Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2226510-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2019,
Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am XXXX .06.2015 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt.
Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .05.2019 wurde sie darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich einer möglichen Ausweisung befasst wurde, da aufgrund ihres Antrags auf eine Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG angenommen werde, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel für einen weiteren Aufenthalt verfüge.
Mit dem Schreiben des BFA vom XXXX .08.2019 wurde die BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben wurde der BF durch Hinterlegung zugestellt, aber dem BFA als nicht behoben retourniert. Sie erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass wegen ihres Antrags auf Ausgleichszulage angenommen werde, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht mehr erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass sie Eigentümerin des Hauses sei, in dem sie zusammen mit ihren beiden Töchtern lebe. Dieses Haus stelle einen erheblichen Bestandteil ihres Vermögens dar. Sie beziehe eine Invaliditätspension sowie Arbeitslosengeld und werde von ihrer älteren Tochter finanziell unterstützt. Das BFA habe ihre soziale Integration und den in Österreich liegenden Lebensmittelpunkt nicht ausreichend gewürdigt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in der slowakischen XXXX geboren. Sie spricht Slowakisch und Deutsch. Sie ist geschieden und Mutter von zwei Töchtern, die beide slowakische Staatsangehörige sind und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ihre ältere Tochter, die am XXXX geborene XXXX , ist in Österreich als XXXX erwerbstätig. Ihre jüngere Tochter, die am XXXX geborene XXXX , besucht hier die Schule. Ihr Vater, der Ex-Ehemann der BF, wurde von einem slowakischen Gericht zu Unterhaltszahlungen von EUR 150 pro Monat verpflichtet, wobei ihr von einem österreichischen Gericht Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe gewährt wurden (Reisepasskopie AS 45; Auszug aus dem Zentralen Melderegister-ZMR; Scheidungsurteil und Beschluss des Pflegschaftsgerichts in OZ 5).
Im Jänner 2015 übersiedelte die BF nach Österreich. Seit XXXX .01.2015 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX .05.2016 wohnt sie zusammen mit ihren Töchtern in einem Einfamilienhaus in XXXX , das in ihrem Eigentum steht (ZMR-Auszug; Grundbuchsauszug AS 233).
Am XXXX .03.2015 stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG, die ihr am XXXX .06.2015 ausgestellt wurde (Anmeldebescheinigung AS 7).
Die BF war in Österreich von XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017 (geringfügig) und von XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019 (vollversichert) beschäftigt. Seit XXXX .08.2019 bezieht sie – unterbrochen vom Zeitraum zwischen XXXX . und XXXX . 11.2019 – Arbeitslosengeld (Versicherungsdatenauszug). Daneben erhält sie (nach einem Verkehrsunfall 1998) eine monatliche Invaliditätsrente der slowakischen Sozialversicherung von EUR 271,60 pro Monat (Bescheid über Rentenauszahlung und Kopien der Kontoauszüge in OZ 5; Beschwerde AS 225).
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug). Ihr sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Nach dem Verkehrsunfall, bei dem sie einen traumatischen Bandscheibenvorfall erlitt, leidet sie an Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich und ist daher nur eingeschränkt arbeitsfähig (Gutachten AS 255 ff).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen, insbesondere auf den von der BF vorgelegten Urkunden und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, sowie dem in Kopie vorliegenden, am XXXX .05.2008 ausgestellten und bis XXXX .05.2018 gültigen gewesenen slowakischen Reisepass, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Auch die Geburtsurkunde der BF ist aktenkundig. Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse können aufgrund der Angaben in der Beschwerde, dem Scheidungsurteil (OZ 5) sowie den in Kopie vorliegenden Geburtsurkunden der beiden Töchter (AS 243 und 245) festgestellt werden.
Aufgrund der Herkunft der BF ist von entsprechenden Slowakischkenntnissen auszugehen. Kenntnisse der deutschen Sprache sind aufgrund des aktenkundigen, offenbar von der BF selbst auf Deutsch verfassten Schreibens und ihres längeren Aufenthalts in Österreich plausibel.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich basieren auf ihren Angaben und dem damit korrespondierenden ZMR-Auszug. Ihr Liegenschaftsvermögen ist im Grundbuch ersichtlich. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und wird durch die vorliegende Kopie der Anmeldebescheinigung bestätigt.
Aus dem ZMR gehen übereinstimmende Wohnsitzmeldungen der BF und ihrer Töchter hervor. Der Dienstvertrag ihrer Tochter XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ihre Tochter XXXX , das Scheidungsurteil, in dem auch die Entscheidung über den Kindesunterhalt enthalten ist, sowie ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts, aus dem die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hervorgeht, wurden vorgelegt.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zur finanziellen Situation der BF in Österreich basieren auf einem Auszug der Versicherungsdaten, aus dem auch der Bezug von Arbeitslosengeld hervorgeht. Der Rentenbezug ergibt sich aus dem (auch in Übersetzung vorgelegten) Bescheid der slowakischen Sozialversicherung.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten wären, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand und zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus dem vorgelegten medizinischen Sachverständigengutachten und der damit korrelierenden Gewährung einer Invaliditätsrente.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG und hält sich im Rahmen ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich auf (vgl. § 51 Abs 1 Z 2 NAG).
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Die BF hält sich seit Anfang 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; Anfang Juni 2015 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Aufgrund ihres nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hat sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben, zumal die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist. Bei der Erlassung einer Ausweisung gegen sie ist daher der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (siehe VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Der Antrag auf Ausgleichszulage (oder auch deren Bezug) stellt jedenfalls keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG dar, sodass gegen die unbescholtene BF mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs keine Ausweisung erlassen werden darf. Außerdem verfügt sie aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und einer Rente über ausreichende Existenzmittel, hat Vermögen in Form des Eigentums an der von ihr bewohnten Liegenschaft und ist aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert.
Da somit einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nach wie vor erfüllt sind und der BF andererseits ob ihres zum Entscheidungszeitpunkt fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalts das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist die Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausweisung Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226510.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020