TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/3 W239 2231565-2

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W239 2231565-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde am 05.03.2020 die Einreise nach Deutschland verweigert und er wurde am 06.03.2020 nach Österreich zurückgebracht. Am selben Tag (06.03.2020) stellte er im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Auch die VIS-Abfrage ergab keinen Treffer.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2020 gab der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, seine Eltern seien 2015 bzw. 2018 verstorben und seine beiden Söhne seien auf der Reise von der Türkei nach Griechenland im Jahr 2018 verstorben. Die Ehefrau und die beiden Töchter seien noch in Syrien. Außerdem gebe es fünf Brüder des Beschwerdeführers, wobei zwei davon in Syrien leben würden, einer in Dubai sei und zwei in Großbritannien seit 2015 Asylstatus hätten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer drei Schwestern; eine lebe in Syrien, eine in Jordanien und eine sei seit 2017 in Frankreich.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 gefasst. Sein Zielland sei Großbritannien gewesen, da seine beiden Brüder dort leben würden. Im März 2018 habe er eine Heimat verlassen und habe etwa zwölf Monate in der Türkei verbracht. Dann sei er zwei Tage in Griechenland gewesen, über Albanien sei er nach Serbien gelangt, habe dort sechs Monate verbracht, und sei weiter über Ungarn in die Slowakei gekommen. In der Slowakei sei er gemeinsam mit vier weiteren Syrern von der Polizei angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er habe dabei nicht um Asyl angesucht, sei in weiterer Folge festgenommen worden und sei etwa sechs Monate im Gefängnis gewesen. Nach der Freilassung sei er noch am selben Tag mit dem Zug nach Österreich gefahren und habe sich in Wien drei Tage lang in einem Hotel aufgehalten. Mit drei anderen Syrern habe er ausgemacht, gemeinsam einem Landsmann € 500,-- zu bezahlen, damit dieser sie nach Deutschland bringe. In Deutschland seien sie aber von den Behörden angehalten worden.

Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück in die Slowakei, da er dort schlecht behandelt worden sei und die Slowaken Rassisten seien. In die anderen durchreisten Länder wolle er auch nicht, da sein Ziel Deutschland, Frankreich oder ein anderes Land sei.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, in Syrien herrsche Krieg und er sei zum Reservemilitärdienst einberufen worden. Er wolle dort nicht kämpfen. Er sei in Syrien drei Mal festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Festnahmen und vor dem Militärdienst.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.03.2020 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei und gab dabei die Aussagen des Beschwerdeführers zur Reiseroute wieder. Sollte die Slowakei zu dem Ergebnis kommen, aufgrund einer anderen Norm als Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für das Verfahren zuständig zu sein, so wurde ersucht, dies ebenfalls bekannt zu geben.

Die slowakische Dublin-Behörde stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers noch am selben Tag (10.03.2020) gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 18.05.2020 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt.

Zu Beginn gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihm gut und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er sei gesund, aber „psychisch nicht in Ordnung“. Er müsse immer wieder über seine Kinder nachdenken. In ärztlicher Behandlung stehe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen künftig selbstständig dem BFA vorzulegen. Er erteilte dem BFA auch seine Zustimmung zur Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen.

Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen machen. Er habe zuvor noch nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Er habe eine Schwester sowie drei Cousins und Cousinen in Frankreich.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung der Slowakei dorthin außer Landes zu bringen. Dazu entgegnete er, dass er das nicht wolle, da er dort im Rahmen der Festnahme schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Er sei drei Tage in Schubhaft ohne Essen gewesen und danach in ein Gefängnis verlegt worden. Dort sei er rassistisch behandelt worden. Sie hätten sie wie Tiere behandelt. Er sei psychisch fertig gewesen, weil er seine Kinder verloren habe und sie hätten darauf keine Rücksicht genommen.

Zur Frage, wie lange er in der Slowakei aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Monate und eine Woche im Gefängnis gewesen. Hinsichtlich etwaiger konkret ihn betreffender Vorfälle schilderte er, jeder habe im Gefängnis gesagt, dass Ausländer nicht willkommen seien. Er habe mit eigenen Augen die rassistische Behandlung erlebt. Er sei nicht wie ein Flüchtling behandelt worden, sondern wie ein Krimineller. Befragt, warum er inhaftiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, wegen der illegalen Einreise; so sei es im Bericht gestanden.

