TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 W174 2231800-2

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W174 2231800-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX , (alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 4 BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Historie:

Im Folgenden der historische Verfahrensgang in einer Übersicht, soweit dieser von Interesse für die gegenständliche Beurteilung im Verfahren gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG ist.

1.1.1.Der Beschwerdeführer stellte am 24.1.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für fremden Wesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.6.2011, Az. 11 00.782-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

1.1.2. Am 28.3.2012 reiste der Beschwerdeführer wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.4.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 Asylgesetz zur Anzeige gebracht.

Am 2.8.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates von der Schweiz aus kommend in Österreich wieder übernommen. Davor war der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einfacher Körperverletzung am 24.7.2012 verurteilt worden und gegen ihn am 25.7.2012 ein Einreiseverbot in das schweizerische und liechtensteinische Gebiet gültig vom 2.8.2012 bis 1.8.2014 ausgesprochen worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.12.2012 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 28.3.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aufgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.6.2015, GZ: W 134 1431309/26E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, wobei die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.6.2016 erteilt wurde.

1.1.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.6.2016, Zl. 820373400-1854105/BMI-BFA_STM_RD und vom 21.6.2018, Zl. 820373400-1854105/BMI-BFA_STM_RD wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.6.2020 erteilt.

1.1.4. Mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.3.2017, Zl. 041 HV 7/2017y wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (2a) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 23.11.2018, Zl. 044 HV 96/2018k wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 131 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Von 3.1.2019 bis 3.12.2019 befand sich der Beschwerdeführer in der JA XXXX in Strafhaft, wurde dann aus der Strafhaft mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2019, Zl. 820373400/190110509/BMI-BFA_STM_RD wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen und für die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Mit Bescheid vom 17.5.2019, Zl. 820373400/190110509/BMI-BFA_ STM_RD widerrief die belangte Behörde die den Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 57 AVG mit Bescheid vom 1.3.2017, Zl. 1092617010/1520 68925 gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.5.2019 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Verfahrenszahl und das Datum des Spruchpunktes zu lauten haben: Zl. 820373400/190110509 vom 28.3.2019.

Beide Entscheidungen wurden nicht bekämpft und sind rechtskräftig.

1.4. Mit Bescheid vom 17.5.2019, Zl. 820373400/190492657/BMI-BFA_STM_RD entzog die belangte Behörde gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 dem Beschwerdeführer den Fremdenpass und stellte gemäß § 93 Abs. 2 FPG 2005 fest, dass der Fremdenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen ist. Gleichzeitig wurde betreffend einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

1.5. Am 15.1.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde der Fremdenpass des Beschwerdeführers sichergestellt, wobei sich der Beschwerdeführer weigerte die Bestätigung über die Sicherstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 93 Abs. 2 FPG 2005 betreffend seinen Fremdenpass zu unterfertigen.

1.6. Am 26.2.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Durchführung einer Identitätsfeststellung in XXXX Wien, XXXX angetroffe, erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005 iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG 2005 zur Anzeige gebracht und nach seiner Festnahme in das PAZ Wien- XXXX verbracht.

1.7. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 27.2.2020, IFA-Zl./Verfahrenszahl 820373400/20022291 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z.2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Mandatsbescheid wurde vom Beschwerdeführer mit der ebenfalls am 27.2.2020 erstellten Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde am 27.2.2020 persönlich übernommen, sohin ordnungsgemäß zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer weigerte sich die Übernahme der amtlichen Schriftstücke durch Unterfertigung zu bestätigen.

Zur Person stellte das Bundesamt insbesondere fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er habe keine Originaldokumente in Vorlage gebracht, die von ihm gemachten Angaben zur Person dienten lediglich zur Verfahrensidentität. Er sei kein österreichischer, sondern afghanischer Staatsangehöriger, sei im Bundesgebiet behördlich gemeldet und an der Meldeadresse aufhält. In Österreich sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und er missachte geltende Rechtsnormen. Sein Verhalten sei unkooperativ und er widersetze sich trotz zahlreicher Aufforderungen den Anordnungen der Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum, auch schrecke er weder vor Eigen- noch Fremdgefährdung zurück. Es bestehe ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Der Beschwerdeführer laboriere an keinen lebensbedrohenden chronischen Krankheiten. Er sei ledig, habe keine Kinder und Verwandten in Österreich, es bestehe auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis, er sei nicht integriert weder familiär, sozial noch beruflich und er beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei auf Unterstützungen angewiesen. Seine Familienangehörigen hielten sich in Pakistan auf.

Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung sei seit 1.5.2019 durchsetzbar und durchführbar und der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung.

Zu seinem bisherigen Verhalten wurde insbesondere festgestellt, dass eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung nicht habe stattfinden können, da gegen den Beschwerdeführer im PAZ XXXX eine besondere Sicherheitsmaßnahme wegen Eigen- und Fremdgefährdung angeordnet werden habe müssen.

Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Schubhaft und das Vorliegen von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung bestehe und dass trotzdem er über eine aufrechter Meldung im Bundesgebiet verfüge, an der sich der Beschwerdeführer tatsächlich auch aufhalte, er um den Preis der Eigen- und Fremdgefährdung versucht habe, seine Anhaltung und Abschiebung zu verhindern, was letztendlich dazu geführt habe um weitere Gefährdungen von mehreren Beamten zu vermeiden, dass er in eine besondere Sicherheitszelle verbracht werde haben müssen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch bei bestehender aufrechter behördlicher Meldung für die Behörde, um sich der Abschiebung zu entziehen nicht greifbar sein werde. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit seinen illegalen Aufenthalt selbstständig zu beenden und nach Afghanistan zu reisen, er werde der afghanischen Delegation am nächstmöglichen Termin, am 28.2.2020 vorgeführt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten Angehörigen, sei weder sprachlich noch anderweitig integriert, gehe keiner legalen Tätigkeit nach und sein Verhalten zeige, dass er den Rechtsstaat Österreich ablehnend gegenüberstehe.

Die Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er sich im Bundesgebiet rechtswidrig aufhalte und er wolle unbedingt in Österreich bleiben. Von einer Verlässlichkeit seiner Person könne keinesfalls ausgegangen werden, der Behörde bleibe zur Realisierung seiner Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ verhalte, die österreichischen Rechtsnormen missachte und auch nicht ersichtlich sei, warum sich dieser Umstand ändern solle. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen vom Landesgericht Wien verurteilt worden. Es handle sich um eine Ultima-Ratio-Maßnahme. Die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten ergebe im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Sinn, denn sein Verhalten und seine Motive zeigten, dass eine Meldeadresse keinerlei Ergreifbarkeit begründen würde, sodass dieses gelindere Mittel zu keinem gesicherten Erfolg führe, sondern der Beschwerdeführer es dazu benutzen würde, unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Eine Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer erfülle die subjektiven Haftbedingungen, er werde im PAZ medizinisch betreut, es hätten keine Umstände festgestellt werden können oder seien vom Beschwerdeführer behauptet worden, die seine Haftfähigkeit infrage stellen würden.

1.8. Am 4.3.2020 buchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für einen Flugtransport in sein Heimatland am 31.3.2020 und vereinbarte einen Interviewtermin mit der Delegation Afghanistan im Polizeianhaltezentrum am 6.3.2020. Vom selben Kalendertag liegt ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehr vor.

1.9. Am 6.3.2020 erteilten die afghanischen Behörden ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer für die zwangsweise Außerlandesbringung.

1.10. Am 13.3.2020 übernahm der Beschwerdeführer persönlich die Information der belangten Behörde betreffend die bevorstehende Abschiebung am 31.3.2020 und bestätigte den Erhalt dieses Informationsschreibens durch seine Unterschrift.

1.11. Am 9.6.2020 legte die belangte Behörde erstmals die gegenständliche Angelegenheit zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne von § 22 Abs. 4 BFA-VG vor, zog diese Vorlage am 10.6.2020 wieder zurück und das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 12.6.2020, GZ W140 2231800-1/29E das Verfahren ein. Diese Entscheidung wurde am 12.6.2020 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

1.12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 19.6.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Kalendertag, legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor. Ergänzend wurde darin festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers per Charterflug am 31.3.2020 abgesagt habe werden müssen.

