Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
AlVG §38Spruch
W141 2229063-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße vom 19.11.2019, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 19.11.2019 wurde gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass erst nach Abschluss des Klageverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von 21.07.2019 bis 17.08.2019 entschieden werden kann.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.12.2019 Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass ihm seit Beginn des Prozesses – bei dem ihm das Arbeitslosengeld ungerechtfertigt entzogen worden sei – übel mitgespielt worden sei. In der Firma würden alle Mitarbeiter nur eine Tour fahren, dies sei ihm bei der Einstellung auch so versprochen worden. Jedoch habe er immer zwei Touren fahren müssen, was eine erhebliche Mehrbelastung sei und so nicht vereinbart gewesen wäre. Deshalb habe er seinem Vorgesetzten gesagt, dass wenn sich an der Situation nichts ändere, er am Montag, den 22.07.2019, kündigen werde. Dieser habe den Beschwerdeführer jedoch ohne Vorwarnung am Samstag, den 20.07.2019, gekündigt, obwohl er an diesem Tag bis in den Abend hinein gearbeitet habe. Daher habe er keinerlei Möglichkeit gehabt zu kündigen bzw. die Kündigungsfrist einzuhalten.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass beim Klageverfahren darüber gestritten werde, ob er seinen Lohn erhalte und nicht darum, ob die Kündigung nun gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Sein ehemaliger Dienstgeber habe ihm angedroht, dass er seinen ausständigen Lohn nicht erhalten würde, sollte er kündigen. Dies habe der ehemalige Dienstgeber dann auch in die Tat umgesetzt.
3. Am 23.12.2019 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auszug seines Kontos übermittelt.
4. Am 28.02.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:
? Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Im vorliegenden Fall der Bescheid vom 19.11.2019).
? Bezeichnung der belangten Behörde (Im vorliegenden Fall das AMS Wien Johnstraße).
? Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid (und nicht wie vom Beschwerdeführer dargelegt, betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.07.2019 bis 17.08.2019 gemäß
§ 11 AlVG).
? Unterlagen (welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen).
? Das nachzureichende Schriftstück ist mit einem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.07.2019 bis 17.08.2019 seitens der belangten Behörde bescheidmäßig noch nicht abgesprochen wurde, sondern lediglich, ein Bescheid erlassen wurde, dass bis zur endgültigen Entscheidung des Verfahrens am ASG, die Entscheidung bei der belangten Behörde ausgesetzt wird und nur gegen diesen Bescheid über die vorläufige Aussetzung der Entscheidung derzeit eine Beschwerde eingebracht werden kann.
Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
In der Folge wurde kein Vorbringen erstattet.
6. Am 11.05.2020 hat die belangte Behörde Unterlagen nachgereicht. Der Beschwerdeführer übermittelte unter anderem den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (ASG) gegen die Firma XXXX .
7. Am 18.06.2020 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Vorlage gebracht. Übermittelt wurde unter anderem der Bescheid des IEF vom 08.06.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war vom 04.06.2019 bis 20.07.2019 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde laut Dachverbandsauszug durch „unberechtigten vorzeitigen Austritt“ beendet.
Der Beschwerdeführer hat am 21.10.2019 eine Klage beim ASG Wien gegen seinen ehemaligen Dienstgeber eingebracht.
Daher konnte die belangte Behörde das § 11 AlVG Verfahren noch nicht erledigen und erging der verfahrensgegenständliche Aussetzungsbescheid vom 19.11.2019.
Mit Bescheid vom 19.11.2019 wurde das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Begründend ausgeführt wurde, dass über den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 21.07.2019 bis 17.08.2019 erst nach Abschluss des Verfahrens beim ASG Wien entschieden werden kann.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 12.12.2019 eine äußerst mangelhafte Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 14.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Das Schreiben vom 14.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch persönliche Übernahme am 05.06.2020 zur Kenntnis gebracht und ist es von diesem unbeantwortet geblieben.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 14.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben laut Rückschein am 05.06.2020 persönlich übernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zur endgültigen Entscheidung des Verfahrens am ASG Wien stützt. Vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 21.07.2019 bis 17.08.2019.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Beschwerde zu verbessern nicht nach. Zwar wurden vom Beschwerdeführer neue Unterlagen bei der belangten Behörde vorgelegt, jedoch betreffen diese nicht das gegenständliche Verfahren.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2229063.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020