Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
L501 2120836-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Reymann gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK-S) vom 05.09.2013, GZ: 046-Mag. XXXX /RH 57/13, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 02.06.2009, GZ: 046-Mag. XXXX /RC 21/09, sprach die belangte Behörde aus, dass die in Anlage 1 zum genannten Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für Herrn XXXX (beschwerdeführende Partei; im Folgenden kurz: "bP") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen seien. Dem Bescheid als Anlage 1 beigefügt wurde eine Aufstellung mit sechs namentlich genannten Personen (= Mitbeteiligte) samt Versicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum und Beitragsgruppe.
Der dagegen erhobene Einspruch der nunmehrigen bP vom 08.07.2009 wurde mit Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12.10.2010, Zl. 20305-V/14.663/5-2010, als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der nunmehrigen bP vom 02.11.2010 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden kurz: "BMASK") vom 31.5.2013, GZ: BMASK 425926/0003-II/A/3/2011, Spruchpunkt 1 des oben angeführten Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12.10.2010 dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid der belangten Behörde vom 2.6.2009 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Mitbeteiligten unstrittig abhängig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beschäftigt gewesen seien. Diese Personen seien von der slowakischen XXXX (im Folgenden kurz: "I.s.r.o.") nicht wirksam an die XXXX (im Folgenden kurz: "I. GmbH") entsandt worden.
Es müsste allerdings noch ermittelt werden, ob die bP während der strittigen Zeiträume einziges Mitglied der zu 95% an der I. GmbH beteiligten XXXX (im Folgenden kurz: "K. AG") gewesen sei und als solches einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der I. GmbH hätte nehmen können. Ob die bP die I. GmbH nur zum Schein gegründet habe und bei Zutreffen der beschriebenen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der I. GmbH eine Umgehung der österr. Sozialversicherungspflicht als erwiesen angenommen werden könnte, müsste anhand der §§ 539f ASVG geprüft werden. Die vorhandenen Ermittlungsergebnisse würden für eine derartige Feststellung nicht ausreichen und könne aus den vorhandenen Beweismitteln eine Umgehung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes nicht zwingend abgeleitet werden. Aus den bisherigen Ermittlungen gehe auch nicht als erwiesen hervor, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "I. Ltd.") eine zum Schein gegründete Briefkastenfirma gewesen sei und die bP durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen insofern einen beherrschenden Einfluss auf die I. Ltd. hätte nehmen können, dass eine Umgehung der österr. Sozialversicherungspflicht angenommen werden könnte. Dass die im Spruch genannten Personen Dienstnehmer der bP gewesen seien, könne aufgrund des bisherigen Sachverhaltes nicht als erwiesen angenommen werden.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
I.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.9.2013, GZ: 046-Mag. XXXX /RH 57/13, sprach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren aus, dass die in Anlage 1 genannten Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung für die Jahre 2003 bis 2007 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer festgestellt worden seien. Es sei sowohl die bP als auch die XXXX (im Folgenden kurz: "K. KEG Sbg.") geprüft worden. Die Sachverhaltsfeststellungen seien für beide Dienstgeber nahezu ident, lediglich die Verrechnungsmodalitäten hätten sich seit der Gründung der K. KEG Sbg. im November 2005 geändert. Ansprechpartner und gegenüber den Dienstnehmern weisungsbefugte sowie verantwortliche Person sei über den gesamten Zeitraum hinweg die bP gewesen. Ab Gründung der K. KEG Sbg. sei diese als Dienstgeberin anzusehen, bis zur Gründung dieser Gesellschaft sei die bP persönlich Dienstgeberin gewesen.
Die bP sei über den gesamten Prüfzeitraum allein zeichnungsberechtigte Vorständin der "K. AG" mit Sitz in der Schweiz gewesen und seien von ihr weder deren Satzung noch die Namen der Eigentümer der Inhaberaktien bekannt gegeben worden.
Des Weiteren sei sie Geschäftsführerin der I. GmbH mit Sitz in der Schweiz gewesen, deren Gesellschafterin unter anderem die K. AG gewesen sei. Die I. GmbH sei ein Dienstleistungsunternehmen gewesen, welches Catering Service auf Fluss- und Hochseeschiffen angeboten, dieses mit diversen Schiffseigentümern verrechnet habe und auch für die Personalrekrutierung zuständig gewesen sei. Das von ihr angeworbene Personal sei in der Folge von der slowakischen Personalleasingfirma I.s.r.o. an die I. GmbH überlassen worden und in der Slowakei zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die von der Personalleasingfirma in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen (An--und Abmeldungen, Löhne und Lohnverrechnung) seien gemäß einem „Dienstleistungsvertrag“ abgerechnet worden.
Die im November 2005 gegründete K. KEG Sbg., deren Kommanditistin die bP und deren Komplementärin die K. AG mit Sitz in der Schweiz gewesen seien, habe gleichfalls Managementleistungen in Form von Catering-Service auf Fluss-und Hochseeschiffen erbracht. Die verrechneten Leistungen seien von jenen Dienstnehmern erbracht worden, welche von der beschwerdeführenden Partei in Salzburg eingestellt und zunächst von der Personalleasingfirma I.s.r.o. bzw. später von der K. KEG Sbg. angemeldet worden seien. Die Räumlichkeiten in der A.-Straße, Salzburg, habe die bP bereits Anfang April 2005 angemietet; Mieterin sei laut Vertrag die bP persönlich gewesen. Ab November 2005 habe eine Übertragung der Hauptmietrechte des Firmensitzes in der A.-straße von der bP an die K. KEG Sbg. mit Zustimmung des Vermieters stattgefunden.
Bei der I. Ltd. handle es sich um eine Verrechnungsstelle, welche keine operativen Tätigkeiten auf den British Virgin Islands ausgeübt habe. Die beschwerdeführende Partei habe als „Operativ Direktor“ Dienstverträge und Entgeltvereinbarungen abschließen können.
