TE Bvwg Beschluss 2020/6/25 W247 2231966-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

1.) W247 2231966-1/3Z

2.) W247 2231958-1/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2019 (richtigerweise: 11.05.2020), Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (BF1) und seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (BF2) reisten gemeinsam am 01.02.2020 via Flugzeug, aus Moskau kommend, am Flughafen Schwechat an und stellten am selben Tag bei der Einreisekontrolle jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 11.05.2019 (richtigerweise: 11.05.2020) wurde den Beschwerdeführern (BF1 und BF2) deren Anträge auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden deren Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaaten Russische Föderation (BF1) bzw. Ukraine (BF2) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation (BF1) bzw. Ukraine (BF2) zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).

1.3. Mit Eingabe vom 08.06.2020 brachte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden ein.

1.4. Die Beschwerdevorlage samt den Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 09.06.2020, mit 15.06.2020 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

1.5. Mit beschwerdeseitigen Schreiben vom 18.06.2020, hg. mit 19.06.2020 eingelangt, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Hierzu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass in den bekämpften Bescheiden unter der Rechtmittelbelehrung jeweils versteckt sei, dass der jeweiligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. So befürchte die Beschwerdeseite, die Behörde könne versuchen, eine Abschiebung durchzuführen, obwohl im Spruch (der angefochtenen Bescheide) über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht abgesprochen worden sei. So sei auch signifikant, dass die Behörde offenbar an den XXXX die Information übermittelt habe, dass die BF2 vor der Abschiebung stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.6. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, nach dessen Abs. 1 das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ übertitelte § 18 Abs.1 bis 4 und Abs. 6 bis 7 lautet, wie folgt:

„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.“

„(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn es liegt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. taxativ aufgezählten Gründe vor aufgrund derer die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. Ein solche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist in den Spruchteilen der angefochtenen Bescheide verfahrensgegenständlich allerdings nicht erfolgt und liegt somit in casu nicht vor. Daran vermögen auch die in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Bescheide aufgenommenen Hinweise der belangten Behörde nichts zu ändern, welche anführen, dass der jeweiligen Beschwerde gegen den jeweiligen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und die gegenständlichen Bescheide somit - trotz Beschwerdeerhebung - vollstreckbar seien. Schon aus diesem Grund war der beschwerdeseitige Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der im Schriftsatz vom 18.06.2020 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2231966.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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