Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2148053-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 14-1017662503, und die Anhaltung in Schubhaft von 08.02.2017 bis 21.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 08.02.2017 bis 21.02.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung gab er an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
Da der Beschwerdeführer an seiner gemeldeten Wohnadresse nicht mehr aufhältig war, mussten die ihm von der belangten Behörde ausgestellten Ladungen durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) stellte (erstmals) mit Aktenvermerk vom 01.07.2014 das Asylverfahren des Beschwerdeführers ein.
Der BF wurde in weiterer Folge am 27.08.2014 zufällig im Zuge einer Polizeikontrolle angetroffen und zum Zwecke der niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylverfahren dem Bundesamt vorgeführt.
Einer Ladung zur Altersfeststellung für den 03.09.2014 leistete der Beschwerdeführer hingegen erneut keine Folge.
Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 22.09.2014 erneut gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht eruiert werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde bereits ein paar Monate nach seiner Asylantragsstellung straffällig, und vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 16.01.2015 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt (Datum der letzten Tat 25.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei ihm 7 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Der Beschwerdeführer befand sich bereits Ende 2014 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer sechs monatigen Freiheitsstrafe wegen eines Einbruchsdiebstahls verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, Hehlerei und Diebstahl zu einer sechs monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2016, Zl. 14-1017662503, wie das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Algerien. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist und gewährte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Ferner erkannte es einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2015 verloren hat.
Das Bundesamt leitete am 20.07.2016 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der marokkanischen Botschaft, sowie am 15.03.2015 mit der algerischen Vertretungsbehörde ein.
Eine am 20.04.2016 stattgefundene Identitätsfeststellung durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörden ergab, dass der Beschwerdeführer zu 80% marokkanischer Staatsangehöriger sein, aber dennoch eine nähere Überprüfung der algerischen Behörden stattfinde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.11.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, falscher Beweisaussage und Unterdrückung eines Beweismittels zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung, versuchten Diebstahls, versuchter Körperverletzung, sowie versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 03.10.2016 bis 08.02.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt Feldkirch.
3. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß §76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten sollen.
Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme in der JA Feldkirch zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung am 08.02.2017 der belangten Behörde übergeben und die mit Mandatsbescheid vom 03.02.2017 verhängte Schubhaft in Vollzug gesetzt.
Eine unverzüglich nach Inschubhaftnahme erfolgte amtsärztliche Untersuchung ergab Selbstverletzungen des Beschwerdeführers, jedoch keine vorliegende Suizidalität. Ebenso wurde eine Psychose festgestellt, die ausreichend medikamentös behandelt wurde und auch einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Wege stehe. Ebenso sei mit einer adäquaten medikamentösen Therapie im Heimatland zurechnen.
4. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgt ist, und der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung und der Eingabengebühr auferlegen.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die gegenständlich verhängte Schubhaft erweise sich als unverhältnismäßig, da das Bundesamt die Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der monatelangen Strafhaft des Beschwerdeführers veranlasst habe und die belangte Behörde zudem bereits wissen habe müssen, dass vorangegangene Beschaffungsversuche nicht erfolgreich gewesen seien.
5. Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 21.02.2017 die Verwaltungsakte vor und erstattete nachstehende Stellungnahme:
„Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt wurde. Der Bescheid ist in Rechtskraft seit 30.01.2016. In der Folge wurden sowohl mit dem Staat Algerien und später zusätzlich mit dem Staat Marokko Konsultationsverfahren zur Erlangung eines HRZ geführt. Der Beschwerdeführer trat unter verschiedenen Aliasnamen, sowohl als Bürger Algeriens als auch als Bürger Marokkos, auf und hat durch sein Verhalten die Identifizierung erschwert. Die Konsultationsverfahren mit beiden Staaten sind laufend. Nach nochmaliger Prüfung anlässlich der Beschwerde und den Erkenntnissen über die Kooperation mit den beiden Botschaften Algerien und Marokko, kann jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sicher gesagt werden, wie lange diese noch dauern werden. Daher wurde die Schubhaft aufgehoben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der im Betreff Genannte wurde bereits entlassen.“
6. Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2017 aufgrund behördlicher Anordnung aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 09.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2016 wurde der Asylantrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung erstinstanzlich am 30.01.2016 in Rechtskraft.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Algerien.
Der BF verletzt seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, tauchte unter und mussten neben der zwischenzeitlichen Einstellung seines Asylverfahrens auch die behördlichen Schriftstücke mangels Wohnadresse bei der Behörde hinterlegt werden.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers musste aufgrund seines Untertauchens zweimal eingestellt werden.
Das Bundesamt konnte dem Beschwerdeführer nur mittels Festnahmeaufträgen und Zufallskontrollen habhaft werden.
Der Beschwerdeführer wurde bereits einige Monate nach seiner Einreise und Asylantragsstellung im Bundesgebiet straffällig und weißt bis zu seiner Inschubhaftnahme vier strafgerichtliche Verurteilungen zu teils mehrmonatigen Freiheitsstrafen wegen Delikten die sich gegen die Verletzung unterschiedlicher Rechtsgüter richten auf.
Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch freiwillige Zuwendungen und durch seine strafrechtlichen Vergehen (Einbruchsdiebstähle, Drogenverkauf etc.). Er bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen sozialen und/oder familiären Bezugspunkte.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung über keine Barmittel und war abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten nicht behördlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Strafhaft in der Justizanstalt Feldkirch festgenommen und der Schubhaftbescheid vom 03.02.2017 in Vollzug gesetzt.
Im Zuge der Inschubhaftnahme fügte sich der Beschwerdeführer mehrere Selbstverletzungen zu, und verweigerte eine medizinische Behandlung dieser durch Ablehnung eines Pflasters, respektive durch Herunterreißen eben dieses.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er wurde im Zuge der Inschubhaftnahme amtsärztlich untersucht und wurde aufgrund seiner Selbstverletzungen eine Suizidalität ausgeschlossen. Seine bestehende Psychose war medikamentös gut eingestellt.
Er befand sich von 08.02.2017 bis 21.02.2017 in Schubhaft, diese wurde im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen.
Das Bundesamt leitete bereits nach der Abweisung seines Asylantrages ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowohl mit Marokko am 20.07.2016, als auch mit Algerien am 15.03.2016 ein. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft am 21.04.2016 einer algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt und hierbei zu 80 % als Marokkaner identifiziert, wobei dennoch eine endgültige Überprüfung der algerischen Behörden zugesichert wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das ZMR, das Strafregister, das IZR, sowie aus einem Auszug aus dem GVS.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einem rezenten Strafregisterauszug.
Die Angabe wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt beruht aus einem Auszug aus dem ZMR.
Dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits zweimal eingestellt werden musste beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Angaben zu seinem abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und einem Auszug aus dem IZR.
Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Dass der Beschwerdeführer den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Inschubhaftnahme amtsärztlich untersucht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 03.02.2017 und Anhaltung in Schubhaft von 08.02.2017 bis 21.02.2017
1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Der Beschwerdeführer ist zumindest Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 30.01.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
2.1. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, dem angefochtenen Bescheid zufolge, Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG vor. Hierzu führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich verblieben sei (Z 3) und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei ohne aufrechte Wohnsitzmeldung und besitze keine Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin im Bundesgebiet verbleibe und seinen Aufenthalt fortsetze. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei nur zufälligerweise an dieser Adresse aufgegriffen worden. Er würde daher für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Die Gesamtheit seiner Handlungsweisen, wie die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen ließen seine offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Der Beschwerdeführer missachte auch die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, weshalb die belangte Behörde eindeutig davon ausgehe, dass er sich auch einem Überstellungsverfahren entziehen werde, zumal er im bisherigen Verfahren mehrmals durch Untertauchen und Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eine Abschiebung vereitelt habe (Z 1). Ebenso gebe es keinen Hinweis auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (Z 9).
3. Auf Grund der Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei für die Behörde nicht greifbar und sei nur zufällig angetroffen worden. Er habe so versucht sich der Behörde zu entziehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu umgehen.
Dass der Beschwerdeführer fremdenpolizeilichen Anordnungen auf freiem Fuß belassen keine Folge leistet, zeigte er in der Vergangenheit insbesondere durch die Missachtung der Ladungsbescheide und seinem Untertauchen im Bundesgebiet auf.
4. Hingegen erweist sich die Schubhaft im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Abschiebung als unverhältnismäßig respektive konnte der Zweck der Schubhaft, die Abschiebung des Beschwerdeführers, nicht erreicht werden:
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Auf Grund der nicht absehbaren Dauer der Beschaffung eines Heimreisezertifikates und der bereits in der Vergangenheit ins Leere verlaufenen Verfahren mit der Marokkanischen und Algerischen Vertretungsbehörde konnte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine tragfähigen Begründungen vorbringen, wieso mit einer Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen gewesen sei. Insbesondere mangelt es sowohl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, als auch der abgegebenen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einer tragfähigen Begründung zur Annahme des Bundesamtes, es könne die Ausstellung eines HRZ erzielt werden. Auch konnten dem Schubhaftbescheid respektive dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, in welches Land die nunmehrige Abschiebung des BF erfolgen soll, da die Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowohl mit Algerien, als auch mit Marokko geführt wurden. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesamt selbst die Entlassung des Beschwerdeführers nach 23 Tagen aus der Schubhaft anordnete, hätte mangels konkreter Anhaltspunkte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Vorhinein von der Schubhaftverhängung Abstand genommen werden müssen.
Der gegenständlich erlassene Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig und hätte die belangte Behörde von der Schubhaftverhängung mangels zeitnaher Erlangung eines HRZ Abstand nehmen müssen, zumal aufgrund dessen mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mangels Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente nicht hätte gerechnet werden dürfen.
Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe unterlegene Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Einen solchen hat das Bundesamt jedoch auch nicht geltend gemacht.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.
Zum Ersatz der Eingabengebühr:
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich des Spruchpunktes I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Begründungsmangel Fluchtgefahr Rechtswidrigkeit Reisedokument Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen unverhältnismäßiger EingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2148053.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020