Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
BBG §40Spruch
W217 2230093-1/4E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.01.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 18.12.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines FA für Neurologie wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2019 den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete dies mit dem eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage.
2. Mit Schreiben vom 28.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. W115 2218487-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein Gutachten eines neurologischen Sachverständigen herangezogen. Dieses sei jedoch zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer auch vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten.
Darüber hinaus sei dem Gutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Es werde lediglich ausgeführt, dass Leiden 1 („Entzündlich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) durch die Leiden 2 bis 4 („Depression mit Panikstörung“, „Nephrolithiasis rechts“, „Migräne“) nicht angehoben werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe, es würden aber Ausführungen dazu fehlen, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen komme
.
4. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein.
4.1. Frau DDr.in XXXX , FA für Orthopädie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.10.2019, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, Folgendes aus:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 19.10.2018
1 Entzündlich und degenerative Veränderung der Wirbelsäule 40 %
2 Depression mit Panikstörung 20 %
3 Nephrolithiasis 10 %
4 Migräne 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Vorgeschichte:
ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1995 mit 28 J., 1999 - 2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001 - 2002 Enbrel (Migräne)
Neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie
TLIF L3 bis S1 09/2018, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017
Migräne
Zustand nach Burnout 2015
gastroösophagealer Reflux
Zwischenanamnese seit 10/2018:
keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, ambulante Untersuchungen der Lendenwirbelsäule
Derzeitige Beschwerden:
‚Habe nach wie vor seit der Operation im September 2018 mit Versteifung L3 bis S1 massive und unerträgliche Schmerzen mit neurologischem Defizit, habe Schmerzen in den Beinen, Ameisenlaufen, Gefühlsstörung vom Vorfuß bis zum Sprunggelenk links mehr als rechts, Muskelschmerzen im Oberschenkel, ständiges Brennen, ertrage die Bettdecke auf den Beinen kaum.
Habe eine Morgensteifigkeit von etwa einer dreiviertel Stunde bis zu 1 Stunde. Wurde mit dem Auto hergebracht. Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Nach XXXX bin ich 4 h mit dem Zug gefahren, konnte mich dann nicht mehr bewegen.
Harnlassen ist bei starken Schmerzen ein Problem, Verstopfungsneigung wegen Hydal, nehme teilweise Movicol.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Wellbutrin 150 mg 1 × 1, Novalgin derzeit dreimal 30 gtt., Pregabalin 150 mg 2 × 1, Hydal ret. 4 mg wieder seit 2 Wochen 2 × 1, Neuromultivit, Pantoloc, Aprednislon 5 mg derzeit bei Bedarf, Oleovit D3, Voltaren derzeit pausiert, Sumatriptan, Xanor, Hydal 2,6 mg bei Bedarf, Movicol bei Bedarf
Allergie: 0
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, ein Sohn (27 Jahre), lebt in Wohnung im 25. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: BUP seit 1. 7. 2019, dauerhaft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Stellungnahme zum Parteiengehör 12. 1. 2019
Befund Notfallambulanz XXXX 8.12.2018 (Akutambulanz, St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein Mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.)
Befund Knochendichtemessung 23 10. 2018 (T-Score -0,9)
Labor vom 27. 9. 2018 (geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438 Neufestsetzung
Befund RZ XXXX 9.4.2019 (T91.8 Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018) ICD10 Codes: Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie)
Befund Orthopädie XXXX 1.3.1019 (Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich.)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1.2019 (Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura)
MRT der LWS 16.1.2019(multisegmentale Protrusionen)
Röntgen LWS 24.04.2018 (Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Höhenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Höhenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwärts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschränkter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkörperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkörpergleitens.)
MRT der LWS 24.04.2018 (Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veränderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationarer Befund.
Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017 (Der Befund spricht für ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE)
Dr. XXXX 18.10.2017 (St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew)
Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017 (Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17)
Entlassungsbericht 12.07.2017 (Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Höhe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwölbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich. Die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Heilgymnastik ist ebenso zu empfehlen wie eine körperliche Schonung für etwa sechs Wochen, wobei vor allem das Heben und Tragen von schweren Gegenstanden und Tätigkeiten in gebückter und verdrehter Position vermieden werden sollten. Für Ende August ist ein seit langem geplanter Rehab für Morbus Bechterew geplant und wird sicherlich auch für die Restbeschwerden von dem Bandscheibenvorfallen zum richtigen Zeitpunkt kommen. Bei auftretenden Beschwerden bin ich jederzeit gerne zu einer Kontrolle bereit. Eine ambulante Kontrolle ist Ende August geplant.)
