TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 G303 2182710-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G303 2182710-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.12.2017, Zahl XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 (achtzehn) Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 14.12.2017 durch Organe der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (Schwarzarbeit) in einem Friseursalon in 1120 Wien betreten und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde bzw. BFA) wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem BF zugestellt am 15.12.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

3. Mit dem am 11.01.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit selben Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben, das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des gegen den BF ausgesprochenen Einreiseverbotes reduzieren.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, im Rahmen der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose auf das Vorbringen des BF einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes seien nicht begründet worden und es habe keine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben des BF stattgefunden. Der BF habe in Österreich sowohl familiäre als auch soziale Bindungen, da seine Schwester seit Jahren in Wien lebe und der BF überdies mehrere enge Familienangehörige, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien, habe. Eine Einreise in den Schengenraum sei notwendig um seine familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist mazedonischer Staatsangehöriger und spricht die mazedonische Sprache. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Seine Familie lebt in Mazedonien. Er ist gesund und arbeitsfähig. Vor seiner Einreise nach Österreich am 13.12.2017 lag sein Lebensmittelpunkt in Mazedonien und übte er dort den Beruf des Barbiers aus.

Der BF hatte in Österreich nie eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF arbeitete ab seiner Einreise ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in einem Friseursalon in Wien. Am 14.12.2017 wurde er von Organen der Finanzpolizei bei dieser Tätigkeit betreten und gemäß § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG seitens Organe der Landespolizeidirektion Wien festgenommen.

Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung wurde am selben Tag die Schubhaft über den BF verhängt.

Der BF ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Eine Schwester des BF, zu der er jedoch keinen Kontakt hat, lebt in Wien. Angehörige des BF, zu denen er kein besonderes Naheverhältnis hat, wohnen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU.

Er verfügt kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF besitzt auch kein gültiges Reisedokument.

Bei seiner Festnahme verfügte der BF über ca. EUR 300,00 in bar. Weitere finanzielle Mittel konnte der BF nicht nachweisen.

Am 17.01.2018 reiste der BF freiwillig nach Mazedonien aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zu den Kenntnissen der mazedonischen Sprache des BF beruht auf seiner Herkunft sowie auf dem Umstand, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache im Verfahren vor der belangten Behörde möglich war.

Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 51-jährigen BF aktenkundig, zumal er während der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Mazedonien hat und er dort beruflich als Babier tätig war beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 14.12.2017. Ebenso die Feststellung zu seinem Familienstand und zur Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer eingeholten Strafregisterauskunft.

Dass über den BF die Schubhaft aus den festgestellten Gründen verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid vom 14.12.2017.

Aus dem Anhalteprotokoll und der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 14.12.2017 ergeben sich die Feststellungen zur Betretung und Festnahme des BF am selben Tag.

Die Feststellungen zur Einreise des BF und dessen Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF abgesehen von seiner Anhaltung in Polizeianhaltezentrum in Österreich nie meldeamtlich erfasst war.

Aus dem Fremdenregister geht weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF noch eine entsprechende Antragstellung hervor. Die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem entsprechenden Vorbringen des BF.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet und in anderen Mitgliedstaaten des Schengenraumes sowie zur Intensität dieser Beziehungen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenschau mit den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen im Schengenraum wohnhaften Angehörigen. Er gab des Weiteren selbst an, keinen Kontakt mit seiner in Wien wohnenden Schwester zu haben.

Da sich der Lebensmittelpunkt des BF bislang in Mazedonien befand, kann ein gemeinsamer Haushalt mit Angehörigen im Schengenraum ausgeschlossen werden. Es gibt auch keine anderen Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von diesen Familienangehörigen. Mangels konkreter Behauptungen des BF ist daher nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und diesen Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht.

Hinweise für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.

Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme über einen Bargeldbetrag iHv ca. Euro 300,00 verfügte, gründet sich auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

Das Datum der freiwilligen Ausreise nach Mazedonien am 17.01.2018 wurde im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister festgehalten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 ff FPG).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Mazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs. 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d, und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder internationale Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und gilt iSd Abs 2 als Beschäftigung ua. die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a) als auch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b).

