TE Bvwg Beschluss 2020/7/2 I413 2232184-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2232184-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, LSt. Tirol) vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVA-V-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 beschlossen:

A)

Die undatierte Eingabe von XXXX wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte bei der XXXX GmbH (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der mitbeteiligten Partei am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Erlassung eines Bescheides.

2. Die belangte Behörde führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine weitere GPLA durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2014 wurde das Ergebnis mit der mitbeteiligten Partei besprochen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eine bescheidmäßige Erledigung für diesen Prüfzeitraum. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fasste die belangte Behörde die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 24.09.2014 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 04.10.2012 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 zusammen, verwies darauf, dass die belangte Behörde beide Zeiträume in einem Bescheid behandeln werde und ermöglichte die Einbringung einer Stellungnahme hierzu.

3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 entschied die belangte Behörde wie folgt:  
"1. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH, FN XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG.
2. Die in er Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX GmbH, XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

4. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich bei den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, entschied die belangte Behörde wie folgt:

"1.1. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. DI XXXX , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, dahingehend abgeändert, sodass der 1. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt:

1. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH, FN XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

1.3. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der

?         XXXX GmbH, Unterwasser 59, 6384 Waidring, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015,

?        des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

?        des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015,

?        des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,

?        des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,

?        der Frau Dr. XXXX (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015,

?        des Herrn XXXX (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

?        des Herrn XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

?        des Herrn XXXX (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,

?        des Herrn XXXX (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,

?        des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und

?        des Herrn XXXX (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der 2. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt: 2. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX GmbH, FN XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversciherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

6. Mit undatierter Eingabe teilte XXXX mit, dass Dr. XXXX bis zum 10.11.2015 im Ausland sei und keine fristgerechte Möglichkeit zur Beschwerdeeinspruchnahme habe.

7. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde ua die Beschwerde vor und erstattete ein Vorbringen. Sie beantragte die Abweisung ua der Beschwerde.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.

9. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

10. Am 18.11.2019 und am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

11. Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wird das zur gemeinsamen Verhandlung mit xxxx verbundene Verfahren zur Entscheidung getrennt.

1. Feststellungen:

XXXX schritt ohne Nachweis einer Bevollmächtigung zu einem bekannten Zeitpunkt betreffend „ XXXX GmbH“ ein und teilte mit, dass Dr. XXXX bis zum 10.11.2015 im Ausland ist und daher keine fristgerechte Möglichkeit der „Beschwerdeeinspruchnahme“ habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Schreiben authentisch ist, da es nicht unterschrieben ist.

XXXX ist nicht Adressatin des Bescheides vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, bzw der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in das Anbringen der XXXX .

Der festgestellte Inhalt des Anbringens der XXXX ergibt sich aus dem undatierten und nicht unterschriebenen, im Verwaltungsakt einliegenden Anbringen.

Dass XXXX keine Adressatin des Bescheides vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, bzw der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, ist, ergibt sich zweifellos aus diesen Entscheidungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

XXXX mangelt es an der Legitimation, einen Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, zu erhaben.

Die Beschwerdelegitimation gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016; vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

XXXX wurde durch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in keinem Recht verletzt. Es ist auch nicht möglich, dass sie hierdurch in einem Recht verletzt wird, da sie weder betroffene Notärztin noch Flugretterin ist und damit in diesem Verfahren keine Parteistellung hat. Aus dem Umstand, dass sie möglicherweise mit XXXX verheiratet oder verwandt ist, ergibt sich für XXXX kein subjektives öffentliches Recht, das sie im Verfahren für XXXX geltend machen könnte. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Inhalt der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist die Feststellung der Pflichtversicherung von Dr. XXXX als Dienstnehmer der XXXX GmbH. Nach diesem Inhalt ist es nicht möglich, dass XXXX in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Daher kommt ihr im Beschwerdeverfahren gegen den die Pflichtversicherung von Dr. XXXX für seine Tätigkeit bei der XXXX GmbH feststellende und dessen Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung keine Parteistellung zu. Bereits aus diesem Grund fehlte es XXXX an jeglicher Beschwerdelegitimation.

Dem Anbringen – dass es nicht als Vorlageantrag ausdrücklich bezeichnet ist, schadet grundsätzlich nicht, wenn aus dem Schriftsatz klar hervorgeht, dass eine Beschwerdevorentscheidung einer Verwaltungsbehörde bekämpft werden soll – ist nicht zu entnehmen, dass XXXX als Vertreterin des seinerzeitigen Beschwerdeführers Dr. XXXX fungiert. Aus dem Anbringen geht auch nicht hervor, dass XXXX als Parteienvertreterin zugelassen wäre, sodass sie sich auch nicht im Sinne des § 10 AVG auf eine erteilte Vollmacht berufen könnte; das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses wird weder behauptet, noch ist ein solches aus dem Anbringen ersichtlich. Es zwar nicht von XXXX unterschrieben, aber dennoch eindeutig im eigenen Namen verfasst, sodass eine allfällige Umdeutung dahingehend, dass ein (schlüssiges) Vollmachtsverhältnis besteht, nicht angenommen werden kann. XXXX ist allerdings durch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung nicht beschwert. Daher war das Anbringen mangels Legitimation zur Erhebung eines Vorlageantrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der in Punkt II.3.A) näher genannten Rechtsprechung und betrifft lediglich einen Einzelfall, der grundsätzlich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2232184.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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