Die Dienstnehmer, mit denen die beschwerdeführende Partei Dienstverträge abgeschlossen habe, seien in Salzburg im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten sowie zusätzlich teilweise kurzfristig auf Flussseeschiffen bzw. Hochseeschiffen tätig gewesen. Sie seien zunächst über die I.s.r.o. in der Slowakei und ab November 2005 über die K. KEG Sbg. in Österreich mit dem kollektivvertraglichen Mindestlohn zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Für ihre Tätigkeit auf den Flussseeschiffen seien die Dienstnehmer zunächst von der I.s.r.o., für die Tätigkeit auf den Hochseeschiffen von der I. Ltd. entlohnt worden, wobei eine Pflichtversicherung lediglich in der Slowakei in der Höhe eines Mindestlohnes bestanden habe. Auch nach Gründung der K. KEG Sbg. sei das für die Tätigkeit auf den Fluss- bzw. Hochseeschiffen ausbezahlte Entgelt in Österreich nicht in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Wann die Dienstnehmer auf Flussschiffen oder Hochseeschiffen tätig gewesen seien, hätte sich aufgrund der Verfahrensdauer mangels ausreichend vorgelegter Unterlagen nicht detailliert feststellen lassen. Die genaue Eruierung der Zeiten auf Fluss- oder Hochseeschiffen sei aufgrund der EU-VO 1408/71 Art. 14 Ziff. 2a und Art. 14b Ziff. 4 ohnehin irrelevant, da man in jedem Fall zur gleichen Zuständigkeit gelange.
Mit den in der Anl. 1 angeführten Dienstnehmern habe die beschwerdeführende Partei sowohl die Dienstverträge als auch das Entgelt vereinbart und habe sie sich ihnen gegenüber als Chef präsentiert und dienstliche Weisungen erteilt.
Die beschwerdeführende Partei habe außerdem in Zusammenarbeit mit der I.s.r.o. Dienstnehmer aus Osteuropa auf Flussschiffen beschäftigt, dies als Kellner, Zimmermädchen oder Koch; diese seien gleichfalls von der I.s.r.o. in der Slowakei angemeldet und der I. GmbH zur Verfügung gestellt worden.
Bei sämtlichen Unternehmen habe die bP einen maßgeblichen Einfluss ausgeübt, entweder als einzelzeichnungsberechtigte Vorständin (K. AG) oder Geschäftsführerin (I. GmbH) oder Kommanditistin und mittelbare Komplementärin (K. KEG Sbg.) oder Operative Directorin (I. Ltd.). Sie habe Weisungen an sämtliche Firmen bzw. an sämtliche Dienstnehmer erteilt und das Firmenkonstrukt selber von Salzburg aus koordiniert.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die von der bP über die I. s.r.o. angemeldeten Dienstnehmer wegen Nichterfüllung der Entsendekriterien nicht der slowakischen Sozialversicherung unterlägen. Insbesondere sei aber das Firmenkonglomerat während der gesamten Verfahrensdauer nicht erklärbar geworden und könne lediglich mit der Absicht der Umgehung von Abgaben zur Sozialversicherung begründet werden. Die Gestaltung des "Firmenkonglomerates" wirke hinsichtlich der gegenseitigen Verrechnungsmethodik nicht nur umständlich und schwerfällig, sondern dränge sich geradezu zwingend eine andere Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse auf. Die bP habe durch den Untermietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten in der A.-straße, Salzburg, versucht, die unternehmerischen Risiken auf die Gesellschaften abzuwälzen.
Es sei unerheblich, ob die Dienstnehmer auf einem Fluss- oder Hochseeschiff tätig geworden seien, da das gesamte Entgelt mit der bP vereinbart und über das "Firmenkonglomerat" der bP ausbezahlt worden sei. Die bP habe das Entgelt systematisch je nach Tätigkeit auf einem Fluss- oder Hochseeschiff ausgezahlt. Sämtliche Dienstnehmer hätten ihren Wohnsitz in Österreich und sei die Beschäftigung überwiegend in Österreich ausgeübt worden. Es würden somit alle kollisionsrechtlichen Voraussetzungen der EU-VO 1408/71 für die Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen.