Zur Frage, wann er wieder entlassen worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass er das nicht wisse. Es sei ein Anwalt gekommen, der gesagt habe, dass er helfen werde, aus dem Gefängnis wieder heraus zu kommen. Dann müsse man schnell das Land verlassen. Nach der Entlassung habe man drei Tage dafür Zeit. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum er entlassen worden sei. Der Richter habe entschieden, dass sie freikämen und innerhalb von drei Tagen das Land verlassen müssten. Nach der Entlassung habe der Beschwerdeführer die Missstände im Gefängnis nirgendwo gemeldet; man habe ihn zum Bahnhof gebracht und ihm gesagt, er müsse schnell weg. Er habe ein Zugticket nach Wien gekauft und sei gefahren. Die Polizei habe ihn zu einem Bus gebracht und gesagt, dass dieser zum Bahnhof fahre.

Auf die Frage, weshalb er in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt habe, da er als Flüchtling in die Grundversorgung aufgenommen worden wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei schockiert gewesen von der Behandlung bei der Festnahme und habe deshalb keinen Asylantrag mehr stellen wollen, weil es auch in der Haft nicht besser gewesen sei.

Zu den Länderberichten zur Slowakei gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Er erklärte lediglich, jeder habe ihm gesagt, dass die Slowaken keine Ausländer wollten und sie deshalb rassistisch behandeln würden. Er habe viel durchgemacht mit seiner Familie und wolle nicht, dass sie in so einem Land leben müssten, denn seiner Frau gehe es auch wegen dem Tod der Kinder psychisch sehr schlecht. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er hoffe, dass er hierbleiben dürfe. Er sei seit zwei Jahren unterwegs und habe seine Kinder im Meer verloren. Es gehe ihm psychisch schlecht und er wolle endlich zur Ruhe kommen.

Die anwesende Rechtsberaterin stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.

5. Mit „Bescheid“ des BFA vom 19.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

6. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2020 durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und hielt unter anderem fest, dass der „Bescheid“ keine Merkmale einer Unterfertigung durch den Organwalter aufweise, zumal sich auf der letzten Seite weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur befinde. Der Erledigung des BFA fehle es demnach an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richte.

Gleichzeitig vorgelegt wurde eine Medikamentenverordnung (Mirtazipin 30 mg, Quetiapin 25 mg) und ein Ambulanzbericht vom 02.06.2020, dem sich als Diagnose entnehmen lässt: „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.2)“.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2020, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen die genannte Erledigung des BFA vom 19.05.2020 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

8. Einem im Akt aufliegenden GVS-Speicherauszug (AS 245) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Abgängigkeit rückwirkend mit 06.06.2020 aus der Betreuungseinrichtung abgemeldet wurde (unsteter Aufenthalt).

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in der Slowakei traf das BFA folgende Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Slowakei, Gesamtaktualisierung am 31.10.2019; unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

(…)

Quellen:

-        EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.a):

Migra?ný úrad MV SR, https://www.minv.sk/?migracny-urad-mv-sr, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b):

Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.c):

Zámerom migra?nej politiky Slovenskej republiky je zabezpe?i?, https://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).

Quellen:

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.).

Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne služby pre žiadate?ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

-        EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet ; Slvakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

Ergänzend dazu stellte das BFA hinsichtlich COVID-19 fest:

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der Slowakei wurden bisher 1531 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 28 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 09.06.2020).

Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 19.05.2020).

Damit im Zusammenhang stehend stellte das BFA auch fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Erkrankungen leidet.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Slowakei für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner illegalen Einreise in der Slowakei nicht wieder verlassen habe.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Hinsichtlich des vorgelegten Ambulanzberichts vom 02.06.2020 wurde festgehalten, dass nicht erkennbar sei, dass die dort angeführten Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Eine stationäre Betreuung sei medizinisch nicht notwendig und es seien dem Beschwerdeführer lediglich Medikamente verschrieben worden. Auch der Beschwerdeführer selbst könne von einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht ausgehen, zumal er die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung am 06.06.2020 verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. Er sei aus der Grundversorgung abgemeldet worden, welche auch medizinische Betreuung beinhalte. Er hätte wohl - sollte er selbst von einer schweren Erkrankung ausgehen - alles darangesetzt, um dementsprechende fachmedizinische Betreuung zu erhalten. Bereits am 18.05.2020 habe der Beschwerdeführer von psychischen Problemen berichtet, er habe sich aber erst am 02.06.2020 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) in ärztliche ambulante Behandlung begeben, was ebenso zeige, dass nicht von einer akut lebensbedrohlichen Situation auszugehen sei.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei - aus im Bescheid näher dargelegten Überlegungen - nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

