TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 W155 2227195-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W155 2227195-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (Verfahren zu W155 XXXX ) reiste gemeinsam mit seinen minderjährigen Geschwistern (Verfahren zu W155 XXXX und W155 XXXX ) mit dem Flugzeug von Kabul über Dubai legal mit einem für Österreich mit Geltungsdauer vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein. Sie stellte für sich und ihre beiden Kinder am 10.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Der Vater des Beschwerdeführers lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wies mit Bescheiden vom XXXX , Zahlen XXXX die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig und nicht plausibel sei. Eine personenbezogene individuelle und aktuelle Gefährdung sei nicht zu erkennen gewesen.

Die gegen Spruchpunkt I der genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu Zahlen W155 XXXX , W155 XXXX und W155 XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Davor, am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren, am 10.10.2019 stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.

Am 02.12.2019 wurden die Eltern des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AslyG, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteile eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 15.12.2020.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Beschwerde.

Mit Bescheid vom 07.01.2019 wurde der Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2020 erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX , Österreich geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Sohn des XXXX , geboren am XXXX und der XXXX , geboren am XXXX . Er lebt mit seinen Eltern und seinen beiden minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX in Österreich im gemeinsamen Familienverband.

Die Mutter des Beschwerdeführers hat den Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ).

Die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten (Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ).

Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern stützt seinen Asylantrag auf die Fluchtgründe seiner Mutter.

Auch sonst liegt keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund.


2. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest und ergibt sich aus der Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, den Familienangehörigen und deren Aufenthalten ergeben sich aus den Behörden- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zum Vorliegen des Status der subsidiär Schutzberechtigten betreffend seine Mutter und seiner Geschwister ergeben sich aus den oben genannten Bescheiden der belangten Behörde und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

3. Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist Sohn einer Fremden, der - wie oben festgestellt - der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt daher derselbe Schutzumfang als Familienangehöriger zu.

Mangels Vorliegen der Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4 AsylG war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2227195.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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