Dem Bescheid als Anlage 1 beigefügt wurde folgende Aufstellung:
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
BGR
XXXX
XXXX
29.09.2005 – 01.11.2005
D1
XXXX
XXXX
28.07.2005 – 01.11.2005
D1
XXXX
XXXX
01.10.2003 – 01.11.2005
D1
XXXX
XXXX
01.06.2004 – 01.11.2005
D1
XXXX
XXXX
01.11.2004 – 01.11.2005
D1
XXXX
XXXX
01.05.2004 – 01.11.2005
D1
Mit Schriftsatz ihrer damaligen Vertreter vom 7.10.2013 erhob die bP fristgerecht Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.05.2013. Darin wurde im Wesentlich vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen völlig unzutreffend seien und dafür auch jegliche Beweisergebnisse fehlen würden. Die Behörde könne nicht einmal im Ansatz darlegen, welchen Einfluss die bP auf die Eigentümerstruktur gehabt hätte. Es würden lediglich Tätigkeiten als Vorstand, Geschäftsführer, Operative Director etc. angeführt bzw. eine Kommanditbeteiligung. Diese Funktionen sprächen jedoch gerade für den Standpunkt der bP, dass sie sämtliche der angeführten Verträge als jeweilige Geschäftsführerin dieser Gesellschaften geschlossen habe. Mit Ausnahme einer Kommanditistenstellung bei der K. KEG habe die bP bei keiner der Gesellschaften Gesellschafterstellungen inne, sondern ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten für die K. AG, die I. GmbH und die I. Ltd. ausgeübt. Schon aufgrund dieser Umstände hätte niemals eine Dienstgebereigenschaft der bP angenommen werden dürfen, da sie stets in ihrer Funktion als Geschäftsführerin, nicht jedoch in eigenem Namen gehandelt habe. Sie sei weder gewinn- noch umsatzbeteiligt an einer der Gesellschaften, sondern erhalte lediglich einen Geschäftsführerbezug. Die belangte Behörde habe die im Bescheid des BMASK vom 31.5.2013 erwähnten Ermittlungen nicht durchgeführt und quasi eine Art "Beharrungsbescheid" gefasst, in welchem sie ohne weitere Ermittlungstätigkeit Feststellungen treffe, ohne dafür irgendein Beweissubstrat zu haben. Die Geschäftsführertätigkeit sage nichts über eine gesellschaftliche Beteiligung aus. Dass die Dienstnehmer mit der bP Kontakt gehabt hätten, sage ebenfalls nichts aus. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob die bP in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin oder persönlich tätig gewesen sei. Jegliche Zuordnung der Dienstnehmer an die bP selbst sei von vornherein ausgeschlossen. Dass die bP mit der Absicht der Umgehung gehandelt habe bzw. Gesellschaften zum Schein gegründet habe, sei unrichtig und durch kein Beweismittel belegt. Dass das gesamte Entgelt mit der bP vereinbart und über das "Firmenkonglomerat" der bP ausbezahlt worden sei, sei schlicht falsch, da die Dienstnehmer weder das Entgelt von der bP erhalten hätten noch mit dieser Verträge geschlossen hätte. Vertragspartner seien die oben angeführten Gesellschaften, nicht jedoch die bP.
In der Folge wurde der Akt dem Landeshauptmann von Salzburg vorgelegt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 teilten die damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der bP der belangten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei; mit Schriftsatz vom 03.12.2013 teilten sie dies dem Landeshauptmann von Salzburg mit. In der Folge wurde der Akt dem mit 01.01.2014 zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit 29.01.2019 der Gerichtsabteilung L501 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Gesellschaften:
Die I. GmbH, Firmennummer XXXX , mit Sitz in der Schweiz (zunächst in XXXX , ab 21.1.2005 in XXXX ) wurde am 23.4.2003 gegründet. Geschäftszweck war die "Beratung von in- und ausländischer Hotellerie, der Schifffahrt und des Tourismus, insbesondere in Fragen der Organisation und Reorganisation, technischen Belangen, Gäste- und Passagierbetreuung, Finanzierung, Public Relations, Betrieb und Führung von Hotels; […]". Am Stammkapital in Höhe von CHF 20.000,00 waren die K. AG mit CHF 19.000,00 sowie Herr XXXX (in der Folge Herr D.B.) mit CHF 1.000,00 beteiligt. Die bP war neben D.B. Geschäftsführerin der I. GmbH mit Einzelunterschrift. Mit Wirkung vom 17.3.2008 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Verfügung vom 31.3.2009 wurde das Konkursverfahren für geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht (kundgemacht am 3.4.2009).
Die K. AG (seit 31.1.2011: K. AG in Liquidation), Firmennummer XXXX , mit Sitz in der Schweiz (zunächst in XXXX , ab 21.1.2005 in XXXX , ab 29.8.2008 in XXXX ) wurde am 4.7.2003 gegründet. Geschäftszweck dieser Gesellschaft war die "Führung, Verwaltung und Beratung von Gesellschaften, insbesondere im Ausland. […]" Das Aktienkapital in Höhe von CHF 100.000,00 war in 100 Inhaberaktien zu CHF 1.000,00 gestückelt. Mehrheitsaktionär war der Schweizer Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr U.), geboren XXXX ; weiterer Aktionär war der niederländische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr R.). Die bP war zunächst Direktor mit Einzelunterschrift und ab 19.2.2009 Mitglied des Verwaltungsrates der K. AG mit Einzelunterschrift. Mit Verfügung vom 30.12.2010 wurde die K. AG aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit Beschluss vom 8.2.2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (kundgemacht am 9.2.2011).
Die mittlerweile im Firmenbuch gelöschte K. KEG Sbg., FN XXXX , mit Sitz in A.-Straße, Salzburg, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2005 gegründet und am 16.11.2005 in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftszweig wurde der "Handel mit Waren aller Art" angegeben. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war die schweizerische K. AG, durch welche die Gesellschaft auch selbständig vertreten wurde. Die bP war an der K. KEG Sbg. als Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00 beteiligt.
Die I. Ltd. mit Sitz XXXX , British Virgin Islands, wurde im Jahr 2006 mit einem Kapital von USD 50.000,00 eingetragen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Exempt/OffShore Company, die über kein Anlagevermögen verfügt und durch einen "Care of Agent" nach außen hin repräsentiert wird. Die I. Ltd. entfaltete auf den British Virgin Islands keine Geschäftstätigkeit. 100 % Gesellschafterin der I. Ltd. ist die XXXX (in der Folge S. GmbH) mit Sitz in St. Petersburg, Russische Föderation, deren Alleingesellschafter wiederum der russische Staatsangehörige XXXX (in der Folge A.M.) ist. A.M. übte auch die Funktion des Geschäftsführers (CEO) und Präsidenten der S. GmbH aus. Die bP war als "Director of Operations" für die Koordinierung der operativen Abläufe inklusive der Personalbeschaffung und der Erstellung der Proviantlogistik der I. Ltd. Zuständig. Die bP ist nicht als Gesellschafterin an der I. Ltd. beteiligt.