10. Gegen den Bescheid des BFA vom 09.06.2020, zugestellt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gerügt wurde im Wesentlichen, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, da das BFA weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.2)“ leide. Der Beschwerdeführer wäre dazu detaillierter zu befragen gewesen und hätte sich das BFA mit der tatsächlichen Situation in der Slowakei näher auseinandersetzen müssen. Die herangezogenen Länderberichte seien einseitig und das BFA habe es auch verabsäumt, von der Slowakei eine Einzelfallzusicherung einzuholen, um für den Beschwerdeführer in der Slowakei eine menschenwürdige Unterbringung, ausreichend medizinische Versorgung und den Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Insgesamt hätte das BFA zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei die Verletzung seiner in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohe; das BFA hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.

11. Die Beschwerdevorlage langte am 26.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2019/Anfang 2020 aus einem Drittstaat kommend illegal über die Slowakei in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und hat dieses seither nicht wieder verlassen.

Das BFA richtete am 10.03.2020 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchem die slowakische Dublin-Behörde mit Schreiben vom selben Tag (10.03.2020) gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Beim Beschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.2)“. Er steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist überstellungsfähig.

Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Slowakei gründen sich darauf, dass es hinsichtlich der behaupteten Reiseroute erstmals zur Slowakei eindeutige Indizien für den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gibt, nämlich seine Angaben zur Inhaftierung. Für die Slowakei ist der Beschwerdeführer bzw. sein dortiger Behördenkontakt (auch ohne Vorliegen eines EURODAC-Treffers) offenbar aktenkundig, andernfalls hätte die Slowakei seiner Aufnahme nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Auch vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung wurde die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei nicht angezweifelt. Das ungefähre Datum der illegalen Einreise in der Slowakei errechnet sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und liegt somit nicht länger als zwölf Monate zurück. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei wieder untergegangen wäre, sind daher nicht hervorgekommen.

Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens der Slowakei basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen sind grundsätzlich nach wie vor ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung am 31.10.2019), da sich trotz teilweise älterer Quellen zwischenzeitlich keine maßgeblichen Änderungen im slowakischen Asylsystem und der dortigen Lage ergeben haben, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr bzw. mittlerweile auch schon wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen.

Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernommen haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nach wie vor im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Die skizzierten und derzeit allenfalls hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten noch bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können bzw. teilweise auch schon wurden.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Slowakei nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Slowakei wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden psychischen Erkrankung - um keine besonders vulnerable Person handelt, die - abgesehen von der verordneten Einnahme von Medikamenten - aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in der Slowakei hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Etwaige (negative) Vorerfahrungen konkret mit dem slowakischen Asyl- und Versorgungssystem konnte der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er bei seinem Voraufenthalt in der Slowakei dort nicht um internationalen Schutz angesucht hat, auch gar nicht machen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 02.06.2020, denen sich die angeführte Diagnose entnehmen lässt und aus denen hervorgeht, dass derzeit lediglich eine medikamentöse Behandlung vorgesehen ist (Mirtazipin 30 mg, Quetiapin 25 mg). Hinweise auf die Notwendigkeit einer stationären Behandlung oder auf andere gravierende Umstände, die einer Überstellung entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - unter Einhaltung der Einnahme seiner verordneten Medikamente, wofür im Rahmen der Überstellung selbstverständlich Sorge getragen wird - überstellungsfähig ist.

Dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Er gab durchgehend gleichlautend an, hier keine Familienangehörigen oder Verwandten zu haben. Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

§ 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

„Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer - wie festgestellt - vor weniger als zwölf Monaten aus einem Drittstaat kommend illegal über die Slowakei in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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