TE Bvwg Beschluss 2020/7/1 W141 2226499-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AlVG §38
AlVG §8
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W141 2226499-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , VN 2459 190169, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 08.05.2019 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die Berufsunfähigkeitspension ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) am 30.07.2018 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass er am 27.07.2018 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt hat.

2. Mit Bescheid der PVA vom 09.04.2019 wurde der Antrag vom 27.07.2018 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zu den angeordneten ärztlichen Untersuchungen nicht erschienen sei.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2019 betreffen der Ablehnung des Pensionsantrages vom 09.04.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien mit Bescheid abgelehnt wurde und er gegen diesen Bescheid Klage einbringen werde.

4. Der Beschwerdeführer hat am 30.04.2019 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen den abweisenden Bescheid der PVA vom 09.04.2019 eingebracht.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.05.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 09.04.2019 gemäß § 33 Abs 2 iVm §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer wäre am 30.07.2018 niederschriftlich darüber informiert worden, dass er den von der PVA angesetzten Untersuchungsterminen nachkommen müsse. Da der Beschwerdeführer laut Auskunft der PVA weder die Termine am 15.10.2018, am 13.12.2018, noch am 12.02.2019 eingehalten habe, wäre der Pensionsantrag von der PVA mangels Mitwirkung am 09.04.2019 schriftlich abgelehnt worden. Diese Termine wären dem Beschwerdeführer nachweislich vorgeschrieben worden, jedoch habe dieser die Schreiben nicht behoben. Der Beschwerdeführer würde daher ab diesem Zeitraum bis jedenfalls zur Einhaltung des nächsten, ihm bereits persönlich bekannt gegebenen, Untersuchungstermins keine Notstandshilfe erhalten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.06.2019 Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien, da er noch keinen Termin bei der Neurologin gehabt habe.

7. Laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom 17.06.2019 und ärztlichem Gutachten vom 26.05.2019 reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.08.2019, wurde die Beschwerde dahingehend abgeändert, dass I) für den Zeitraum 09.04.2019 bis 21.05.2019 keine Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung gebührt, weil eine Weigerung vorliegt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und II) bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen die Notstandshilfe wieder ab 22.05.2019 gebührt.

9. Mit Schreiben vom 27.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er die Termine am 15.10.2018 und am 13.12.2018 ordnungsgemäß wegen Krankheit telefonisch abgesagt und eine Krankenbestätigung nachgereicht habe. Den Termin am 12.02.2019 habe er nie erhalten. Da er nichts vom Termin gewusst hätte, habe er diesen auch nicht wahrnehmen können. Es würde immer wieder zu Problemen mit Hinterlegungen in seiner Hausanlage kommen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er die belangte Behörde am 19.02.2019 darüber informiert habe, dass das Verfahren bei der PVA noch laufend sei. Am 29.04.2019 habe er die belangte Behörde über den ablehnenden Bescheid der PVA vom 09.04.2019 informiert und mitgeteilt, dass er gegen diesen, Klage einbringen werde. Dies habe er am 30.04.2019 beim ASG Wien gemacht. Da noch keine rechtskräftige Entscheidung der PVA vorliegen würde, sei die Aberkennung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt.

10. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 11.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

11. Am 25.02.2020 wurden von der belangten Behörde Dokumente nachgereicht. Vorgelegt wurde unter anderem ein Nachweis über die Einbringung einer Klage beim ASG Wien durch den Beschwerdeführer.

12. Auf Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte das ASG Wien am 15.04.2020 mit, dass am 28.01.2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und derzeit noch auf ein Sachverständigengutachten gewartet wird. Ein Untersuchungstermin sei noch nicht bekannt, da derzeit keine Untersuchungen stattfinden würden.

13. Zuletzt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 auf Nachfrage vom ASG Wien mitgeteilt, dass bis dato noch keine Entscheidung des ASG betreffend die Feststellung der Berufsunfähigkeit gefällt worden ist. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung am 06.05.2020 aus hygienischen Gründen abgesagt hat. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom ASG Wien mit Schreiben vom 29.05.2020 (zugestellt am 03.06.2020) aufgetragen ein lungenfachärztliches Gutachten bei einem Arzt seiner Wahl binnen 3 Monate vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.04.2019 bis 21.05.2019, wonach eine Weigerung vorliegt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Spruchpunkt I) ) Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 09.04.2019 abgelehnt, da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zu den angeordneten ärztlichen Untersuchungen nicht erschienen sei.

Vom Beschwerdeführer wurde bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2019 vorgebracht, dass er Klage gegen diesen Bescheid beim ASG Wien einbringen werde. Einen Tag später, am 30.04.2019 hat der Beschwerdeführer Klage beim ASG Wien gegen den abweisenden Bescheid der PVA vom 09.04.2019 eingebracht.

Dieses Verfahren betreffend die Feststellung der Berufsunfähigkeitspension durch das ASG Wien ist noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen datiert mit 25.02.2020 und den telefonischen Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 und 24.06.2020 beim ASG Wien (Arbeits- und Sozialgericht Wien).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd
§ 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Zu A): Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.06.2019 gegen den Bescheid vom 08.05.2019 abgeändert und die Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum von 09.04.2019 bis 21.05.2019 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Weigerung vorliegt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Er hat am 30.04.2019 beim ASG Wien eine Klage gegen den Bescheid der PVA betreffend die Ablehnung des Pensionsantrages vom 09.04.2019 eingebracht.

Dieses Verfahren betreffend die Feststellung der Berufsunfähigkeitspension ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 09.04.2019 abgelehnt, da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zu den angeordneten ärztlichen Untersuchungen nicht erschienen sei.

Vom Beschwerdeführer wurde im Vorlageantrag vom 27.08.2019 unter anderem ergänzend ausgeführt, dass er die Termine am 15.10.2018 und am 13.12.2018 ordnungsgemäß wegen Krankheit telefonisch abgesagt und eine Krankenbestätigung nachgereicht habe. Den Termin am 12.02.2019 habe er nie erhalten. Da er nichts vom Termin gewusst hätte, habe er diesen auch nicht wahrnehmen können. Es würde immer wieder zu Problemen mit Hinterlegungen in seiner Hausanlage kommen.

Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er die belangte Behörde am 19.02.2019 darüber informiert habe, dass das Verfahren bei der PVA noch laufend sei. Am 29.04.2019 habe er die belangte Behörde über den ablehnenden Bescheid der PVA vom 09.04.2019 informiert und mitgeteilt, dass er gegen diesen, Klage einbringen werden. Dies habe er am 30.04.2019 beim ASG Wien gemacht. Da noch keine rechtskräftige Entscheidung der PVA vorliegen würde, sei die Aberkennung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt.

Ob eine Weigerung vorliegt sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, oder ob der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Termine - wie von ihm vorgebracht – ordnungsgemäß abgesagt bzw nicht eingehalten hat, stellt somit eine wesentliche Vorfrage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG beim ASG Wien, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim ASG Wien anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Aussetzung Berufsunfähigkeitspension offenes Verfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2226499.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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