Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 2231447-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 und Abs 3 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt.
Mit dem Schreiben vom 18.01.2018 nahm der BF aufgrund der Aufforderung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.01.2018 zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vor dem BFA am 19.12.2019 wurde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.) Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Dagegen richtet sich die mit 18.05.2020 Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das erlassene Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben. In eventu strebt der BF die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Bescheid unzureichend begründet sei und an Verfahrensmängeln leide; das BFA habe es verabsäumt, eine Gefährdungsprognose des BF vorzunehmen, sondern einzig auf die Straftat des BF abgestellt, ohne eine Zukunftsprognose abzugeben. Auch sei der Maßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden, da sich der BF seit seiner Geburt 1993 in Österreich befinde.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 02.06.2020 einlangten.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in Wien geboren und ist Staatsangehöriger von Polen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in Besitz eines polnischen Reisepasses, gültig bis XXXX.2027. Seine Muttersprache ist polnisch, er spricht aber auch fließend Deutsch. Mit seinen Geschwistern und Verwandten spricht er Zuhause polnisch. Der BF hat in Österreich die Volksschule und die kooperative Mittelschule besucht. Danach hat er seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann absolviert.
Der BF verfügt seit dem XXXX.2002 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich, derzeit lebt er mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF hat auch eine Schwester, die ebenfalls in Österreich lebt. Die Mutter des BF, zu der der BF ein inniges Verhältnis pflegte, ist im Februar 2020 verstorben. Der BF befindet sich in Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der BF verfügt sowohl über einen polnischen als auch österreichischen Freundeskreis im Bundesgebiet. In seiner Freizeit macht der BF Sport, er geht Laufen und spielt Fußball.
Der BF stellte am XXXX.2019 einen Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung des Daueraufenthalts.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging seit 2012 diversen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, wobei er auch immer wieder in Bezug von AMS-Leistungen bzw. Mindestsicherung stand. Seit XXXX.2020 bezieht der BF erneut Arbeitslosengeld.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen eine unmündige Person nach § 107b Abs 1 und 2 und 3 Z1 StGB bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis in Bezug auf die Bisswunden und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, erschwerend waren keine Umstände.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom XXXX.2017 bis zum XXXX.2018 gegen den am XXXX geborenen unmündig minderjährigen Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin, durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und durch Körperverletzungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübte, indem er sein Opfer in wiederholten Angriffen fest am Körper packte und diesem Schläge gegen den gesamten Körper, insbesondere gegen den Rückenbereich, die Wangen, auf die Hände, gegen das Gesäß und gegen den Kopf versetzte, fest am linken Ober- und Unterarm packte, ihn auf einer harten Unterlage niederdrückte, diesen heftig an beiden Ohren zog sowie zumindest in zwei Angriffen in den rechten Oberschenkel sowie in den rechten Unterarm biss, wobei sein wehrloses Opfer in Form von Bisswunden, offenen Rissquetschwunden, Kratzwunden und zahlreichen Hämatomen am Körper verletzt wurde.
Der BF verbüßte den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Die Entlassung erfolgte am XXXX.2018. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich.
Zu beiden Personen besteht kein Kontakt mehr. Der BF wird seit Juli 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und erfüllt die Aufgaben des Gerichts zur Gänze. Sein Bemühen, freiwillig ein Anti-Gewalt-Training zu beginnen, verzögert sich aufgrund von COVID 19.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil vom XXXX.2018 sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Stellungnahme, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde. Die Abschlusszeugnisse der kooperativen Mittelschule und der Berufsschule für Einzelhandel liegen in Kopie vor.
Die derzeitige Arbeitslosigkeit des BF, seine bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von mehrmaligen Leistungen des AMS und der Mindestsicherung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF eine Verlängerung seines Daueraufenthaltstitels beantragt hat, geht aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er auch nach seiner Inhaftierung wieder einer Erwerbstätigkeit nachging und keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF vorliegen.
Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem vorliegenden Strafurteil. Die Rechtskraft und Vollstreckung der Verurteilung werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen. Die Entlassung aus der Strafhaft geht aus der Vollzugsinformation hervor.
Der Stellungnahme des Vereins XXXX vom XXXX.2020 ist zu entnehmen, dass der BF die Auflagen des Gerichts einhält, die Bewährungshilfe in Anspruch nimmt und sich um ein Anti-Gewalt-Training bemüht. Dass kein Kontakt mehr zu seiner Ex-Lebensgefährtin und deren Sohn besteht, geht aus seinen Angaben vor dem BFA hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der BF ist als Staatsangehöriger Polens EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG), der sich schon mehr als zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhält, zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe zuletzt etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Mit der Bestimmung des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG soll Art 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-Richtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.)
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Da sich der BF schon weit über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche und physische Unversehrtheit und die körperliche Selbstbestimmung, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. In Österreich ist der Schutz des Kindeswohls sowie die körperliche und seelische Integrität eines Kindes im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ausdrücklich verankert. Auch wurde der Strafrahmen für das vom BF begangene Gewaltdelikt gegen sein unmündiges und wehrloses Opfer mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 seit 01.01.2020 im Sinne des Opferschutzes wesentlich erhöht und wird nun strenger geahndet. Der Strafrahmen beträgt nunmehr von einem bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF, der wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen ein unmündiges Kind strafgerichtlich verurteilt wurde, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist jedoch trotz der Schwere der Straftat - auch bei Bedachtnahme auf den besonders hohen sozialen Störwert von Gewalthandlungen gegen ein wehrloses Kleinkind - noch nicht erfüllt.
Da der BF erstmals wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wurde und sich zum ersten Mal in Haft befand, wobei dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, kann trotz des längeren Tatbegehungszeitraums noch nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).
Dies zeigt sich auch darin, dass im Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von rund einem Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden konnte. Auch lebte der BF seit 2002 bis zur inkriminierenden Tat unbescholten im Bundesgebiet.
Das Gericht geht davon aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung und die damit verbundene teilbedingte Freiheitsstrafe ausgereicht haben, um den BF zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Der BF bereut seine Tat zutiefst und zeigt sich einsichtig. Der BF befindet sich in Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und bemüht sich aktiv, wieder Arbeit zu finden, wobei er alle Termine des AMS wahrnimmt. Aktuell ist dem BF aufgrund seines derzeit offenbar stabilen Umfelds daher eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Er hat den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit seit einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis gestellt und sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX 2018 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der BF erhält Bewährungshilfe, nimmt seine diesbezüglichen Termine wahr und bemüht sich um ein Anti-Gewalt-Training.
Sollte der BF in Zukunft wieder strafgerichtlich verurteilt werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn jedenfalls neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem schwerwiegenden Rückfall in Bezug auf Gewaltdelikte.
Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher mehr nicht vorgenommen werden. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF im Ergebnis nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubes.
Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und der BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung EWR-Bürger Interessenabwägung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2231447.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020