Die I. s.r.o. mit Sitz in M., Slowakei, wurde im Jahr 2003 gegründet. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war XXXX (in der Folge Herr P.). Die bP ist nicht an der I. s.r.o. als Gesellschafterin beteiligt. Die I. s.r.o. verfügte im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2007 über etwa 1100 Arbeitnehmer. Fast alle davon übten eine Tätigkeit auf Binnenschiffen außerhalb der Slowakei aus. Acht Arbeitnehmer waren in der Slowakei tätig, wo auch die Verwaltung der Gesellschaft erfolgte.
II.1.2. Zur Geschäftsgebarung der Gesellschaften:
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum charterten Touroperatoren von den Reedereien Schiffe und wurden in der Folge von den Reedereien sogenannte Catering-Gesellschaften mit dem Catering auf diesen Schiffen beauftragt. Den Reedereien war wichtig, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Catering-Gesellschaften zu ihnen nicht offen nach außen erkennbar war, weshalb Holdings zwischengeschaltet wurden, gegenständlich die K. AG. Die Nutzung von Holdings brachte in der Schweiz zudem unter gewissen Voraussetzung steuerrechtliche Vorteile. Die I. GmbH erbrachte solche Catering-Dienstleistungen im Bereich der Fluss- und Hochseeschifffahrt und rechnete diese mit den Reedereien der jeweiligen Schiffe ab. Die I. GmbH betrieb ein Büro in der Schweiz, in dem die Buchhaltung der Gesellschaft abgewickelt wurde und auch die bP teilweise tätig wurde. Vorwiegend übte die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit von Salzburg aus, zunächst von den am Hauptwohnsitz der bP gelegenen Räumlichkeiten im K.-weg. Am 31.3.2005 unterfertigte die bP in eigenem Namen einen Mietvertrag mit der B. GmbH – der Eigentümerin eines Hauses in der A.-Straße, Salzburg – über dort gelegene Büroräumlichkeiten. Von Seiten der B. GmbH wurde der Vertrag am 4.4.2005 unterfertigt, als Beginn des Mietverhältnisses war der 1.4.2005 vereinbart. Zur Untervermietung des Mietobjekts war die Mieterin nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin berechtigt (§ 8 des Vertrages). Noch am 1.4.2005 schloss die bP einerseits in eigenem Namen (als Untervermieterin), andererseits als Geschäftsführerin der I. GmbH (als Untermieterin) einen Untermietvertrag über diese in der A.-Straße, Salzburg, gelegenen Büroräumlichkeiten ab 1.4.2005 ab, ohne die schriftliche Zustimmung der Hauptvermieterin einzuholen. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch die Buchhaltung der I. GmbH in diesen Räumlichkeiten in Salzburg durchgeführt. Als Fakturen- und Korrespondenzadresse wurde Lieferanten gegenüber weiterhin der Firmensitz in der Schweiz angegeben. Die Lieferadresse war immer mit der I. GmbH abzusprechen. Im Jahr 2003 erhielt die bP aufgrund einer Honorarvereinbarung mit der I. GmbH als Entgelt für die Geschäftsleitung einen Betrag in Höhe von EUR 24.000,00 sowie einen zusätzlich vereinbarten Gewinnanteil von 7% des Bruttogewinns aus den Geschäftserfolgen der I. GmbH. Am 1.5.2004 wurde zwischen der I. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D.B., und der bP ein Arbeitsvertrag über eine Anstellung der Letztgenannten als Geschäftsführerin der I. GmbH zu einem Bruttojahresentgelt von CHF 100.000,00 geschlossen.
Am 10.1.2004 wurde zwischen der I. GmbH und der I. s.r.o. eine "Service-Vereinbarung" betreffend Personalverleih im Bereich der Hotellerie, der Gastronomie, des Entertainments und der Ausflugsdienstleistung getroffen. Darin verpflichtete sich die I. s.r.o., Personal zu selektionieren und den Anforderungen der I. GmbH entsprechend auf den Arbeitseinsatz vorzubereiten sowie für die Verwaltung des Personals entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Weiters übernahm die I. s.r.o. die Logistik der An- und Abreise der Mitarbeiter sowie die Verantwortlichkeit für den Rücktransport und den Ersatz von ausgefallenen Mitarbeitern (§ 2 des Vertrages). Als Gegenleistung verpflichtete sich die I. GmbH zur Zahlung einer vereinbarten Servicepauschale an die I. s.r.o. (§ 3). Mit Zahlung der vereinbarten Servicepauschale sollten alle Kosten gedeckt werden; diese beinhaltete das Honorar der Mitarbeiter sowie das Honorar der I. s.r.o. und sollten damit sämtliche sozialen Abgaben und notwendigen Steuern bezahlt werden (§ 5). Diese Vereinbarung wurde in der Praxis wie folgt gehandhabt: Potenzielle Dienstnehmer wurden von I. GmbH angeworben und zu einem Vorstellungsgespräch nach Salzburg eingeladen, welches in der Regel von der bP als Geschäftsführer geführt wurde. Der Zweck dieser Vorgangsweise war, dass sich die die I GmbH die zukünftigen Beschäftigten selbst aussuchen konnte. Im Falle des Entsprechens wurde von den Bewerbern ein Dienstvertrag mit der I. s.r.o. geschlossen; die Übermittlung von Dienstverträgen erfolgte auf postalischem Weg. Die Dienstnehmer wurden sodann von der I. s.r.o. an die I. GmbH zum weiteren Einsatz auf Binnenschiffen überlassen. Ein Teil der Dienstnehmer war im Büro der I. GmbH in Salzburg tätig und übte dort Verwaltungstätigkeiten aus. Weisungen an die Dienstnehmer wurden hauptsächlich von der bP als Geschäftsführerin der I. GmbH erteilt; die bP war auch Ansprechpartnerin der Dienstnehmer. Die Dienstnehmer wurden von der I. s.r.o. zur Sozialversicherung in der Slowakei angemeldet; ihre Löhne für Tätigkeiten auf Binnenschiffen oder im Büro in Salzburg wurden von der I. s.r.o. an die Dienstnehmer ausbezahlt und als Honorar der I. GmbH in Rechnung gestellt. Einsätze von Dienstnehmern auf Hochseeschiffen wurden über die I. Ltd. abgewickelt. Die bP führte hierbei die Geschäfte dieser Gesellschaft als deren Operative Director und schloss mit den jeweiligen Dienstnehmern Vereinbarungen über Einsätze auf Hochseeschiffen ab. Das Entgelt für derartige Einsätze wurde von der I. Ltd. an die Dienstnehmer ausbezahlt.
