TE Bvwg Beschluss 2020/7/6 W226 2232615-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W226 2232615-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien (Republik Moldau), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2020, Zl. 1252466408-200100245 beschlossen:

A)

Der angefochtene Spruchpunkt VII (befristetes Einreiseverbot) des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste nach eigenen (unbewiesenen) Angaben im Herbst 2019 in das Bundesgebiet ein, vorübergehend will er sich jahrelang illegal in Deutschland aufgehalten haben.

Über den im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldeten BF wurde am 14.11.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF – gemeinsam mit anderen moldawischen Mittätern – für schuldig erkannt, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 1. und 2 Fall Abs. 2, 15 StGB begangen zu haben. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Wesentlichen liegen der Verurteilung mehrere Einbruchsdiebstähle in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum November 2019 zu Grunde.

1.2. Aus dem Stande der Untersuchungshaft stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge der Erstbefragung am 27.01.2020 im Wesentlichen geltend machte, dass seine Mutter in Italien legal arbeite, der Vater und ein Bruder seien in Moldawien unverändert aufhältig. Er sei im Jahr 2017 nach Deutschland gegangen, weil er gedacht habe, dass es ihm dort besser gehen werde, in Deutschland habe er auch den Reisepass verloren. In der Stadt XXXX sei er fast zwei Jahre aufhältig gewesen, sei dann illegal via Zug nach Österreich gelangt. In Deutschland habe er nicht um Asyl angesucht. In Österreich stelle er den Antrag, da er in Moldawien Probleme habe, wobei er sich von einem ehemaligen Freund Geld ausgeborgt habe, er könne das Geld nicht zurückzahlen und werde von diesem ehemaligen Freund mit dem Umbringen bedroht.

1.3. Nachdem ein Dublin-Konsultationsverfahren mit dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolglos geblieben war, erfolgte nunmehr am 23.04.2020 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde, wobei dieser wie folgt ausführte: Er habe in Österreich keine nennenswerten privaten oder familiären Bindungen. Er müsse in Moldawien einer Person Geld geben, er sei von dieser Person telefonisch bedroht worden.

Die Schulden habe er deshalb, weil er einem Freund bei der Ausstellung seiner Dokumente geholfen habe, weil dieser Freund ins Ausland/Europa habe fahren wollen.

Der BF führte aus, dass er das Datum wissen wolle, wann er nach Hause geschickt werde, er habe eine Kopie seines moldawischen Personalausweises vorzuweisen, er wolle wieder nach Hause.

1.4. Einer Mitteilung des moldawischen Innenministeriums vom XXXX lässt sich entnehmen, dass die Identität des BF festgestellt wurde.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass „Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach…zulässig ist.“

Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde unter Spruchpunkt VIII. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der in weiterer Folge ausschließlich angefochtene Spruchpunkt VII. (AS 158) hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von jahreEFM53 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 09.06.2020 dem BF zu eigenen Handen zugestellt, am XXXX erfolgte die freiwillige Ausreise des BF auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat.

1.6. Mit der nunmehr vorliegenden fristgerechten Beschwerde wird ausdrücklich einzig Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) angefochten. Geltend gemacht wurde, dass Spruchpunkt VII. keine normative Wirkung entfalte, bzw. dass Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides absolut nichtig sei, da die belangte Behörde mit der Formulierung „auf die Dauer von jahreEFM53“ über ein subjektives Recht des BF in einer nicht rechtskraftfähigen Weise abgesprochen habe. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ermittelbar, für wie lange ein Reiseverbot gegen den BF bestehen solle, weswegen dem Spruchpunkt VII. keine normative Wirkung zukommen könne.

Am 29.06.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Beschwerdevorlage, welche am 02.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: „Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.“

Nach der aktuellen – restriktiven – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf den BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht „lediglich ergänzende Ermittlungen“ vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).)

Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte ableitbar. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (siehe zu allem VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0205, Rn. 6, m. w. N.).

