Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2168385-1/12E
W275 2168382-1/9E
W275 2168386-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , geboren am 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Widukind W. NORDMEYER und Dr. Thomas KITZBERGER, gegen die jeweiligen Festnahmen am 21.08.2017 um 12:33 Uhr sowie die jeweiligen Anhaltungen von 21.08.2017, 12:33 Uhr, bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist (jeweils) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten im Juni 2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte für sich selbst sowie in weiterer Folge für ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, (erste) Anträge auf internationalen Schutz, welche als unbegründet abgewiesen wurden (Bescheide des damaligen Bundesasylamtes vom 04.05.2009 – Erstbeschwerdeführerin, 06.11.2009 – Zweitbeschwerdeführer und 24.01.2011 – Drittbeschwerdeführer; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, L519 1406826-1/39E ua., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014); gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen sowie die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien für zulässig erklärt (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, L519 2012637-1 ua.).
Am 19.05.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Erhebung ihrer Daten zum Zweck der Beschaffung eines Heimreisezertifikates vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte dabei das Ausfüllen des für die Beantragung eines Heimreisezertifikates notwendigen Datenblattes und führte begründend aus, dass sie nicht zurückkehren könne; sie wolle nicht gegen sich selber etwas machen, indem sie dann zurückgeschickt werde.
Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin kehrte im Dezember 2015 freiwillig nach Armenien zurück; die Erstbeschwerdeführerin, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer verblieben im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 03.12.2015 (zweite) Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge), welche wiederum als unbegründet abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen wurden sowie die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2016; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2016).
Am 21.06.2017 wurde die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer beantragt; in weiterer Folge wurden von 01.08.2017 bis 29.11.2017 gültige Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt.
Am 16.08.2017 wurde gegen die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, die Beschwerdeführer zur Erlassung eines Abschiebeauftrages am 21.08.2017 ab 12:00 Uhr festzunehmen und nach Festnahme in eine näher bezeichnete Familienunterkunft zu überstellen.
Am 17.08.2017 wurde gegen die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Abschiebeauftrag für den geplanten Charterflug nach Armenien am 24.08.2017 erlassen.
Die Beschwerdeführer wurden aufgrund des gegen sie bestehenden Festnahmeauftrages vom 16.08.2017 am 21.08.2017 um 12:33 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Meldeadresse festgenommen, angehalten, um 23:04 Uhr in die näher bezeichnete Familienunterkunft überstellt und dort bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, angehalten.
Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte die Unterfertigung des ihr im Zuge ihrer Festnahme ausgefolgten Informationsblattes gemäß § 58 Abs. 2 FPG (Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung).
Gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 21.08.2017 um 12:33 Uhr sowie die Anhaltung der Beschwerdeführer zur Vornahme der Abschiebung am 24.08.2017 wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend insbesondere vorgebracht, dass die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Abschiebung nach Armenien unverhältnismäßig sei und einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle; die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin befänden sich seit ihrer Geburt in Österreich. Im Verwaltungsverfahren sei die Frage der Integration in die österreichische Gesellschaft im Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2014 beurteilt worden und wäre eine Aktualisierung dringend geboten gewesen. Beantragt wurde, die Maßnahmen der unmittelbaren Anwendung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben und die weitere Anhaltung zu beenden sowie diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und insbesondere die für 24.08.2017 geplante Abschiebung nach Armenien nicht durchzuführen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und führte dabei aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Identitätsdokumente vorgelegt und das Ausfüllen des Datenbefragungsformulars verweigert habe, da sie nichts gegen sich selbst machen wolle, wodurch sie dann zurückgeschickt werde.
Die Beschwerdeführer wurden bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien, sohin bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, in der näher bezeichneten Familienunterkunft angehalten.
Die gegenständlichen Verfahren wurden der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige.
Am 16.08.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, die Beschwerdeführer zur Erlassung eines Abschiebeauftrages am 21.08.2017 ab 12:00 Uhr festzunehmen und nach Festnahme in eine näher bezeichnete Familienunterkunft zu überstellen.
Am 17.08.2017 wurde gegen die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Abschiebeauftrag für den geplanten Charterflug am 24.08.2017 erlassen. Für die Beschwerdeführer lagen von 01.08.2017 bis 29.11.2017 gültige Heimreisezertifikate vor.
