Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
ASVG §410Spruch
L501 2232600-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK-S) vom 05.09.2013, GZ: 046-Mag. XXXX /RH 56/13, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Zum Verfahren im ersten Rechtsgang wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 31.5.2013, GZ: BMASK-425926/0003-II/A/3/2011, verwiesen.
I.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 5.9.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid genannten Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für XXXX (im Folgenden kurz: "J.S.") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Dem Bescheid als Anlage 1 beigefügt wurde eine Aufstellung mit acht namentlich genannten Personen samt Versicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum und Beitragsgruppe.
Der Bescheid wurde an die mittlerweile im Firmenbuch gelöschte " XXXX " (im Folgenden kurz: "bP"), " XXXX ", "vertreten durch Dr. Ingrid Stöger Dr. Roger Reymann Rechtsanwälte Nonntaler Hauptstraße 1A 5020 Salzburg", gerichtet.
Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.10.2013 erhob die bP fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 5.9.2013. Darin brachte die bP unter anderem vor, dass der Spruch des Bescheides bereits insofern rechtswidrig sei, als nicht erkennbar sei, warum der gegenständliche Bescheid an die bP gerichtet sei, während sozialversicherungspflichtige Rechtsverhältnisse zu Herrn J.S. festgestellt würden. Der Erstbescheid vom 2.6.2009, GZ.046-Mag. XXXX /RC23/09, gehe noch von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur bP aus. Möglicherweise liege diesbezüglich ein Irrtum der belangten Behörde vor. Allerdings sei auch die Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht klar. Sollte es sich dabei um eine Änderung gegenüber dem bisherigen Bescheid handeln, werde im Übrigen auch Verjährung eingewendet.
I.3. Am 16.10.2013 wurde der Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt. Im hierzu erstatteten Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass es sich hinsichtlich der falschen Bezeichnung im Spruch, dass J.S. die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse zugeordnet worden seien, um ein redaktionelles Versehen handle. Aufgrund des Prinzips "falsa demonstratio non nocet" ("eine falsche Bezeichnung schadet nicht") handle es sich hier um eine reine Fehlbezeichnung. Ungeachtet dessen werde die Berichtigung des Bescheides in diesem Punkt beantragt, sodass der Spruch wie folgt zu lauten habe: "Es unterlagen die in Anlage 1 genannten Personen zu den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die [bP] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG. Rechtsnormen: […]"
I.4. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 12.11.2013 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei; mit Schriftsatz vom 03.12.2013 teilte sie dies dem Landeshauptmann von Salzburg mit. In der Folge wurde der Akt dem mit 01.01.2014 zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit 29.01.2019 der Gerichtsabteilung L501 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2013 wurde ausgesprochen, dass die in Anlage 1 zum Bescheid genannten Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für J.S. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Dem Bescheid als Anlage 1 beigefügt wurde eine Aufstellung mit acht namentlich genannten Personen samt Versicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum und Beitragsgruppe.
Als Adressat des Bescheides wurde die bP samt Adresse, "vertreten durch Dr. Ingrid Stöger Dr. Roger Reymann Rechtsanwälte Nonntaler Hauptstraße 1A 5020 Salzburg", angegeben. Der Bescheid wurde den genannten – zum damaligen Zeitpunkt noch bevollmächtigten – rechtsfreundlichen Vertretern der bP unter Angabe der Geschäftszahl "046-Mag. XXXX /RH 56/13 1034044 XXXX " zugestellt.
Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 07.10.2013 erhob die bP fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 05.09.2013.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts L501 2232600-1 samt Bezugsakten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zu A)
II.3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
II.3.2.1. Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet auszugsweise:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]
II.3.2.2. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
§ 62. […]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass acht in der Anlage 1 zum Bescheid genannte Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für J.S. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen seien. Als Adressat des Bescheides war die bP, vertreten durch die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte, genannt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruches eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Eine Umdeutung (oder Ausweitung) eines klar gefassten Spruches an Hand der Begründung des Bescheides kommt nicht in Betracht. Ist der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mit Hinweis auf die Erk. vom 29.9.2015, 2013/05/0164 sowie 16.2.2012, 2010/01/0033, mwN).
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber) zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2006/08/0107).
Im Spruch des angefochtenen Bescheides kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass mit gegenständlichem Bescheid über die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid genannten Personen in Bezug auf J.S. als Dienstgeber abgesprochen wird. Der Spruch des Bescheides ist diesbezüglich eindeutig und lässt schon mangels vorliegender Unklarheiten eine ergänzende Auslegung – etwa unter Rückgriff auf die Begründung des Bescheides – nicht zu. In Ansehung dieses klar gefassten Spruches geht auch der Verweis der Behörde auf ein "redaktionelles Versehen" und eine "reine Fehlbezeichnung" ins Leere. Eine Umdeutung des Spruches, die im konkreten Fall sogar die Auswechslung des durch den Inhalt des Bescheides angesprochenen Rechtssubjektes bedeuten würde, kommt damit nicht in Betracht und war daher vom Wortlaut des Spruches auch nicht abzugehen.
Wenn die belangte Behörde nun eine Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt, sodass im Spruch des Bescheides anstelle von J.S. die bP genannt werde, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028, wie folgt aus:
"Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von u. a. Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Eine derartige Berichtigung hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Offenbar auf einem Versehen beruht eine der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, 95/21/0348).
Unter Zitierung des genannten Erkenntnisses vom 5. November 1997 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommenen Parteienbezeichnung anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2007, 2006/09/0104).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll (u.a. in den Erkenntnissen vom 22. März 2007, 2006/09/0104, und vom 1. Juni 2006, 2005/07/0111)."
Nach der zitierten Rechtsprechung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von der belangten Behörde beantragte Berichtigung des angefochtenen Bescheides eine unzulässige Auswechslung des im Bescheid genannten Rechtssubjektes darstellen würde. Durch eine solche Berichtigung würde nicht etwa bloß eine unrichtige oder unvollständige Namens- bzw. Parteienbezeichnung richtiggestellt, vielmehr würde angeordnet, dass ein gänzlich anderes Rechtssubjekt (die bP) an die Stelle der bisher im Spruch (als Dienstgeber) genannten Person (J.S.) treten solle. Damit würde aber J.S., eine tatsächlich existierende (natürliche) Person, gegen die bP, eine andere tatsächlich existierende (juristische) Person schlichtweg ausgetauscht werden, was im Sinne der obzitierten Rechtsprechung als ein unzulässiges Auswechseln der Partei anzusehen ist. Es war daher nicht mit einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen, zumal eine Berichtigung zur Sanierung einer aus einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides resultierenden Rechtswidrigkeit des Bescheides, ohnedies nicht in Frage käme. Für die weitere rechtliche Beurteilung war daher vom ursprünglichen Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der bP durch den angefochtenen Bescheid ist nicht gegeben, weil darin über die Versicherungspflicht von Personen in Bezug auf J.S. – ein von der bP verschiedenes Rechtssubjekt – als Dienstgeber abgesprochen wird (vgl. VwGH vom 26.6.2013, 2011/05/0199, sowie vom 27.3.1990, 89/08/0173). Durch diese Feststellung der Dienstgebereigenschaft des J.S. wird nicht in die Rechtsphäre der bP eingegriffen. Es ist damit auch nicht erkennbar, dass die bP durch die im Bescheid festgestellten Rechtsverhältnisse in ihren subjektiven Rechten berührt sein könnte. Ein Rechtsschutzinteresse der bP an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides besteht daher nicht.
Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN).
Die bP ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Berichtigung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2232600.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020