Zum Sachverhalt wurde im Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bislang alles versucht habe, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Flugverkehr in das Heimatland des Fremden zumindest innerhalb einer solchen Zeitspanne wieder aufgenommen werde, dass die weitere Anhaltung im Lichte seiner Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig erscheine. Der Ausstellung eines Heimreisezertifikat sei bereits am 6.3.2020 durch das afghanische Konsulat zugestimmt worden. Es werde der Fortsetzungsausspruch beantragt, da die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspreche.

1.13. Die amtswegigen Überprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden von der belangten Behörde, wie den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden diesbezüglichen Aktenvermerken hierzu zu entnehmen ist am 27.3., 22.4. und zuletzt am 22.5.2020 durchgeführt.

1.14. Aus der aktuellen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 19.6.2019 geht in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer seit 27.02.2020 in Schubhaft angehalten wird. Diese verbrachte er bis 20.4.2020 im PAZ Wien, XXXX und seit 21.4.2020 im P AZ Wien, XXXX .

Am 27.2.2020 kam es zu einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers, indem er mit seinen Fäusten gegen die Wände seiner Zelle schlug und angab, dass er weiterhin gegen die Zellwände schlagen werde, wenn er nicht freikomme. Nach Versorgung der blutenden Verletzungen an den Händen, packte der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligen Aufforderungen seine Sachen zusammen, um in eine Sicherheitszelle verlegt werden zu können. Am Weg dorthin begann der Beschwerdeführer lauthals zu schreien, gestikuliert mit beiden Händen und schrie, dass er nicht in diese wolle. Trotz mehrmaliger Aufforderungen machte der Beschwerdeführer Anstalten wiederum mit seinen Fäusten gegen die Wand zu schlagen, um sich selbst zu verletzen und verharrte in diesem Verhalten, indem er weiter um sich schlug. Um Verletzungen des Beschwerdeführers und der Beamten zu vermeiden wurde der Beschwerdeführer mittels Armstreckhebels am linken Arm gesichert und schließlich in die Sicherheitszelle gebracht. Einige Minuten nachdem die Zellentüre der Sicherheitszelle geschlossen worden war, begann der Beschwerdeführer mit dem Kopf gegen die Zellentüre der Sicherheitszelle zu schlagen. Um eine weitere Gefährdung und Selbstverletzung hintanzuhalten wurde der Beschwerdeführer umgehend in eine besonders gesicherte Zelle verlegt. Sein Aufenthalt in dieser Sicherheitszelle endete am 01.03.2020.

Vom 16.04.2020 bis 18.04.2020 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.

Bei seiner Inhaftierung führte der Beschwerdeführer neben persönlichen Gegenständen (E-Card, I-Phone Handy), EUR 60,00 mit sich. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über kein Bargeld.

1.14. Mit E-Mail-Mitteilung vom 22.6.2020 langten die von amtsärztlicher Seite während aufrechter Schubhaft erstellten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im „Befund und Gutachten“ vom 22.6.2020 wurde amtsärztlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen sehr guten Gesundheitszustand zeige. Es bestünden keine akuten oder chronischen Erkrankungen und der Beschwerdeführer wirke stets psychisch stabil und weise eine positive Stimmungslage auf. Basierend auf der aktuellen persönlichen Untersuchung und der intervallmäßigen psychiatrischen Begutachtung sei der Beschwerdeführer in vollem Umfang haftfähig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 27.02.2020 in Schubhaft, welche aktuell im PAZ Wien, XXXX vollzogen wird. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG läuft auf Grundlage des diese Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 27.06.2020 ab.

2.1.2. Der der laufende Haft zugrunde liegende Mandatsbescheid mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde ist rechtskräftig.

2.1.3. Am 22.05.2020 fand die insgesamt dritte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die Behörde statt. In dem dazu angefertigten Aktenvermerk wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers wegen Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Abtauchen in die Illegalität, keine oder mangelhafte Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments, keine soziale, berufliche und familiäre Integration, keine gesicherte Unterkunft und kein gesichertes Einkommen festgestellt.

Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den und in Anschluss an die bisherigen Verwaltungsverfahren sich weitgehend unkooperativ zeigte und jede aktive Mitarbeit vermissen ließ – der Beschwerdeführer kam zum Beispiel der Aufforderung seinen Fremdenpass unmittelbar der Behörde zu übergeben nicht nach – und während seines bisherigen Aufenthalts in Schubhaft wiederholt versucht hat, durch Selbstverletzung und Hungerstreik seine Enthaftung zu erreichen.

2.1.4. Eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Vertretungs-behörden fand am 6.3.2020 statt, die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikat für die zwangsweise Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Afghanistan wurde erteilt. Bereits am 4.3.2020 hat die belangte Behörde für den Transport des Beschwerdeführers im Luftweg eine Buchung für den 31.3.2020 vorgenommen, dieser Flug wurde jedoch infolge der zu diesem Zeitpunkt erlassenen CoVID-19 Maßnahmen abgesagt. Angesichts der regelmäßig guten Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden und den zuletzt bereits erfolgten und laufend stattfindenden weiteren Öffnungen im Zuge der Zurücknahme von Beschränkungen durch CoVID-19-Maßnahmen ist von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und seiner Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchaus auszugehen.

2.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich aktuell über einen ordentlichen Wohnsitz, ist aber bisher weder behördlichen Aufforderungen trotz nachweislicher Kenntnis aus eigenem nachgekommen und war nach Beendigung seiner einjährigen Strafhaft mit 3.12.2019 für die Behörde nur anlässlich im öffentlichen Raum stattgefundener Kontrollen von Sicherheitsorgangen greifbar. Er ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen und konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet nachweisen. Auch sind solche im Zuge der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht hervorgekommen.

2.1.6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin uneingeschränkt haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, wobei keine für die Haftfähigkeit maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigt wurden.

2.1.7. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 24.1.2011, am 15.6.2011 abgewiesen und seine Ausweisung aus Österreich ausgesprochen worden war, er zwar, wenn auch illegal das Bundesgebiet verlassen hat, aber am 28.3.2012 neuerlich illegal einreiste und einen Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz stellte. Während dieses nochmals auf seinen Antrag eingeleiteten und aufrechten Verwaltungsverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer weder daran, das für ihn vorgesehene Gebiet innerhalb Österreichs nicht zu verlassen (vgl. Anzeige am 15.4.2012 wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG), noch wartete er den Abschluss dieses Verfahren in Österreich ab, sondern reiste illegal wieder aus Österreich aus. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer straffällig und gegen ihn wurde ein vom 2.8.2012 bis 1.8.2014 gültiges Einreiseverbot ausgesprochen, sodass er von Österreich am 2.8.2012 gemäß Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates wieder übernommen wurde.

Ab 25.6.2015 erhielt der Beschwerdeführer entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, welche zweimal von der gelangten Behörde bis insgesamt zum 25. 6.2020 verlängert wurde.

Nach Verurteilungen am 21.3.2017 wegen § 27 (2a) SMG, § 15 StGB und am 23.11.2018 wegen § § 127,131 1.Fall StGB verbrachte der Beschwerdeführer vom 3.1.2019 bis 3.12.2019 eine Strafhaft und wurde mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Am 28.3.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zugehörige befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Er erhielt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen und neben einer Rückkehrentscheidung wurde auch ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Bescheid vom 17.5.2019, dieser berichtigt gemäß § 62 Abs. 4 AVG am 23.5.2019, wurde die ursprünglich gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung widerrufen. Ebenfalls am 17.5.2019 entzog die belangte Behörde mit Bescheid den Beschwerdeführer den Fremdenpass und beauftragte ihn diesen unverzüglich vorzulegen, wobei gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Diese Entscheidungen der belangten Behörde wurden alle rechtskräftig.

Am 15.1.2020 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht und sein Fremdenpass wurde von der Behörde sichergestellt, wobei sich der Beschwerdeführer weigerte, die Bestätigung über die Sicherstellung zu unterfertigen. Im Anschluss an diese Anzeige wurde der Beschwerdeführer vom 15.1. bis 20.1.2020 im PAZ XXXX angehalten (vgl. OZ 1: ZMR-Abfrage vom 19.6.2020).