Laut Judikatur des VwGH ist es für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG hinreichend, dass der Ausländer im Sinne der in lit a bis lit e näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurde. Unerheblich ist jedoch, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (VwGH 31.7.2009, Zl. 2009/09/0007).

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1 FPG, da er schon bei der Einreise weder die Befristungen noch die Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes einhielt, da der BF nicht im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses war, von vornherein mit der Absicht einreiste in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und der BF am 14.12.2017 bei dieser Beschäftigung in einem Friseursalon iSd AuslBG, betreten wurde. Der visumfreie Aufenthalt berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 ff FPG) fällt, ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden (Z 1), oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (Z 2). Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass diese Feststellung aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.       Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, und

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) des angefochtenen Bescheids:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit iSd § 46a FPG geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor.

Daher ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheids:

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war - wie oben ausgeführt - nicht rechtmäßig, weswegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen war.

Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert ist, zumal er sich erst einen Tag im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF verfügt abgesehen von seiner Schwester, zu der er keinen Kontakt hat, und weiteren, namentlich nicht genannten Verwandten, zu denen er kein besonderes Naheverhältnis hat, über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder im Schengenraum.

Der BF verbrachte sein bisheriges Leben in Mazedonien, wo seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind und drei erwachsene Kinder leben. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Mazedonien. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er in Mazedonien wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken und seiner Sorgepflicht nachzukommen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen und konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der fremdenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit und ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine solche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass seine vergleichsweise äußerst geringen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt.

In Anbetracht der vom BF unmittelbar nach der Einreise aufgenommenen Arbeitstätigkeit und der mit seiner tristen finanziellen Situation verbundenen Wiederholungsgefahr kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit Abschiebung):

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Mazedonien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten der EU einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden (Art 8 EMRK) der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG bejaht. Aufgrund des Betretens des BF bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung (Z 7) und der vorliegenden Mittellosigkeit des BF (Z 6) kann gegen ihn ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Der BF ist – da er lediglich über 300,00 EUR verfügt und keine sonstigen finanziellen Mittel aufweist – als mittellos anzusehen. Er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt (in absehbarer Zukunft) auf legale Weise in Österreich zu bestreiten.

Aufgrund der tristen finanziellen Lage des BF und der mangelnden Aussicht auf Besserung besteht die Gefahr, dass der BF sein – gegen fremdenpolizeiliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen verstoßendes – Verhalten weiter fortsetzen wird, zumal der BF bereits mit der Absicht zur unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist ist und von den österreichischen Behörden sodann am 14.12.2017 bei einer Beschäftigung als Friseur ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten wurde.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der fremdenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften missachtete und dem fehlenden Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, der Verhinderung von unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthaltsnahmen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des BF in Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengengebiet lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und sein Lebensmittelpunkt ohnedies in Mazedonien liegt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Allfällige Kontakte zu Verwandten, die in Österreich und im übrigen Schengengebiet leben, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder durch Besuche der Verwandten beim BF oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Angesichtes der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung ist es ihm zumutbar, für die Dauer des Einreiseverbots auf Aufenthalte in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, zu verzichten.

Das von der belangten Behörde in der Maximaldauer von 5 Jahren verhängte Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des BF und des von ihm gesetzten Verhaltens unverhältnismäßig. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0002).

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier ist dem BF (neben dem Fehlen ausreichender Existenzmittel), insbesondere der Umstand anzulasten, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorlag und die auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war.

Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Unbescholtenheit des BF, kurze Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet) erweist sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten als notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei allfälligen neuerlichen Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung angemessen zu steigern.

Der gänzliche Entfall des Einreiseverbots bzw. eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF (Angehörige in vom Einreiseverbot umfassten Staaten) nicht in Betracht, zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengengebiet lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und sein Lebensmittelpunkt ohnedies in Mazedonien liegt.

Insoweit ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Davon ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (keine aufschiebende Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, insbesondere über kein gültiges Reisedokument verfügt, und Mittellosigkeit vorliegt.

Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, zumal die Abschiebung des BF nach Mazedonien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, konnte die Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2182710.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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