In gegenständlicher Rechtssache liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die belangte Behörde hat tatsächlich – wie in der Beschwerde ausgeführt – Spruchpunkt VII. dahingehend begründet, dass gegen den BF gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG „ein auf die Dauer von jahreEFM53 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Auch aus der beiliegenden Übersetzung der Spruchmodule lässt sich anderes nicht ableiten und kann auch aus den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollzogen werden, in welcher Dauer die belangte Behörde das Einreiseverbot festgesetzt hätte bzw. festsetzen wollte.

Die belangte Behörde ging im Rahmen der Feststellungen auf die Person des BF, seinen Familienstand und seine Arbeitsfähigkeit und auf die COVID-19-Pandemie in Moldau ein. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde grundsätzlich aus, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich die erwähnte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt aufweist.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VII. führt die belangte Behörde einzig aus, dass der Beschwerdeführer „mehrmals strafrechtlich verurteilt“ worden sei. Auf AS 199 findet sich zum strafrechtlich relevanten Verhalten des BF daran anschließend einzig folgender Satz: „Obwohl Sie bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig sind und mehrmals rechtskräftig verurteilt wurden, hat dies nicht dazu beigetragen, Ihr kriminälles Verhalten einzudemen.“

Der BF habe durch seine Verhaltensweise eindeutig aufgezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten.

Wie in der Beschwerde ausgeführt, erschöpft sich die Beurteilung der belangten Behörde sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf obige Begründungselemente:

Damit hat die belangte Behörde es jedoch völlig unterlassen, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, die vom erkennenden Gericht in irgendeiner Weise überprüfbar wäre.
Der rechtsfreundlich vertretene BF weist zu Recht darauf hin, dass ihm eine nähere Bekämpfung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes verwehrt ist, da der BF nicht erkennen kann, für welchen Zeitraum das Einreiseverbot gelten soll.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG auch dann zu erfolgen hat, wenn das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat. Für eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 4 VwGVG ist konkret aufzuzeigen, welche Ermittlungen die Behörde vorzunehmen hat, in den Fällen einer fehlerhaften Beweiswürdigung bzw. einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer abändernden Entscheidung berechtigt und verpflichtet (vgl. dazu VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Eine solche Überprüfung des Ermessens ist auch dem erkennenden Gericht durch die fehlerhafte Textierung von Spruchpunkt VII. und die damit einhergehende mangelhafte Begründung nicht möglich. Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung des Drittstaatsangehörigen von einem Gericht zu einer unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Der belangten Behörde steht somit ein weiter Spielraum, somit ein weites Ermessen offen, in welcher Dauer das Einreiseverbot gegen den konkreten BF, der eine Freiheitsstrafe in Dauer von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe neun Monate bedingt, zu verantworten hat, erlassen werden soll.

Wie dargestellt ist weder für den BF noch für das erkennende Gericht jedoch nachvollziehbar, ob die Dauer des Einreiseverbots nunmehr aus Sicht der belangten Behörde zur Gänze (d.h. zu 10 Jahren) ausgeschöpft wurde, da weder aus dem Spruch noch der damit einhergehenden Begründung auch nur ansatzweise Rückschlüsse ableitbar sind.

Damit war es jedoch sowohl dem BF verwehrt, sich konkret mit der Dauer des Einreiseverbotes auseinanderzusetzen bzw. die Überlegung anzustellen, ob er die angefochtene Entscheidung auch diesbezüglich überhaupt bekämpfen will und ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, welche konkreten Überlegungen die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat einfließen lassen. Die einzigen diesbezüglichen Ausführungen sind – abgesehen von einigen sprachlichen Besonderheiten – auch insofern mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen, als auf AS 199 davon ausgegangen wird, dass der BF „mehrmals strafrechtlich verurteilt“ worden sei und „bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig“ gewesen sei, was jedoch offensichtlich auf den konkreten BF in Summe nicht zutrifft.

Durch die Zurückverweisung wird der belangten Behörde somit Gelegenheit gegeben, die offensichtlichen Ermittlungsfehler – in der Begründung geht die Behörde erkennbar von völlig falschen Annahmen aus – zu korrigieren und eine allenfalls zu erlassende neuerliche Entscheidung auch mit einer für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.


Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2232615.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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