Am 26.2.2020 wurde der Beschwerdeführer nochmals anlässlich einer Identität Feststellung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht und am 27.2.2020 wurde mit Mandatsbescheid über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auch in diesem Fall weigerte sich der Beschwerdeführer die Übernahme des an ihn gerichteten Bescheides sowie weiterer Schriftstücke durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft schreckte der Beschwerdeführer dann nicht davor zurück, durch Selbstverletzungen, unbeherrschtes Verhalten gegenüber Sicherheitsbeamten und durch das Antreten eines Hungerstreiks, seine Enthaftung zu erzwingen. Dieses fortdauernde, nicht vertrauenswürdige und die staatliche Rechtsordnung im Ergebnis negierende Verhalten macht unmissverständlich einerseits deutlich, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer weiterhin als aufrecht zu beurteilen ist und zeigt andererseits klar auf, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, um einer weiteren Anhaltung in Schubhaft bzw. seiner Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurde insbesondere der der laufende Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 27.2.2020 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat davon abgesehen, diesen zu bekämpfen.

Mangels vorliegender Dokumente und aufgrund der am 6.3.2020 vom afghanischen Konsulat erfolgten Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats für den Beschwerdeführer, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führt, er am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger ist.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme nur wenige Barmittel mit sich führte und mittlerweile keinerlei Bargeld mehr hat. Wie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS-Auszug), Stand 19.6.2020 hervorgeht erhält der Beschwerdeführer seit 8.3.2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr (vgl. OZ 1). Außerdem hat der Beschwerdeführer infolge des bereits mit 1.5.2019 rechtskräftig gewordenen Verlustes seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet auch keine Aussicht auf eine legale Arbeitsberechtigung. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem, nämlich aus legaler Beschäftigung zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf die hierzu von der belangten Behörde getroffenen und rechtskräftig gewordenen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zu den negativ abgeschlossenen Asylverfahren, insbesondere der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers und des Entzug des diesbezüglichen Aufenthaltsrechts sowie des Fremdenpasses, der Rückkehrentscheidung ohne Frist für eine freiwillige Ausreise, des auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot sowie zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den vorliegenden Akten. An der Durchsetzbarkeit der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung besteht somit kein Zweifel.

Indem der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis zum heutigen Tag nachgewiesener Maßen ohne entsprechende Dokumente, wie zuvor dargestellt, die Grenze zumindest zwischen Österreich und der Schweiz illegal überschritten hat, ohne auf die ihm schon jedenfalls seit seiner ersten Einreise im Bundesgebiet bekannt gewordenen und für ihn geltenden Rechtsnormen Bedacht zu nehmen, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines ersten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im Jahr 2011 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass sich seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung bis zuletzt trotz seines einjährigen Aufenthaltes in Strafhaft bis zum Dezember 2019 nicht wesentlich verändert hat macht deutlich, dass er anlässlich der Übernahme des Mandatsbescheides im Februar 2020 über die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ebenso die Übernahme der amtlichen Schriftstücke durch Unterfertigung zu bestätigen verweigerte, wie er dies schon zuvor im Jänner 2020 bei der Bestätigung der Sicherstellung seines Fremdenpasses tat. Auch war der Beschwerdeführer zuvor trotz aufrechter polizeilicher Meldung nicht aus eigenem der ihm bekannten behördlichen Anordnung seinen Fremdenpass unverzüglich abzugeben, nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer somit wissentlich seinen diversen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde weiterhin entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.