Die Beschwerdeführer wurden aufgrund des gegen sie bestehenden Festnahmeauftrages vom 16.08.2017 am 21.08.2017, 12:33 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Meldeadresse festgenommen, angehalten, um 23:04 Uhr in die näher bezeichnete Familienunterkunft überstellt und dort bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien, sohin bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, angehalten. Grundlegende Rechte des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurden durch die Festnahme und weitere Anhaltung nicht verletzt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie des Abschiebeauftrages und der Festnahme sowie der Anhaltung der Beschwerdeführer bestanden gegen die Beschwerdeführer rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen samt Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2016; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2016). Integrationsrelevante Umstände der Beschwerdeführer in Bezug auf das österreichische Bundesgebiet wurden zuletzt in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., ebenso ausführlich berücksichtigt wie die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Armenien. Seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind keine (wesentlichen) Neuerungen eingetreten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat am Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren minderjährigen Kindern trotz gegen sie bestehender Ausreiseverpflichtung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festgelegte Frist war im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, des Abschiebeauftrages und der Festnahme sowie Anhaltung der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Die Erstbeschwerdeführerin hätte sich mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer nicht freiwillig ihrer geplanten Abschiebung gestellt. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer bis zu ihrer Abschiebung erwies sich als zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien notwendig.
Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Festnahmen und ihrer Anhaltung gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die gegenständlichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu 1406827-1, 2124472-1, 2012638-2 und 1417762-2, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum Familienverhältnis und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den bisherigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihren Asylverfahren (vgl. etwa die Seiten 9 und 48 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua.).
Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, dem Abschiebeauftrag und den Heimreisezertifikaten ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden entsprechenden Aufträgen selbst, einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und einem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017.
Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 21.08.2017 und den Anhalteprotokollen vom 21.08.2017.
Die Feststellungen, wonach grundlegende Rechte des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers durch die Festnahme und weitere Anhaltung nicht verletzt wurden (siehe dazu auch unten) und zu den gegen die Beschwerdeführer bestehenden Rückkehrentscheidungen sowie der ausführlichen Berücksichtigung integrationsrelevanter Umstände und der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Armenien ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie einer Einsichtnahme in das Verfahren 2124472-1, insbesondere die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua. (Seiten 68 und 80ff), sowie den hybriden Rückschein (OZ 21 in 2124472-1). Anhaltspunkte für seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – insbesondere im Hinblick auf Integrationsrelevante Umstände und die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Armenien – eingetretene Neuerungen sind (auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes von etwa einem halben Jahr zwischen der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017 und der Festnahme der Beschwerdeführer am 21.08.2017) im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Die Feststellungen zur Verweigerung der Mitwirkung der Erstbeschwerdeführerin am Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates sowie dem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung und abgelaufener Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., dem hybriden Rückschein (OZ 21 in 2124472-1), den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2015 zur Datenerhebung zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister in Verbindung mit dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 21.08.2017.
Dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer nicht freiwillig zu ihrer geplanten Abschiebung eingefunden hätte und die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer bis zu ihrer Abschiebung sich als zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien notwendig erwiesen, ergibt sich aus dem Verhalten der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihrem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet trotz Bestätigung der (ersten) gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, L519 2012637-1 ua., und Stellung von neuerlichen – unbegründeten – Anträgen auf internationalen Schutz, ihrem weiteren unrechtmäßigen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nach rechtskräftiger negativer Beendigung auch dieser Verfahren (siehe oben), ihrer Verweigerung an der Mitwirkung zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates, insbesondere Weigerung, das erforderliche Datenblatt auszufüllen, sowie der in diesem Zusammenhang explizit getätigten Aussage, sie wolle nichts gegen sich selbst machen, wodurch sie zurückgeschickt werde (siehe ebenso bereits oben; Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2015) und ihrer Verweigerung der Unterfertigung des ihr im Zuge ihrer Festnahme ausgefolgten Informationsblattes gemäß § 58 Abs. 2 FPG (Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den jeweiligen Anhalteprotokollen und Gesundheitsbefragungen. Anhaltspunkte, aus denen sich eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.1.1. Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).
Die Beschwerdeführer wurden am 21.08.2017 um 12:33 Uhr auf Basis eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, in eine näher bezeichnete Familienunterkunft verbracht und dort bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien, sohin bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, angehalten. Es besteht daher gegenständlich kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbaren Festnahmen sowie die Anhaltung der Beschwerdeführer aufgrund des gegen sie erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 BFA-VG am bzw. vom 21.08.2017, 12:33 Uhr, bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, zuständig.