Nachgereichte Befunde:
Bericht Dr. XXXX 25.9.2019 (ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999 - 2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001 - 2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.)
Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010 (Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CK-Erhöhung)
Verordnung für Modelleinlagen mit Pufferabsatz beidseits
Befund Orthopädie XXXX 10.5.2019 (CK-Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant)
MRT der LWS 28.8.2019 (reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose)
Röntgen LWS 5.3.2019 (reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1)
Labor vom 27.8.2019 (CK 1025)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019 (Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 51a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 184,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität ist ungestört.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Unterschenkels ventromedial von Knie bis zu den Vorfüßen, Zehen 1-4, als herabgesetzt, gestört angegeben, rechts auch, jedoch schwächer ausgeprägt, im Sohlenbereich eher keine Gefühlsstörung.
Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, großbogige Kyphose mit Betonung der oberen BWS, Hinterhaupt-Wandabstand 12 cm, sonst regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Narbe LWS median 15 cm Klopfschmerz über der unteren BWS bis unteren LWS, ISG druckdolent
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: Fingerkuppen unter Kniegelenk, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10°
Lasegue bds. grenzwertig positiv, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Kraft proximal und distal KG 5/5, kein Tremor, kein Rigor
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität teilweise von einschießenden Schmerzen geprägt, dabei vorgeneigt Anhalten am Mobiliar.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1
Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches Defizit.
02.01.02
40
2
Nephrolithiasis
Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht.
08.01.04
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine einschätzungsrelevante Myopathie ist nicht objektivierbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung das vertretene Fach betreffend
X Dauerzustand“
4.2. Frau Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, führt in ihrem Gutachten vom 07.11.2019, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers Folgendes aus:
„Anamnese:
Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht: "...Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende neurologische Sachverständigengutachten - falls erforderlich unter neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu ergänzen sein. Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und sind die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen..."
Letztbegutachtung 10/2018 mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Entzündlich und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Depression und Panikstörung 20%, Nephrolithiasis rechts 10%, Migräne 10%
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller gibt an: ‚Ich habe Morbus Bechterew seit dem 28.LJ. und hatte 2017 eine Bandscheibenoperation. 1 Jahr später wurde ich an der Wirbelsäule versteifet; von L3 bis S1. 2014 hatte ich ein schweres Burn-out und eine Erschöpfungsdepression. Ich war sehr lang im Krankenstand. Aufgrund der Schmerzen und der Beschwerden setzt mir das alles sehr zu. Ich bin medikamentös eingestellt, sodass ich nicht wieder in ein Burn-out/Depression falle. Seit 1.Juli 2019 bin ich in BU-Pension, ich bin also pensioniert. Ich bin nicht schmerzfrei und kann keine Nacht durchschlafen. Ich habe auch häufige Migräneanfälle - es wird wegen der Schmerzen Migräne ausgelöst. Ich nehme Sumatriptan; wenn ich dies zu spät nehme, kann ich tagelang nicht aus der Wohnung. In den letzten Monaten hatte ich fast jede Woche Migräne. Einen Anfallskalender habe ich nicht. Ich kann keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen, da die Erschütterungen massive Schmerzen verursachen. Wenn ich mit dem Auto wo hinfahre, brauche ich einen Parkplatz wo ich mich leicht hinstellen kann. Ich kann mich nicht mehr so drehen. Meine Lebensqualität leidet unten den Einschränkungen sehr.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pregabalin, Hydal, Escitalopram, Novalgin b. Bed., Neuromultivit, Pantoloc, Oleovit, Xanor b. Bed., Voltaren b. Bed., Sumatriptan b. Bed.
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Sohn, pensioniert, war Oberwerkmeister/technische Direktion
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachte Befunde:
Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2019: Diagnose: akute Belastungsreaktion, Z.n. PLIF L3-S1, chron. Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura
NLG und EMG 04/2019: Beurteilung: Elektrophysiologisch weitgehend unauffälliger Befund.
bereits vorgelegte Befunde:
Befund Notfallambulanz XXXX 8.12.2018: St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.
Befund Knochendichtemessung 23.10.2018: T-Score -0,9
Labor vom 27.9.2018: geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438
Befund RZ XXXX 9.4.2019: Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018). Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out
(2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie
Befund Orthopädie XXXX 1.3.1019: Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich.