Vom rechtzeitigen Vorliegen des bislang aufgrund der gegebenen, diesbezüglich deutlich erschwerten Umständen infolge der getroffenen und zuletzt laufend wieder zurückgenommenen Maßnahmen zur Vermeidung einer CoVID-19 Infektion noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikats, ist angesichts der hierzu bereits am 6.3.2020 erteilten Zustimmung der afghanischen Behörden und der gerichtsbekannten, gewöhnlich guten Zusammenarbeit mit den österreichischen Fremdenbehörden auszugehen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde, insbesondere im gegenständlichen gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, geht klar hervor, dass die belangte Behörde schon jedenfalls seit Erlassung des Mandatsbescheides über die Verhängung der Schubhaft am 27.2.2020 und bis heute stets bemüht war und ist, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen äußerst rasch zu bewerkstelligen. So hatte die belangte Behörde nicht nur schon am 6.3.2020 die Befassung des afghanischen Konsulats, sondern für den 31.3.2020 die Abschiebung des Beschwerdeführers per Charterflug organisiert. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang seine im Verfahren gebotene Mitwirkungspflicht weitgehend negierte und letztlich auch durch sein sich selbst verletzendes bzw. seine Gesundheit gefährdendes Verhalten während aufrechter Schubhaft, wiederholt versuchte, sich der ihm sonst drohenden Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Die bisherige Haftdauer ist somit jedenfalls auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen. Eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft ist schon wegen der bereits vorliegenden Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats aus aktueller Sicht ehestbaldigst erwartbar.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1) , er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird (Z. 2) oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 27.2.2020, IFA-Zl./Verfahrenszahl 820373400/20022291, in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (Z. 2 ) die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z. 3).

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auf Grund der von der Behörde mit Bescheid vom 28.3.2019 erlassenen und rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung ohne Frist für eine freiwillige Ausreise und das gleichzeitig ausgesprochene, auf 10 Jahre befristete Einreisverbot, liegt betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan eine rechtskräftige und grundsätzlich durchsetzbare Maßnahme vor.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf das Bundesamt in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft seit 27.2.2020 und danach vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. So hat der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus schon seit der Zurückweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein musste, nachdem er zuvor noch einen „Asylfolgeantrag“ eingebracht hatte, illegal das Bundesgebiet verlassen, ist illegal in die Schweiz eingereist und wurde dort straffällig. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seines Aufenthaltsrechts und des Entzugs des Fremdenpasses im Mai 2019 bis heute keine Maßnahmen getroffen hat, um mit einem entsprechenden legalen Reisedokument freiwillig Österreich zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, lassen klar erkennen, dass er zu keiner Zeit tatsächlich bereit war, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und seine geplante Außerlandesbringung nicht durch ein neuerliches Untertauchen zu verhindern. Dies macht deutlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Möglichkeit erhalten würde, nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr.

2.3.2.2. Fluchtgefahr:

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftsname gemäß §§ 52a, 56 ,57 oder 71 FPG, § 38 b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und zutreffend darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffern 1 (der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert) und 9 (fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und der Fremde kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.

2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist bei deren Erstellung das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 67 Abs. 1 FPG geht klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 unter Hinweis auf 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, Rn, 9, mwN.)

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet strafrechtlich rechtskräftig verurteilt und zwar am 21.3.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 (2a) SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und am 23.11.2018 noch während der dreijährigen Probezeit vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127, 131 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wobei die Probezeit von 3 Jahren auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zuvor schon während seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz – der Beschwerdeführer hatte sich trotz des zu diesem Zeitpunkt noch in Österreich laufenden weiteren „Asylfolgeverfahrens“ aus dem Bundesgebiet entfernt – im Juli 2012 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt und gleichzeitig gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot in das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet verhängt.

Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass er nachdem er im Jahr 2019 ein Jahr in Strafhaft angehalten worden war, aus der er Ende Dezember 2019 bedingt entlassen wurde und er zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten über kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr verfügte, es nicht nur unterließ seinen Fremdenpass unverzüglich bei der Behörde abzugeben, sondern er seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fortsetzte. Auch zeigte er sich im Jänner 2020 als er zum ersten Mal wegen unerlaubten Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden war und er erneut mehrere Tage im PAZ XXXX zubringen musste, sich gegenüber der Behörde weiterhin nicht kooperativ und weigerte sich die Bestätigung über die Sicherstellung seines Fremdenpasses zu unterfertigen. Schließlich setzte der Beschwerdeführer anlässlich seines erneuten Aufgriffs durch die Sicherheitsbehörden im Februar 2020 und nach der Anordnung der Schubhaft dieses unkooperatives Verhalten fort und bestätigte nicht die persönliche Übernahme des Mandatsbescheides durch die Leistung einer Unterschrift. Schon damit stellte der Beschwerdeführer unmissverständlich klar, dass er auch weiterhin nicht gewillt ist, sich entsprechend der geltenden Rechtsordnung zu verhalten. Dies findet seine Bestätigung in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verbringung in seine Zelle im Polizeianhaltezentrum am 27.2.2020 wieder nicht bereit war, sich mit der für ihn geltenden Rechtslage abzufinden, sondern versuchte seine Anhaltung in Schubhaft zu beenden, indem er sich selbst verletzte und von diesem aggressiven Verhalten erst nachdem er in eine besonders gesicherte Zelle verbracht worden war, abließ.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte und auch keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung im Bundesgebiet.

