Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2155997-1/
12E
W252 2156006-1/12E
W252 2156000-1/12E
W252 2156011-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.03.2017, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX :
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer stellten am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 31.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine bis zum 31.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3. Die Beschwerdeführer, damals vertreten durch die RAe Mag. Bischof, Mag. Lepschi, erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und ihm den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.07.2020 eine mündliche Verhandlung an.
5. In der Verhandlung vom 01.07.2020 gaben die Beschwerdeführer nach Rücksprache und Belehrung durch ihre Vertreterin des Vereins We move together – Beratung und Hilfe für MigrantInnen und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin an, die gegenständlichen Beschwerden zurück zu ziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden der Beschwerdeführer bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 01.07.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführer auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerden erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin.
3. rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden waren die diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2156011.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020