3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG) besteht.
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Ausreise zu verhalten, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden; Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK normiert unter anderem die Entziehung der Freiheit hinsichtlich Personen, die von einem gegen sie schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen sind.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 1 Abs. 4 PersFrBVG ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zum Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
In einem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind; dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).
Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.
3.1.4. Gegen die Beschwerdeführer bestanden im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, des Abschiebeauftrages und ihrer Festnahme sowie Anhaltung rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen samt Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien; die zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer war bereits seit mehreren Monaten abgelaufen und kamen die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen damit nicht zeitgerecht nach.
Neuerungen, die allenfalls im Zuge einer Abschiebung (und damit hinsichtlich der Erlassung eines Festnahmeauftrages zur Erlassung eines Abschiebeauftrages sowie der Festnahme und Anhaltung im Hinblick auf eine Abschiebung) zu berücksichtigen gewesen wären (§ 14 BFA-VG, § 50 FPG) sind, wie beweiswürdigend dargelegt, seit der letzten inhaltlichen Entscheidung betreffend die gegen die Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidungen samt Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2016) nicht eingetreten.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung (§ 46 FPG) lagen sohin vor.
Da die Voraussetzungen zur Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vorlagen, waren auch die Voraussetzungen für die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer aufgrund des gegen sie erlassenen Festnahmeauftrages gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 und 34 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer bis zu ihrer Abschiebung erwies sich angesichts des bisherigen Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, als zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien notwendig und war unter Berücksichtigung dieses Verhaltens auch verhältnismäßig. Es war, wie oben dargelegt, nicht zu erwarten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern ihrer Abschiebung freiwillig gestellt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, die Durchführung der Abschiebung der Beschwerdeführer zu gewährleisten. Die gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG zulässige Anhaltedauer wurde nicht überschritten.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Abschiebung nach Armenien unverhältnismäßig sei und einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, ist festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird, weshalb die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer in Relation zur Durchsetzung der Abschiebung der Beschwerdeführer nicht verhältnismäßig (gewesen) sein sollte. Auch ein (unzulässiger) Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer oder eine Verletzung des Kindeswohls ist nicht zu erkennen: Die Beschwerdeführer wurden gemeinsam festgenommen, gemeinsam in eine Familienunterkunft verbracht und dort gemeinsam angehalten; die Familieneinheit wurde dabei stets gewahrt. Die Festnahme der Beschwerdeführer, insbesondere des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, erfolgte am 21.08.2017, sohin innerhalb der Schulferien; der in der Beschwerde monierte „abrupte Abbruch aller sozialen Kontakte“ wurde zudem bereits mit Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesveraltungsgericht mit Erkenntnissen vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., geprüft und für zulässig erklärt. Auch die weiter angeführten integrationsrelevanten Umstände beziehen sich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., vorlagen. Dass die Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft im Zeitpunkt der Befragung 2014 beurteilt worden sei, ist überdies unrichtig; das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen vom 06.02.2017, L519 2124472-1 ua., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2016 getroffen. Neuerungen sind seitdem, wie oben dargelegt, nicht eingetreten. Dass die Festnahme und die Anhaltung der Beschwerdeführer aus anderen Gründen, etwa im Hinblick auf die Modalität der Anhaltung, unverhältnismäßig gewesen sein sollten, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit und besonderen Schutzbedürftigkeit des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers, die sich stets in der Obsorge der Erstbeschwerdeführerin befanden und in einer Familienunterkunft angehalten wurden, nicht ersichtlich. Eine andere Möglichkeit der Durchsetzung der Abschiebung im Familienverband hat sich aufgrund des Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin, wie dargelegt, im Verfahren nicht ergeben.
Die Beschwerden gegen die Festnahme am 21.08.2017, 12:33 Uhr, sowie die Anhaltung der Beschwerdeführer von 21.08.2017, 12:33 Uhr, bis 24.08.2017, 11:22 Uhr, aufgrund des gegen sie erlassenen Festnahmeauftrages sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahme der unmittelbaren Anwendung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beendigung der weiteren Anhaltung sowie Nicht-Durchführung der für den 24.08.2017 geplanten Abschiebung nach Armenien ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Entscheidungszeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer mehr besteht, da mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden und die Anhaltung der Beschwerdeführer bereits beendet wurde; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher unterbleiben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.3. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Mitwirkungspflicht Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2168386.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020