des Beschwerdeführers, dessen befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter während der letzten Jahre regelmäßig, zuletzt mit nicht näher begründetem Bescheid vom 09.05.2017, verlängert worden war, nunmehr von einem Wegfall einer relevanten Gefährdungslage im Heimatland ausgeht. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, in welchem Sachverhalt/welcher Entwicklung die Veränderung der Umstände seit der letztmaligen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung respektive der Anlass für eine Neubewertung erblickt wird, sodass auch eine nachprüfende Kontrolle des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens nicht sinnvoll möglich erscheint.

Die Beschwerde hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Bescheid im Kontext der Gründe für die Aberkennung des Schutzstatus teils offensichtlich irrtümlich aus einem anderen Verfahren entnommene Textpassagen enthält, welche keinen nachvollziehbaren Bezug zum Fall des Beschwerdeführers erkennen lassen. So verweisen die Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers etwa auf die Möglichkeit, dass sehbehinderte Personen ohne Unterstützung durch Verwandte im Herkunftsstaat in speziellen Heimen untergebracht werden könnten (Bescheid, Seite 8).

In der Beweiswürdigung führt die Behörde sodann zu den Gründen für die nunmehrige Aberkennung des Schutzstatus (neben dem Verweis auf eine verbesserte Allgemeinsituation im Herkunftsstaat) aus, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2017 nur deshalb noch einmal zugestimmt worden sei, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner behandelten Suchterkrankung Unterstützung durch den Aufnahmestaat benötigen würde bzw. ob es zu einer Aufenthaltsverfestigung kommen würde. Da nun im Bundesgebiet keine lebensnotwendige Behandlung seiner therapierten Suchterkrankung mehr notwendig wäre, seien keine Gründe mehr ersichtlich, die für eine Weitergewährung des Aufenthaltsrechts sprechen würden (Bescheid, Seite 42).

Darauf bezugnehmend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation releviert hat, die Behörde jedoch keinerlei erkennbaren Ermittlungen bzw. Feststellungen zu dessen aktuellem Gesundheitszustand respektive allenfalls in diesem Kontext vorliegender Einschränkungen in der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers getätigt hat, sodass die oben dargestellten Ausführungen der Behörde zu einem verbesserten Gesundheitszustand nicht nachvollzogen werden können. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem eingeschränkten Gesundheitszustand oder den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen inhaltlich auseinandergesetzt hat. Es wurden keine Feststellungen dazu getroffen, welche Behandlung vom Beschwerdeführer gegenwärtig konkret benötigt wird und ob ihm deren Fortsetzung nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein würde. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, er befinde sich seit dem Jahr 2009 in einer Substitutionstherapie, es finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen dazu, ob eine solche für ihn auch in Tschetschenien erhältlich sein würde respektive welche Auswirkungen ein Abbruch der Therapie nach sich ziehen würde.

Zudem wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er an anhaltenden Schmerzen sowie psychischen Problemen leiden würde, welche eine Teilnahme am Erwerbsleben verunmöglichen würden. Auch mit diesem Vorbringen hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt; diese ging pauschal davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes möglich sein würde, setzte sich jedoch mit dessen individueller Situation trotz der vorgebrachten Aspekte einer möglichen Vulnerabilität nicht erkennbar auseinander. Feststellungen dazu, in wie fern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Alltag selbstständig zu bestreiten, eingeschränkt ist, lassen sich den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht entnehmen. Der bloße Verweis auf das Vorhandensein von Angehörigen im Heimatland muss angesichts der Unklarheit über die grundsätzliche Möglichkeit bzw. das Ausmaß einer eigenständigen Teilnahme am Erwerbsleben sowie über die derzeit benötigte medizinische Behandlung und hierfür allenfalls im Heimatland privat zu tragende Kosten nicht als ausreichend erachtet werden. Es fehlt demnach auch insofern eine Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

In der rechtlichen Begründung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird wiederum ausgeführt, dass zum letztmaligen Entscheidungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen wäre, dass die Behörde sichergehen habe wollen, dass „die Hornhauttransplantation durchgeführt wird und eine anschließenden Therapie bzw. Nachversorgung auch sichergestellt sei.“ Dies gelte mittlerweile als abgeschlossen, sodass eine wesentliche Änderung gegenüber dem letzten Entscheidungszeitpunkt vorliege (Bescheid, Seite 47).

