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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §101 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, Conrad von Hötzendorfstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. Juli 1996, Zl. UVS 30.6-11/96-2, betreffend Übertretung
des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Mai 1995 um 9.30 Uhr den mit Rundholz beladenen, nach dem Kennzeichen bestimmten LKW-Zug (LKW und Anhänger) auf der B 70 von Rosental in Richtung Köflach gelenkt, sei auf Höhe des Straßenkilometer 37,8 zum Lagerplatz der Firma J.E. in Köflach an einer näher bezeichneten Adresse gefahren und habe den LKW-Zug angehalten. Er habe sich geweigert, trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftwagenzuges an einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage prüfen zu lassen. Er habe hiedurch eine Übertretung des § 101 Abs. 7 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die belangte Behörde ging in der Begründung im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe und zum Lagerplatz der Firma J.E. gefahren sei, wo er den LKW-Zug angehalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer den LKW abgestellt gehabt habe, sei er vom Meldungsleger aufgefordert worden, das Betriebsgelände mit dem LKW-Zug nochmals zu verlassen und zur nächstgelegenen Brückenwaage - aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß diese rund 500 m vom Anhalteort entfernt war - mitzufahren, weil der LKW-Zug einen überladenen Eindruck gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin jedoch seinen Chef geholt, der ihm den Auftrag erteilt habe, nicht mitzufahren, sondern mit dem Abladen zu beginnen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer dem Auftrag des Gendarmeriebeamten nicht nachgekommen. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 101 Abs. 7 KFG 1967 begangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 101 Abs. 7 erster Satz KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden.
Aus dem Sinn und dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß die gegenständliche Prüfung - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke ("Weg zum Fahrtziel") liegen oder auf einer nicht mehr als 3 km bzw. 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können (vgl. Grundtner/Stratil, KFG4, Seite 542). Daß der Beschwerdeführer sich mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug auf dem "Weg zum Fahrtziel" befunden habe, kann somit nicht mehr angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer bereits sein Fahrtziel erreicht hat, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist. Damit hätte auch der Zweck der Norm, ein überladenes Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen zu können, nicht mehr verwirklicht werden können, weil der Beschwerdeführer den Zielpunkt der gegenständlichen Fahrt bereits erreicht hat. Die belangte Behörde hätte daher den Beschwerdeführer nicht nach der Bestimmung des § 101 Abs. 7 KFG 1967 bestrafen dürfen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030149.X00Im RIS seit
07.06.2001