TE Bvwg Beschluss 2020/7/2 L501 2232601-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2232601-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK-S) vom 02.06.2009, GZ. 046-Mag. XXXX /RC 24/09, betreffend Beitragspflicht zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.06.2009 wurde die mittlerweile im Firmenbuch gelöschte XXXX (im Folgenden kurz: "bP") als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 22.10.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.029,71 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 4.512,51, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 29.542,22 zu begleichen. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 06.07.2009 erhob die bP fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.11.2010, Zl. 20305-V/14.663/6-2010, wurde das Rechtsmittelverfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abspruch über die Versicherungspflicht ausgesetzt.

Am 24.06.2020 wurde die Auflösung und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Laut Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. Mangels Einhebung der nachverrechneten Beträge betrifft das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft, sodass ein Abwicklungsbedarf nicht gegeben und sohin von der Vollbeendigung der bP auszugehen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der bP kommt es zu einem Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2232601.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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