Der Sitz der I. s.r.o. in der Slowakei war den Dienstnehmern nicht aus eigener Anschauung bekannt und hatten sie auch sonst keinen Kontakt zu dieser Gesellschaft. Der Sitz der I. GmbH in der Schweiz war den Dienstnehmern, mit Ausnahme von A.B., ebenso wenig persönlich bekannt wie jener der I. Ltd.
Ab Gründung der K. KEG Sbg. (Eintragung in das Firmenbuch im November 2005) erbrachte diese Gesellschaft anstelle der I. GmbH die vormals von dieser angebotenen Catering-Dienstleistungen und wurden diese Leistungen als Managementleistungen abgerechnet. Die Dienstnehmer wurden von diesem Zeitpunkt an für die K. KEG Sbg. zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet und erhielten das Entgelt für ihre Tätigkeiten im Büro in Salzburg von der K. KEG Sbg. Einsätze der Dienstnehmer auf Flussschiffen wurden weiterhin über die I. s.r.o. abgewickelt und entlohnt, solche auf Hochseeschiffen über die I. Ltd.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.
Zur Anlage 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist festzuhalten, dass es sich bei dem darin genannten Dienstnehmer " XXXX " – anhand der SVNR eindeutig identifizierbar – in Wahrheit um XXXX handelt, der von der belangten Behörde auch als Auskunftsperson befragt wurde.
Die Feststellungen zu den einzelnen verfahrensrelevanten Gesellschaften ergeben sich im Wesentlichen aus den Firmenbuch- bzw. (schweizerischen) Handelsregisterauszügen sowie den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die (ehemals bestehenden) Beteiligungsverhältnisse an der I. GmbH sowie die von den diversen Personen ausgeübten Funktionen sind, ebenso wie die Liquidation und Löschung dieser Gesellschaft nach Durchführung eines Konkursverfahrens im Jahr 2009, im Handelsregister des Kantons Schwyz dokumentiert. Dass die I. GmbH über Büroräume in der Schweiz verfügte, in denen zunächst auch die Buchhaltung des Unternehmens durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Aussage der als Auskunftsperson befragten, als Buchhalterin tätigen Dienstnehmerin A.B., wonach sämtliche Belege in der Schweiz bearbeitet und aufbewahrt worden seien und am (ehemaligen) Firmensitz der IHS in L. (Schweiz, Anm.) ein Büro betrieben worden sei. Auch der Dienstnehmer S.M. gab über Befragen an, dass die I. GmbH in der Schweiz ein Büro hatte und dort ein Buchhalter und teilweise die bP tätig gewesen sei. Nach Angaben dieses Dienstnehmers bestand auch am späteren Firmensitz der I. GmbH in W. ein Büro. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die I. GmbH jedenfalls einen Teil ihrer Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit in der Schweiz entfaltete. In der Folge wurde die Buchhaltung nach Österreich, zunächst in den K.-weg, dann – nach Anmietung entsprechender Räumlichkeiten – in die A.straße, jeweils Salzburg, verlegt. Dass die Dienstnehmer, ausgenommen A.B., die einmal Buchhaltungsunterlagen aus der Schweiz angeholt hat, den Firmensitz der I. GmbH in der Schweiz nicht persönlich kannten, ergibt sich aus den ihren Angaben vor der belangten Behörde (vgl. die Aussagen der Dienstnehmer D.L., A.G., C.S. und M.N.). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass in der Schweiz kein Firmensitz bestanden hätte, zumal die angesprochenen Dienstnehmer gar nicht in der Schweiz, sondern in der Betriebsstätte in Salzburg bzw. auf Fluss- oder Hochseeschiffen zum Einsatz kamen, sodass sie den in der Schweiz gelegenen Firmensitz schon aus diesem Grund nicht zwingend kennen mussten. Den soeben dargestellten Aussagen ist vielmehr zu entnehmen, dass ein Teil der Geschäfte auch in der Schweiz, etwa durch die bP, abgewickelt wurde bzw. von dort auch die Verwaltung (Buchhaltung) der Gesellschaft durchgeführt wurde.
