TE Bvwg Beschluss 2020/7/3 W155 2229737-2

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2229737-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.

2. Am 25.06.2020 langte der Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Selben Tag, 25.06.2019, teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer wegen Vorliegen eines gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen wird und zog die amtswegige Aktenvorlage zurück.

Am 26.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Einstellung des Verfahrens

3.1. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten wird.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits während der laufenden amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, hat sie nach bereits erfolgter Entlassung aus der Anhaltung ebenso zu entfallen, wie wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine Beschwerde eingebracht hätte. Darüber hinaus erwächst dem Betroffenen daraus auch kein Schaden, weil eine Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung (und den Bescheid) uneingeschränkt möglich ist.

3.3. Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 FPG – letzter Satz – ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entlassung Schubhaft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2229737.2.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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