Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W156 2223008-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 13.05.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.05.2019 der Österreichischen Gesundheitskasse (kurz ÖGK) wurde der XXXX GmbH (kurz BF) als Dienstgeberin ein Beitragszuschlag in Höhe von
€ 1.800 € zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründet wurde dies, dass im Zuge einer Betretung am 18.01.2018 eines von der BF betriebenen Maronistandes durch Prüforgane für XXXX keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die BF zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Bewilligung für den Standort gehabt habe und diesen nicht betrieben habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 11.07.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
5. Mit Schreiben vom 27.08.2019 legte die ÖGK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 10.06.2020 fand im Beisein der ÖGK sowie der BF eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.01.2018 wurden im Zuge einer Überprüfung durch Prüforgane des Finanzamtes Team 05 für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf am Maronistand in 1 XXXX Wien, XXXX , XXXX betreten, ohne dass dieser zur Sozialversicherung angemeldet war.
Die Genehmigung zum Betrieb des gegenständlichen Standes hatte Herr XXXX zum Betretungszeitpunkt inne.
Die BF hatte zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt keine Genehmigung zum Betrieb am verfahrensgegenständlichen Standort.
Der Vertrag zum Betrieb des Standes wurde zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Genehmigung des Standes Herr XXXX innehatte, ergibt sich aus der von der ÖGK eingeholten Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 vom 23.06.2020 sowie den Angaben des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Vertrag über den Betrieb des Standes mit Herrn XXXX abgeschlossen wurde ergibt sich aus der dem Akt erliegenden Vereinbarung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG besteht diese Anmeldepflicht auch in Bezug auf die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, Hauswirtschaft oder Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber ihn durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem solchen Verhältnis steht, ist daher stets in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen (vgl. VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287, VwGH vom 28.09.2018, Zl Ra 2015/08/0080).
Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft. Dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0188).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Die BF war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht berechtigt am in Rede stehenden Standort einen Stand zu betreiben, sondern hatte diese Berechtigung Herr XXXX inne.
Der Betrieb lief sohin auf dessen Gefahr und Rechnung wäre dieser im Fall der Tätigkeit des Herrn XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstgeber zur Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet gewesen.
Da die BF als Dienstgeberin nicht in Frage kam, war über die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX nicht mehr abzusprechen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Dienstgebereigenschaft der BF an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Genehmigung Rechnung und GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2223008.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020