Die im Verfahren vor der belangten Behörde befragten Dienstnehmer gaben mehrheitlich an, dass sie Weisungen in der Regel von der bP erhalten bzw. diese als Chefin oder Ansprechpartnerin angesehen hätten. Dass die bP dabei den Dienstnehmern gegenüber im eigenen Namen – und etwa nicht als Geschäftsführerin der I. GmbH – aufgetreten ist, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten; vielmehr ist es üblich, wenn Dienstnehmer einer GmbH den Geschäftsführer der Gesellschaft als Chef ansehen, zumal es sich hierbei um die die juristische Person vertretende natürliche Person handelt. Überhaupt ist ein Auftreten oder Handeln der bP in eigenem Namen praktisch nicht erkennbar. So wurde die Korrespondenz, z.B. mit Kunden und Lieferanten, – soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich – von der bP als Geschäftsführerin der I. GmbH geführt. Als Ausnahme hiervon kann der Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten in der A.-straße, Salzburg, gelten, der von der bP im eigenen Namen abgeschlossen wurde. Allerdings wurde über diese Räumlichkeiten von der bP sogleich ein Untermietvertrag mit der I. GmbH abgeschlossen; dass die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung wurde nicht eingeholt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
Zu den Beteiligungsverhältnissen an der K. AG (nunmehr: K. AG in Liquidation) ist festzuhalten, dass sich aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz die Stückelung des Aktienkapitals dieser Gesellschaft in Inhaberaktien ergibt. Der Name des Mehrheitsaktionärs sowie eines weiteren Aktionärs wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Für eine Aktionärsstellung der bP ergeben sich weder aus dem im Akt erliegenden Handelsregisterauszug der K. AG noch aus den von der belangten Behörde diesbezüglich eingeholten Firmenauskünften objektive Anhaltspunkte. Das über die K. AG eröffnete Konkursverfahren wurde laut Handelsregisterauszug nach Auflösung der Gesellschaft im Jahr 2011 mangels Aktiven eingestellt, die Gesellschaft wurde nicht aus dem Handelsregister gelöscht.
Die Beteiligung der K. AG als Komplementärin an der K. KEG Sbg. sowie die Stellung der bP als Kommanditistin der K. KEG Sbg. gehen unmittelbar aus dem Firmenbuch hervor.
Die Beteiligungsverhältnisse an der I. Ltd. ergeben sich aus dem mit Stellungnahme vom 29.10.2009 vorgelegten russischen Firmenbuchauszug samt Übersetzung in deutscher Sprache vom 10.01.2008 und aus der mit dem Einspruch vom 8.7.2009 vorgelegten Bestätigung des Geschäftsführers der S. GmbH vom 3.7.2009. Wenngleich die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im ersten Rechtsgang noch behauptete, an der I. Ltd. "weder beteiligt, noch als Geschäftsführer oder sonst irgendwie tätig" zu sein, zeichnen die bereits genannten Unterlagen ein anderes Bild und ist davon auszugehen, dass die bP, wie sie im weiteren Fortgang des Verfahrens ohnedies einräumte, zumindest für die I. Ltd. tätig wurde. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des von der belangten Behörde als Auskunftsperson befragten Dienstnehmers W.C., der angab, dass die bP Überlegungen angestellt habe, die Buchhaltung aller Firmen (damit einschließlich der I. Ltd.) in Salzburg durchzuführen. Für eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der bP an der I. Ltd. sind hingegen keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass die I. Ltd. auf den British Virgin Islands über kein Anlagevermögen verfügte und dort auch sonst keine Geschäftstätigkeit entfaltete, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Firmenauskünften und trat die bP diesen Feststellungen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. Dem mit Stellungnahme vom 27.10.2009 vorgelegten Angestelltendienstvertrag ("Employment Agreement") mit dem Dienstnehmer G.Z. ist aber zu entnehmen, dass Beschäftigungsverhältnisse über Tätigkeiten auf Hochseeschiffen mit der I. Ltd. eingegangen wurden, die genannte Gesellschaft daher nicht bloß als "Briefkastenfirma" oder Zahl- bzw. Verrechnungsstelle fungierte und die Dienstnehmer damit lediglich auf das Entgelt eines Dritten verwiesen werden sollten. Dass die I. Ltd. auf den British Virgin Islands selbst keine Geschäftstätigkeit entfaltete, erklärt sich schon aus dem Zweck dieser Gesellschaft, nämlich Personal an Hochseeschiffe zu vermitteln, wofür ein Tätigwerden im Sitzstaat der Gesellschaft nicht unbedingt als erforderlich erscheint. So wurde die Verwaltung dieser Gesellschaft durch die bP als Operative Director von Salzburg aus durchgeführt. Anhand eines im Akt erliegenden Kontoauszuges des Dienstnehmers G.Z. wird deutlich, dass auch die Zahlung des entsprechenden Entgelts durch die I. Ltd. und nicht die bP in persona erfolgte. Damit stehen auch die Aussagen der Auskunftspersonen D.L., G.Z., S.M. und M.G. im Einklang, die angaben, Entgelt von der I. Ltd. erhalten zu haben. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass die Dienstnehmer den Sitz der I. Ltd. nicht kannten, sondern ihre Einsätze auf Hochseeschiffen durch die bP – den Operative Director dieser Gesellschaft – koordiniert wurden. Aus den Niederschriften der als Auskunftspersonen befragten, auf Hochseeschiffen tätig gewordenen Dienstnehmer ergibt sich nämlich eindeutig, dass diese Einsätze mit der bP vereinbart wurden. Daraus kann jedoch keineswegs geschlussfolgert werden, dass diese Vereinbarungen im Namen der bP gefertigt wurden. Vielmehr wurde – abgesehen von der durch G.Z. vorgelegten Vertragsausfertigung – vor der belangten Behörde von Dienstnehmern auch angegeben, dass als Dienstgeber die I. Ltd. aufschien (vgl. Befragung A.G.) bzw. die Dienstnehmer bei der I. Ltd. beschäftigt gewesen seien (vgl. Befragung C.S. und M.N.).
