TE Bvwg Beschluss 2020/6/29 I413 2228282-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2228282-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und

den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als

Beisitzer

über

die Beschwerde

von XXXX gegen den Bescheid

des

Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.12.2019, Zl. 63423437800012

in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2019 (Einlangensdatum) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG.

Die belangte Behörde nahm den Beweis durch den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 17.10.2019 sowie durch den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.11.2019 auf, die zusammengefasst jeweils den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. einschätzten.

Mit Bescheid vom 06.12.2019, OB: 63423437800012, wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das Anbringen vom 17.01.2020 mit folgendem Wortlaut: „Ich beeinspruche hiermit  
BESCHEID OB:63423437800012 - ausgestellt am 06.12.2019/zugestellt am 13.12.2019         
Betrifft; Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten         
Die von Ihnen übermittelte Befundung weist nach wiederholter Besprechung mit meinen Ärzten leider noch immer erhebliche Fehler auf und muss daher erneut korrigiert werden.
Ob der späten Zustellung des Bescheides am 13.12.2019 (Fehler Post!?), der bis Weihnachten gerade mal verbleibden einen Woche, dem Fakt, dass die Ordinationen größtenteils bis 07.01.20 geschlossen hatten und es mir nur ganz schwer möglich war derart kurzfristig, über Weihnachten und Neujahr, Termine zu vereinbaren, bitte ich, für die Übersendung der Befunde noch etwas Geduld aufzubringen.          
Ich denke bis spätestens 31.01.20 sollte ich alle Schriftstücke in den Händen halten und Ihnen übermitteln zu können.“

Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.02.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, die Beschwerde um folgende Mängel zu verbessern:  
1. Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt; hiezu zählen auch das Vorbringen unterstützende Befunde und Atteste, die mit der Beschwerde vorzulegen sind;          
2. Angabe des Begehrens.          
Zudem wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.

Mit E-Mail von XXXX vom 12.02.2020, 12:26 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Befunde und Arztberichte, erläuterte die Schwierigkeit, zeitgerecht Termine bei Ärzten zu bekommen und verwies näher auf die Befunde.

Mit E-Mail von XXXX vom 24.02.2020, 17:14 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund und kündigte die Übersendung weiterer Befunde an.

E-Mail von XXXX vom 14.04.2020, 18:00 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit dem am 07.02.2020 zugestellten Schreiben vom 05.02.2020 den Auftrag, die in diesem Schreiben genannten Mängel binnen einer Frist von einer Woche zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Am 12.02.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingebrachte Befunde des Beschwerdeführers ein. In weiterer Folge übermittelte er mit zwei weiteren E-Mails Befunde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller aufgrund der völlig ungenügenden Beschwerde einen Verbesserungsauftrag erteilt und zugleich auf die Folgen eines Nichtentsprechens der Verbesserung ausdrücklich hingewiesen hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem am 07.02.2020 zugestellten Mängelbehebungsauftrag.

Dass der Beschwerdeführer auf diesen Mängelbehebungsauftrag nur mit per E-Mail versendeten Befunden reagierte ergibt sich zweifelsfrei aus dem E-Mail vom 12.02.2020 (OZ 3). Am 24.02.2020 und am 14.04.2020 brachte er eine weitere Befunde per E-Mail (OZ 4 und OZ 6) ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Wortfolge in § 13 Abs 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 13 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Denmnach ist nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht (die Frist endete am 14.02.2020) auf den Verbesserungsauftrag nur mittels eines per E-Mail eingebrachten Anbringens reagiert. Auf einem anderen Wege wurde das Anbringen nicht eingebracht. Das Anbringen vom 12.02.2020 gilt als nicht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungs- bzw Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachkam und die Mängel seines Anbringens nicht verbesserte. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben genannten klaren Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Schlagworte

E - Mail Einbringung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228282.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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