TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 I416 2232644-1

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
StGB §130
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2232644-1/9Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, Zl. XXXX kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Slowakei, ist seit 07.01.2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.08.2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Verbrechens des teils teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei zwölf Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei mildernd das Geständnis und der Versuch gewertet wurden, und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet wurden. Hinsichtlich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe seiner ersten Verurteilung, wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Am 08.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 (1) StGB § 15 StGB die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.4.2020 bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt dass eine Beweisaufnahme betreffend der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG stattgefunden habe und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme, unter Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen, dazu abzugeben.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.5.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (teils) durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freistrafe von 20 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen und dass es sich um zwei Angriffe gehandelt hat gewertet. Mildernd wurde das teilweise Geständnis (nur zu einfachen Diebstahl ohne Einbruch) und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Strafteil von zwölf Monaten aus seiner ersten Verurteilung widerrufen. Der Beschwerdeführer beantragte Strafaufschub gemäß § 39 SMG.

Mit Schreiben, beim Bundesamt eingelangt am 13.5.2020, wurde eine Stellungnahme abgegeben und zusammengefasst ausgeführt, dass er seit 22.03.2004 in Wien leben würde und er eine Malerausbildung in der Slowakei abgeschlossen habe. In Wien sei seine einzige Familienangehörige seine Mutter, bei welcher er wohnen würde. Miete zahle er keine, er helfe ihr beim Einkaufen bei der Wohnungsreinigung. Er gab weiters an, dass er derzeit nicht arbeiten würde, beim AMS gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehen würde. In seiner Heimat habe er keine Probleme, er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, da er wieder anfangen möchte zu arbeiten und seiner Mutter helfen möchte. Diesem Schreiben beigelegt, war eine EU-Freizügigkeitsbestätigung vom AMS vom 21.02.2006, ein Lebenslauf vom Dezember 2017 und ZMR Auszüge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2020 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sei der Beurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufen würde, zumal es sich nicht um die erste Verurteilung handeln würde und aufgrund der tristen finanziellen Lage mit einer Wiederholungstat zu rechnen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufweisen würde, er jedoch dies bewusst aufs Spiel gesetzt habe, indem er wiederholt straffällig geworden sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im Bescheid nur unzureichend dargelegt habe, warum sie in Zukunft mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit rechne und warum sie die Verhängung der Dauer in der Höhe von sieben Jahren für erforderlich halten würde. Der Beschwerdeführer würde seine Taten bereuen und sich in Zukunft wohlverhalten. Er würde in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen, er würde im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter leben, die auf seine Hilfe angewiesen sei und sei dies von der Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine einzelfallbezogene Prüfung der vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit im erforderlichen Maß vorgenommen habe, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und hätte sich die belangte Behörde auch damit beschäftigen müssen, in wieweit sich der Beschwerdeführer mit dem Unrechtsgehalt seiner Taten auseinandergesetzt habe. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugin Frau Emilia Kürner durchführen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu dem Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 unvollständig per PDF-Datei vorgelegt. Der physische Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.7.2020 übermittelt.

Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 16 ½ Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. Im Bundesgebiet lebt Mutter des Beschwerdeführers und ist der Beschwerdeführer bei dieser mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei eine Ausbildung zum Maler gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine EU- Freizügigkeitsbestätigung.

Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat zuletzt Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet immer wieder kurzzeitig gearbeitet, der Beschwerdeführer war zuletzt vom 21.6.2018 bis 31.7.2018 bei der XXXX GmbH beschäftigt.

Weitere Feststellungen zum Privat-und Familienleben, insbesondere in Bezug auf Art. 8 EMRK bzw. Feststellungen zu seiner derzeitigen Situation (insbesondere im Hinblick auf den Strafaufschub) im Bundesgebiet, können aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht getroffen werden.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden aufgrund seiner Verurteilungen im Jahr 2004 und 2005 mit der Begründung, dass keine nachhaltige Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG vorliege, bzw. dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG vorliege, nicht gesetzt.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 05.08.2014 RK 05.08.2014

§§ 127, 129 Z 1 Z 2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB

§ 241e (3) StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 19.05.2014

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 05.08.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.09.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 15.09.2014

zu LG XXXX RK 05.08.2014

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 29.10.2015

zu LG XXXX RK 05.08.2014

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 11.05.2020

zu LG XXXX RK 05.08.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.09.2014, endgültig

LG XXXX vom 16.06.2020

02) LG XXXX vom 29.10.2015 RK 01.11.2015

§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 16.05.2015

Freiheitsstrafe 18 Monate

zu LG XXXX RK 01.11.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.06.2017

LG XXXX vom 13.06.2017

03) LG XXXX vom 11.05.2020 RK 11.05.2020

§§ 127, 129 (1) Z 1 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.03.2020

Freiheitsstrafe 20 Monate

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt und befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in stationärer Therapie.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden am 03.07.2020 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

Rechtliche Beurteilung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, im Zusammenhang mit seiner, den Zeitraum von zehn Jahren maßgeblich überschreitenden, Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Insbesondere liegen derzeit entscheidungsrelevante Unterlagen nicht vor (z.B.: Beschluss des LG XXXX hinsichtlich des Strafaufschubes gemäß § 39 SMG inkl. der SV Begutachtung – Entlassung am 25.06.2020 und Strafaufschub bis 25.06.2022). Weiters wird die Einholung einer Stellungnahme des Vereines Zukunftsstiftung bezüglich Therapieplan, Einschätzung der Maßnahmen und Ort der Therapie, als notwendig erachtet, ebenso die Einholung der Besucherlisten seiner bisherigen Aufenthalte in österreichischen Haftanstalten und die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers und wird daher allenfalls auch nach Einholung weiterer Unterlagen und Durchführung erforderlicher Ermittlungsschritte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen, (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN) und ist es seitens des erkennenden Richters auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer nicht niederschriftlich einvernommen hat. Dahingehend kann auch die aufgrund der Corona Pandemie bedingte Schließung der Justizanstalten, die eine niederschriftliche Einvernahme zum Zeitpunkt des Parteiengehörs wesentlich erschwert, bzw. unmöglich gemacht hat, nicht als Begründung seitens der belangten Behörde herangezogen werden. Da sohin der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht abschließend erhoben wurde und die aufgezählten Ermittlungsschritte innerhalb der normierten Frist (eine Woche ab Vorlage der Beschwerde) nicht durchführbar sind, war der Beschwerde die auf aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Diebstahl Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit Suchterkrankung Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232644.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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