Die Feststellungen zur I. s.r.o. gründen sich einerseits auf die im Akt erliegende Firmenauskunft, andererseits – insbesondere zu den Dienstnehmern dieser Gesellschaft – auf die erteilte Auskunft der slowakischen Sozialversicherungsanstalt, Filiale XXXX , vom 18.5.2011. Dass P.J. Geschäftsführer der I. s.r.o. war, steht unstrittig fest; für eine gesellschaftsrechtliche bzw. Umsatz- oder Gewinnbeteiligung der bP an dieser Gesellschaft bestehen keinerlei Hinweise. Die Anmeldung der von der bP im Rahmen eines Vorstellungsgespräches für die I. GmbH ausgewählten Bewerber durch die I. s.r.o. und anschließende Überlassung an die I. GmbH blieb im Wesentlichen unbestritten. Ebenso bestehen keine Zweifel daran, dass die Dienstnehmer ansonsten keinen Kontakt zu dieser Gesellschaft pflegten. So wurde der Dienstvertrag mit der I. s.r.o. etwa postalisch übermittelt (vgl. Befragung M.G.). Für das von der belangten Behörde jedoch angenommene, von der bP den Dienstnehmern gegenüber ausgesprochene generelle Verbot, mit der I. s.r.o. Kontakt aufzunehmen, bestehen hingegen keine überzeugenden Anhaltspunkte. Lediglich die Dienstnehmerin A.B. äußerte sich dahingehend, dass "ein direkter Kontakt mit der Firma [I. s.r.o.] durch uns DN […] nicht erwünscht, sogar von [der bP] verboten/untersagt worden" sei. Kein anderer Dienstnehmer äußerte sich – trotz Befragen über Kenntnis über bzw. Kontakt mit der I. s.r.o. – in ähnlicher Weise. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Dienstnehmern verboten tatsächlich gewesen wäre, sich mit der I. s.r.o. in Verbindung zu setzen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Auszug aus den verfahrensgegenständlich relevanten Rechtsvorschriften:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die Qualifikation der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Personen als unselbständig im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist unstrittig und wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Bescheid des BMASK vom 31.5.2013 (S. 11) verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber) zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2006/08/0107).
Gegenständlich hat die belangte Behörde die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer in Bezug auf die bP als Dienstgeberin festgestellt. Es war daher die Frage zu klären, ob diese Dienstnehmer im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis zur bP gestanden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten Mitbeteiligten wurden von der slowakischen I. s.r.o. aufgrund einer Service-Vereinbarung mit der schweizerischen I. GmbH an letztgenannte zum Einsatz auf Schiffen überlassen. Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag war nicht die bP, sondern die I. GmbH. Die Gesellschaft verfügte über in der Schweiz gelegene Büroräumlichkeiten, in denen ihre Buchhaltung geführt und auch die bP als Geschäftsführerin der I. GmbH (zumindest teilweise) tätig wurde. Später wurde die Geschäftstätigkeit und Verwaltung dieser Gesellschaft im Wesentlichen zur Gänze von ihrem Standort in Salzburg (zunächst K.-weg, dann A.-straße) durchgeführt. Dass die I. GmbH eine bloße Scheingesellschaft wäre, die lediglich zur Umgehung der österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegründet worden wäre, kann aufgrund der Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der im konkreten Fall maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angenommen werden. So erfolgte die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten stets im Namen der Gesellschaft und stellte diese auch ihre Leistungen Dritten in Rechnung. Dass nach Gründung der K. KEG Sbg. im Oktober/November 2005 diese die – vormals von der I. GmbH angebotenen – Catering-Leistungen erbracht hat, zeigt ebenso, dass die I. GmbH zuvor eine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat und es sich nicht um eine bloße Scheingesellschaft gehandelt hat. Der Umstand, dass nach Gründung der K. KEG eine andere Vorgangsweise gewählt wurde und Dienstnehmer nicht mehr von der I. s.r.o. überlassen, sondern von der K. KEG Sbg. selbst angemeldet wurden (und dies auch während vorübergehender Tätigkeiten auf Fluss- oder Hochseeschiffen blieben), vermag an der zweifelsfrei bestehenden, tatsächlichen Geschäftstätigkeit der I. GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichts zu ändern.
Die von der I. s.r.o. an die I. GmbH überlassenen Dienstnehmer wurden auf Schiffen bzw. im Büro der I. GmbH in Salzburg eingesetzt. In der bloßen Überlassung von Arbeitskräften von der I. s.r.o. an die I. GmbH kann noch keine Umgehungshandlung erblickt werden. Dass die bP im Vorfeld der Überlassung Bewerbungsgespräche mit den später von der I. s.r.o. überlassenen Dienstnehmern geführt hat, um geeignete Bewerber auszuwählen und die Modalitäten der Beschäftigung (Arbeitsbereich, Entgelt etc.) zu vereinbaren, lässt die vorgenommene Arbeitskräfteüberlassung ebenfalls nicht dahingehend als Umgehungshandlung erscheinen, die für eine Dienstgebereigenschaft der bP sprechen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die bP gegenüber den Dienstnehmern im Bewerbungsgespräch oder später nicht für die I. GmbH als Beschäftiger, sondern im eigenen Namen aufgetreten sei, haben sich nicht ergeben. Auch der Umstand, dass die bP den Dienstnehmern etwa als "Chef" vorgestellt worden oder ihre Ansprechperson im Betrieb gewesen sei, deutet nicht ohne weiteres darauf hin, dass die bP diese "Funktionen" im eigenen Namen ausgeübt hätte. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführerin der I. GmbH, sodass dem Auftreten als "Chef" oder der Erteilung von arbeitsbezogenen Weisungen an Dienstnehmer (etwa im Hinblick auf Einsätze auf Schiffen oder im Büro) schon aus diesem Grund keine ausschlaggebende Indizwirkung für die von der belangten Behörde angenommenen Dienstgebereigenschaft der bP zukommt. Auch der Umstand, dass An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung durch die I. s.r.o. durch die bP veranlasst wurden, stellt kein Indiz dafür dar, dass die bP persönlich Dienstgeberin gewesen wäre, zumal die Überlassung aufgrund der abgeschlossenen Service-Vereinbarung an die I. GmbH erfolgte, deren Geschäftsführerin die bP war. So ist auch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – allgemein davon auszugehen, dass die bP als Geschäftsführerin der I. GmbH aufgetreten ist. Als Ausnahme davon ist der Abschluss eines Mietvertrages über die Büroräumlichkeiten in der A.-straße, Salzburg, anzusehen, den die bP im eigenen Namen als Mieterin abgeschlossen hat. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die bP wiederum, mit Wirkung vom selben Tag, einen Untermietvertrag über ebendiese Büroräume mit der I. GmbH geschlossen hat. Wenn die belangte Behörde dazu – zutreffend – ausführt, dass dieser Untermietvertrag mangels Zustimmung der Vermieterin ungültig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies auf das Verhältnis zwischen Vermieterin und Hauptmieterin (die bP) zutrifft. Im Verhältnis zwischen Hauptmieterin und Untermieterin (die I. GmbH) deutet aber schon der Umstand, dass ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde, darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen aus dem Mietverhältnis gerade nicht die bP ad personam, sondern die I. GmbH treffen sollten und der I. GmbH auch das Recht zur Benützung der Büroräumlichkeiten übertragen werden sollte. Hinweise darauf, dass es sich hierbei um einen Scheinvertrag gehandelt hätte, wonach die im Untermietvertrag beabsichtigten Rechtswirkungen in Wahrheit nicht hätten eintreten sollen oder der Vertrag in der Praxis anders gehandhabt worden wäre, sind nicht hervorgekommen; vielmehr war festzustellen, dass der Betrieb der I. GmbH auch tatsächlich an diesem Standort in der A.-straße, Salzburg, ausgeübt wurde.