Zudem ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen in den über seine Anträge eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz zur Mitwirkung nur mangelhaft nachgekommen und hat noch während des laufenden Verfahrens das ihm zugewiesene Gebiet in Österreich und in weiterer Folge auch das Bundesgebiet illegal verlassen.

Nunmehr setzt der Beschwerdeführer sein unkooperatives und nicht vertrauenswürdiges Verhalten während aufrechter Schubhaft fort, indem er versucht, sich selbst zu verletzten und durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme seine Enthaftung zu erzwingen sucht. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird.

Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im Zuge der Befassung des afghanischen Konsulats bereit war, ein Antragsformular für eine freiwillige Rückkehr zu unterfertigen. Zwar könnte es sich dabei um einen ersten Anhaltspunkte handeln, dass der Beschwerdeführer in Zukunft gewillt sein werde, sein Verhalten zu ändern, dies reicht jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin nicht aus, um sein bisheriges über Jahre fortgesetztes, die geltenden Rechtsvorschriften missachtenden Verhalten aufzuwiegen. Vielmehr ist angesichts des danach im April 2020 angetretenen Hungerstreiks davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch dieses Handeln versuchte, seine weitere Anhaltung in Schubhaft möglichst zu beenden und auf diese Weise sich wieder dem Zugriff der Behörde zu entziehen.

Dies alles spricht deutlich dafür, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesens, insbesondere aufgrund des aufgezeigten Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der daher von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit, gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Freiheit überwiegt. Seit der zuletzt rechtskonform erfolgten behördlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch die belangte Behörde am 22.5.2020 gemäß § 80 Abs. 6 FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.

2.3.2.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Untertauchen zunächst in Österreich, dann jedenfalls auch in der Schweiz und zuletzt wieder im Bundesgebiet sowie durch fehlende Kooperation mit der Behörde, nicht nur die Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag zumindest zu verschleppen, wenn nicht auf Dauer zu verhindern, sondern zuletzt auch die Anordnung und Durchführung seiner Abschiebung (also das Abschiebeverfahren) zu verunmöglichen. Es ist daher auch dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen.

Die belangte Behörde leitete das Verfahren zur Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unmittelbar nach der Anordnung der Schubhaft am 27.02.2020 ein, setzte dieses Verfahren äußerst zügig fort, denn die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde bereits am 6.3.2020 vom afghanischen Konsulat erteilt und die Abschiebung des Beschwerdeführers im Luftwege war schon für den 31.3.2020 geplant. Letztere musste jedoch infolge der damals verordneten CoVID-19-Maßnahmen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Anlässlich der Vorlage des gegenständliches Beschwerdefalles beim Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde bekannt, dass nach derzeitigem Stand damit zu rechnen sei, dass der Flugverkehr in das Heimatland des Fremden demnächst aufgenommen werde könne. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.

Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Wie sich aus den laufend stattfindenden Aufhebungen der zuvor wegen der Pandemie getroffenen CoVID-19-Maßnahmen und vor allem der Wiederaufnahme des zuvor in Österreich eingestellten Flugverkehrs vor wenigen Tagen ableiten lässt, besteht die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft. Somit ist damit zu rechnen, dass durch die stetige Lockerung der im Zusammenhang mit CoVID-19 getroffenen Restriktionen Abschiebungen wieder vermehrt durchführbar werden. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).

Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft – seine Selbstverletzung datiert vom 27.2.2020 und er befand sich vom 16.4. bis 18.4.2020 im Hungerstreik – und der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit und der jedenfalls gegebenen Kenntnis des Beschwerdeführers über seine demnächst bevorstehende Außerlandesbringung ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind.

Betreffend eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine neuerliche gerichtliche Überprüfung vor, wobei abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu treffen sein wird.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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