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1. 2019: Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura
MRT der LWS 16.1.2019: multisegmentale Protrusionen
Röntgen LWS 24.04.2018: Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Hohenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Hohenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwarts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschrankter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkorperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkdrpergleitens.
MRT der LWS 24.04.2018: Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veränderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationärer Befund.
Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017: Der Befund spricht fur ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE
Dr. XXXX 18.10.2017: St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew
Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017: Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17
Entlassungsbericht 12.07.2017: Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Hohe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwolbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich.
Bericht Dr. XXXX 25.9.2019: ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.
Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010: Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CK-Erhöhung
Befund Orthopädie XXXX 10.5.2019: CK- Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant)
MRT der LWS 28.8.2019: reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose
Röntgen LWS 5.3.2019: reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1
Labor vom 27.8.2019: CK 1025
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019: Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
52-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt in Begleitung einer Freundin ohne Hilfsmittel zur Untersuchung.
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 184,00 cm Gewicht: 187,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig
Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.
OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen.
UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen, Laseque bei 30 ° bds. pos.
Sensibilität: wird allseits intakt angegeben, Dysästhesien im LWS-Bereich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild unter Angabe von Schmerzen verlangsamt, jedoch flüssig, Zehen- und Fersengang möglich
Status Psychicus:
wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung etwas belastet, inhaltliche Fokussierung auf somatische Beschwerden (Schmerzen), Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
akute Belastungsreaktion
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich.
03.05.01
20
2
Migräne
Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar.
04.11.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da kein maßgebliches funktionelles Defizit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Orthopädische Leiden werden in einem gesonderten Gutachten bewertet.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Bei Herrn XXXX besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der
Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
siehe Gesamtgutachten
X Dauerzustand
4.3. In der Gesamtbeurteilung, die beiden oben dargestellten Gutachten zusammenfassend, durchgeführt am 11.11.2019, führt Dr.in XXXX , SV für Neurologie, aus:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1
Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei
Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches
Defizit.
02.01.02
40
2
akute Belastungsreaktion
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich.
03.05.01
20
3
Migräne
Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar.
04.11.01
10
4
Nephrolithiasis
Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht.
08.01.04
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 bis 4 erhöhen den GdB nicht, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
--
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Keine Änderung hinischtlich des Hauptleidens. Bezüglich des psychiatrischen Leidens besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden. Ebenso Gleichbleiben von Leiden 4.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung des GdB.
X Dauerzustand“
5. Mit Schreiben vom 12.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte fristgemäß vor, dass die Diagnose „chronisches Schmerzsyndrom“ weder im Einzelgutachten noch in der Gesamtbeurteilung dokumentiert und berücksichtigt worden sei. Auch sei er - entgegen der Feststellung im Gutachten – sehr wohl Träger von Osteosynthesematerial, da bei ihm eine TILF L3-S1 durchgeführt worden sei. Ebenso seien die Gewichtsangaben unrichtig. Der Zehen- und Fersengang sei entgegen dem Gutachten nicht geprüft worden. Es bestehe bei ihm eine Migräne mit Aura, allerdings sei nur die Diagnose „Migräne“ in die Beurteilung miteingeflossen. Seine Hüftgelenke seien keinesfalls frei beweglich. Beim Versuch der Rotation seien beide Hüften stark eingeschränkt gewesen. Beim Ankleiden sei er von seiner anwesenden Vertrauensperson unterstützt worden. Es sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keine maßgebliche relevante, ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, diese Tatsache sei jedoch bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.08.2019 beanstandet worden.
Ein weiterer Befund vom 18.11.2019 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wurde beigelegt.
5.1 In ihrer Stellungnahme vom 07.01.2020 führt die bereits befasste Fachärztin für Orthopädie aus:
„Antwort(en):
Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 02.10.2019 bzw. der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.11.2019, das vertretene Fach betreffend, vor, dass nicht alle Befunde berücksichtigt worden seien und das chronische Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei.
Er habe bei der Untersuchung beim Abheben der gestreckten unteren Extremität akute und massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Zehenballengang und Fersengang seien nicht möglich gewesen und das Hüftgelenk nicht frei beweglich, er habe Unterstützung beim Ausziehen und Anziehen gehabt.
Befunde, das vertretene Fach betreffend:
keine
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 02.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei durch die objektivierbare Funktionsminderungen, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, eine hochgradige Einschränkung der Mobilität gerade eben nicht begründet werden konnte.
Insbesondere wird auf die Gangbildanalyse im Rahmen der Begutachtung verwiesen. Eine Gehhilfe wird nicht zuwendet.