Da der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren keine Probleme mit den Augen vorgebracht hat und sich die Ausführungen in den Feststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung nicht mit der Aktenlage vereinbaren lassen, wird auch insofern ersichtlich, dass sich die Behörde nur ansatzweise mit dem individuellen Sachverhalt befasst und notwendige fallbezogene Ermittlungen verabsäumt hat.

Der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind demnach lediglich ansatzweise Ermittlungen vorangegangen. Da bereits nicht ersichtlich ist, welcher Sachverhalt zum Anlass für die nunmehrige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten genommen worden ist, liegt jedenfalls ein gravierender Ermittlungsmangel vor. Die Behörde hat sich auch nicht erkennbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlicher Situation befasst und es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung des möglichen Vorliegens eines Abschiebehindernisses aus gesundheitlichen Gründen respektive der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seinen notdürftigen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bestreiten, zu treffen.

2.2.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist; die Behörde hat zwar zutreffend festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers nach der Aktenlage keine „außergewöhnliche Integration“ im Bundesgebiet zu erkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung jedoch davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047 mwN).

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt seit seiner Asylantragstellung im April 2003, sohin rund siebzehn Jahre, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet; das Bundesamt hätte daher, um eine Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung nach einem derart langen Inlandsaufenthalt aufzuzeigen, darzulegen gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt überhaupt nicht für eine Integration genutzt hat oder aus einem weiteren Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit resultieren würde. Wie von der Behörde festgestellt, ist der Beschwerdeführer unbescholten und hat die deutsche Sprache erlernt. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Aufenthalt durch öffentliche Leistungen finanziert hat; wie oben angesprochen, hat die Behörde vor dem Hintergrund der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen und des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, jedoch keine Ermittlungen dazu geführt, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist. Desweiteren hat sich der angefochtenen Bescheid auch nur sehr oberflächlich mit den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befasst; der Beschwerdeführer hat eine volljährige Tochter sowie zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet, mit denen er zwar in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, zu denen er jedoch regelmäßigen Kontakt unterhält. Das Bundesamt hat keine Feststellungen zur Intensität dieser – grundsätzlich schützenswerten Beziehung zwischen einem Elternteil und (minderjährigen) Kindern getätigt. Vielmehr ist es auch in diesem Zusammenhang zur offensichtlich irrtümlichen Übernahme einer Passage aus einem anderen Bescheid gekommen, zumal auf Seite 50 der angefochtenen Entscheidung Ausführungen zu namentlich benannten Personen und der Beziehung zu diesen getroffen werden, welche tatsächlich in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer stehen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen zu führen, wobei die Behörde auch hier keine Ermittlungen zur Intensität der Beziehung und den Möglichkeiten einer Aufrechterhaltung des Kontaktes nach einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung traf. Insgesamt wird aus den Ausführungen der Behörde nicht ersichtlich, dass der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher Deutsch spricht, drei Kinder im Bundesgebiet hat und hier eine Beziehung führt, seine siebzehnjährige, legale Aufenthaltsdauer überhaupt nicht für eine Integration genutzt hat oder ein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde.

2.2.5. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im Speziellen daraus, dass sich die Behörde mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer am 25.06.2019 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme und den darin getroffenen Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner familiären und privaten Situation nicht erkennbar auseinandergesetzt und damit Parteienvorbringen ignoriert hat. Das Bundesamt hat am 03.06.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, am 25.06.2019 brachte dieser eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er verfahrensrelevante Umstände näher ausführte. Die Behörde hat sodann keine weiteren erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt und den nunmehr angefochtenen Bescheid Ende Jänner 2020, sohin rund sieben Monate nach der letztmaligen Gewährung von Parteiengehör, ausgefertigt, sodass auch insofern eine hinreichend aktuelle Ermittlungsgrundlage nicht vorliegt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dieser Vorgehensweise die notwendige Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Rückkehrsituation und der Intensität seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

2.2.6. Demnach ist keine taugliche Grundlage für die Feststellung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine relevante Gefährdung mehr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien drohen würde. Die aufgezeigten gravierenden Ermittlungsmängel, insbesondere das Ignorieren von aktenkundigem Parteienvorbringen, erwecken den Eindruck, dass die Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde noch als völlig ungeklärt.

2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.1240593.4.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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