Insbesondere ist aber eine Beherrschung der K. AG durch die bP aufgrund der von ihr in der mündlichen Verhandlung nachgewiesenen Gesellschaftsverhältnisse zu verneinen. Folglich bestand aber auch nicht aus der und vermittelt durch die Beteiligung der K.AG an der I. GmbH ein über die Funktion als Geschäftsführerin hinausgehender beherrschender Einfluss der bP auf die Geschäftstätigkeit der I. GmbH qua gesellschaftsrechtlicher Stellung. Für eine mögliche Dienstgebereigenschaft der bP im Sinne der §§ 539ff fehlt es sohin bereits an der hierfür erforderlichen Voraussetzung des beherrschenden Einflusses der bP auf die I. GmbH. Aber selbst im Falle eines beherrschenden Einflusses der bP auf die Geschäftstätigkeit der I. GmbH wäre nicht schon aufgrund dieses Umstandes von ihrer Dienstgebereigenschaft in Bezug auf die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer auszugehen; dies insbesondere, weil es sich bei der I. GmbH – wie bereits ausgeführt - den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach nicht um eine Scheingesellschaft gehandelt hat und eine Umgehung des österreichischen Sozialversicherungsrechts durch die Geschäftstätigkeit der I. GmbH nicht angenommen werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen im Bescheid des BMASK vom 31.5.2013, S. 18f).
Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der I. Ltd. In Bezug auf diese Gesellschaft steht als erwiesen fest, dass eine Geschäftstätigkeit am Ort des Gesellschaftssitzes (British Virgin Islands) nicht ausgeübt wurde und dort auch kein Anlagevermögen bestanden hat. Gemäß den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen kann jedoch auch in diesem Fall nicht von einem bloßen Scheinunternehmen ausgegangen werden. So entfaltete auch diese Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit, indem sie Catering-Dienstleistungen auf Hochseeschiffen erbrachte, die von den verfahrensgegenständlichen Dienstnehmern ausgeführt wurden. Die bP trat hierbei als Operative Director für die I. Ltd. auf und schloss in deren Namen auch Vereinbarungen über Einsätze von Dienstnehmern auf Hochseeschiffen ab. Die bP führte die Verwaltung der I. Ltd. von Salzburg aus. Die I. Ltd. zahlte das Entgelt an die Dienstnehmer aus. Die bP war an der I. Ltd. nicht beteiligt; alleinige Gesellschafterin war die S. GmbH mit Sitz in St. Petersburg. Auch die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft wurden – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – durch Vorlage eines russischen Firmenbuchauszugs offengelegt. Beim Alleingesellschafter der S. GmbH handelt es sich um den russischen Staatsangehörigen A.M. Mangels gesellschaftsrechtlicher Beteiligung lag auch diesfalls keine beherrschende Stellung der bP vor. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch im Falle der I. Ltd. nicht von einer der bP zurechenbaren Scheingesellschaft zur Umgehung des österreichischen Sozialversicherungsrechts ausgegangen werden.
Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist zudem die gemäß Judikatur im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung bestehende Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Diese Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118; 25.4.2018, Ra 2015/06/0103-0104). Laut Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 31.5.2013, GZ: BMASK 425926/0003-II/A/3/2011, ist nun aber Voraussetzung für eine allenfalls die Dienstgebereigenschaft der bP begründende Umgehung der österreichischen Sozialversicherungspflicht jedenfalls ein beherrschender Einfluss der bP sowohl auf die I. GmbH als auch auf die I. Ltd. Ein solcher wurde im fortgesetzten Verfahren nicht festgestellt, die Dienstgebereigenschaft der bP ist daher im Hinblick auf die Bindungswirkung zu verneinen.
Rechtlich folgt daraus, dass der Betrieb der genannten Gesellschaften nicht im Sinne des § 35 ASVG für die bP geführt wurde. Die bP wurde aus den im Betrieb dieser Gesellschaften getätigten Geschäften weder unmittelbar berechtigt oder verpflichtet noch hat sie das Risiko des Betriebs unmittelbar getroffen. Die bP hat auch keine Geschäftstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet. Es ist daher kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, die bP selbst als Dienstgeberin der in Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer anzusehen. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Versicherungspflicht der Dienstnehmer in Bezug auf die bP als Dienstgeberin festgestellt und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung Dienstgebereigenschaft Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2120836.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020