Das Wirbelsäulenleiden wurde unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde und der angegebenen chronischen Beschwerden in korrekter Höhe eingestuft.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
5.2. In einer weiteren Stellungnahme vom 09.01.2020 führt die bereits befasste Fachärztin für Neurologie aus:
„Antwort(en):
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG vom 31.10.2019 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 eingebracht. Der Antragsteller ist mit der Einschätzung der Leiden nicht einverstanden und vermeint, dass die Beurteilung der Leiden unvollständig, teilweise unrichtig bzw. unschlüssig wäre.
Es wird ein neuer Befund vorgelegt:
Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2019: Diagnose: depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion nach rezidiv. Schmerzanfällen, neuropathisches Schmerzsy. zusätzlich, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesy., Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura.
Die Stellungnahme bezieht sich auf das vertretende Fach Neurologie/Psychiatrie.
Im SVG vom 31.10.2019 wurde die psychiatrische Symptomatik mit Diagnose akute Belastungsrektion mit einer Stufe über dem unterem Rahmensatz (20%) erfasst, da fachärztliche Behandlungen erforderlich sind. Das psychiatrische Zustandsbild begründet sich vor allem durch die rezidivierende Schmerzsymptomatik im Rahmen der entzündlichen und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die vorhandene Schmerzsymptomatik wurde im gewählten Rahmensatz mitberücksichtigt. Eine Erhöhung des GdB´s ist nicht möglich, da keine chronifizierte psychiatrische Erkrankung sowie keine stationären Aufenthalte vorliegen. Therapieoptionen (v.a. Psychotherapie) zeigen sich unausgeschöpft.
Bezüglich der bestehenden Migräne wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei die Attacken unter dieser Medikation gut behandelbar sind. Ein Anfallskalender wurde nicht vorgelegt.
In der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 wurde der GdB des Hauptleidens (entzündliche und degenerative Veränderungen der WS, St.p. PLIF L3 bis S1) durch die Leiden akute Belastungsreaktion, Migräne und Nephrolithiasis nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Einschätzung der Leiden sowie die Gesamtbeurteilung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Befunde, des Untersuchungsbefundes sowie den Richtlinien der EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“
6. Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, erneut seien die Punkte, die er bereits angegeben habe, in den Sachverständigengutachten nicht dokumentiert bzw. korrekt wiedergegeben worden. Die von ihm im vorgelegten Befund dokumentierte Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom" sei als relevante Diagnose zu berücksichtigen und maßgeblich dafür, dass sehr wohl ein relevantes ungünstiges und zu berücksichtigendes Zusammenwirken der Leiden 1 und Leiden 2 bestehe. Er sei sehr wohl Träger von Osteosynthese-Material. Der Zehen- und Fersengang sei entgegen den Gutachten gar nicht geprüft und beurteilt worden. Sein Körpergewicht betrage nicht 187 kg, sondern lediglich 87 kg. Es bestehe bei ihm eine Migräne mit Aura, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Entgegen der Angaben der Gutachterin seien die Hüftgelenke keinesfalls frei beweglich. Beim Versuch der Rotation seien beide Hüften stark eingeschränkt gewesen. Auch habe er sich nicht selbstständig im Sitzen an- und ausziehen können, vielmehr habe er von der anwesenden Vertrauensperson unterstützt werden müssen. In der Gesamtbeurteilung sei weder angeführt noch schlüssig begründet, weshalb es keine maßgebliche relevante, ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gebe, eine Tatsache, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.08.2019 beanstandet worden sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 20.01.2020 vor, wonach rezidivierende Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen mit Zunahme der Lumbago-Symptomatik führen würden. Sohin sei eindeutig eine maßgebliche, ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben und zu berücksichtigen.
5. Mit Schreiben vom 24.04.2020 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2020 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.
Es wurden zwar Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie sowie einer Fachärztin für Psychiatrie eingeholt. Diesen wurde vom Beschwerdeführer jedoch inhaltlich widersprochen, so stimme weder sein Gewicht – dieses sei um 100 kg zu viel angeführt - , er sei sehr wohl Träger von Osteosynthese-Material, er habe Unterstützung beim Aus- und Anziehen gehabt und habe beim Abheben der gestreckten unteren Extremitäten akute und massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Auch wird nach wie vor nicht ausgeführt, weshalb Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht werde. Derartige Ausführungen, weshalb kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe, hat bereits das BVwG vermisst und mit Beschluss vom 29.08.2019 die Angelegenheit an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek