Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W228 2226841-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Steuerberater Mag. XXXX , gegen den Bescheid der vormaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 29.10.2019, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.10.2019, VSNR: XXXX , hat die vormalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag die monatlichen Beitragsgrundlagen des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Kranken- und Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 festgestellt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen gewesen sei. Seit 01.01.2014 beziehe er laufend eine Alterspension (GSVG) sowie eine Firmenpension der XXXX GmbH. Die durch die Finanzbehörde im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifizierten Einkünfte der Firmenpension (resultierend aus einer Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig war/ist) seien bei der Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.11.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.10.2019 im gesamten Umfang angefochten werde, da der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Firmenbucheintragung als Geschäftsführer der XXXX GmbH in den Jahren 2014 bis 2018 zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG herangezogen werde, ohne dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführer sei zwar nach wie vor geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, übe jedoch seit Ende des Jahres 2013 – auch aufgrund seines Alters – nur mehr eine minimale Geschäftsführertätigkeit aus. Die operativen Geschäfte würden seit 2013 ausschließlich durch den Sohn des Beschwerdeführers geleitet werden. Bis auf die Mitunterfertigung des jährlichen Ausschüttungsbeschlusses unterfertige der Beschwerdeführer keine geschäftlichen Schriftstücke mehr. Was die zeitliche Komponente betreffe, sei der Beschwerdeführer einen halben Tag pro Woche in der XXXX GmbH anwesend. An diesem halben Tag würden reine Informationsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stattfinden, bei denen der Beschwerdeführer seinen Sohn mit seinem umfangreichen Fachwissen bei Bedarf beratend unterstütze. Der Beschwerdeführer habe seine weiteren selbständigen Tätigkeiten für den Zeman Konzern mit Ende 2013 eingestellt und habe ab Anfang 2014 nur mehr seine Firmenpension aus der XXXX GmbH und seine GSVG-Pension bezogen. Die Firmenpension werde für eine Tätigkeit bezogen, die aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus nur mehr in geringem Umfang aktiv ausgeübt werde und zähle somit nicht zu den versicherungspflichtigen Einkünften. In einer Gesamtschau könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Geschäftsführertätigkeiten ab Ende 2013 mehr ausgeübt habe. Wenn man die Frage aufwerfe, warum sich der Beschwerdeführer nicht bereits Ende 2013 aus dem Firmenbuch als Geschäftsführer löschen habe lassen, so sei diese Frage mit einer Situation aus der Vergangenheit zu beantworten, in der der Sohn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer wegen eines Flugausfalls nicht rechtzeitig zur Unterzeichnung eines wesentlichen Vertrages in Wien sein konnte. Diese kritische Situation sei nur durch die Unterschrift des Beschwerdeführers „gerettet“ worden. Dies sei der einzige Grund, warum der Beschwerdeführer nach wie vor im Firmenbuch als Geschäftsführer aufscheine. Klarstellend müsse auch noch angeführt werden, dass es sich bei den in den Jahren 2014 bis 2018 versteuerten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich um eine Firmenpension gehandelt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob eine Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 2014 bis 2018 noch bestanden hat, auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2018 als Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Er unterlag in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2014 eine Alterspension nach dem GSVG. Zudem bezieht er seit 01.01.2014 eine Firmenpension der XXXX GmbH.
Der Beschwerdeführer hat die XXXX GmbH, an der er mit einem Anteil in Höhe von 49,7671% als Gesellschafter beteiligt war, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 42.368,60, im Jahr 2015 hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 40.807,13, im Jahr 2016 hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 46.488,35, im Jahr 2017 hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 48.620,12 und im Jahr 2018 hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 50.142,16. Diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden durch die Ausbezahlung der Firmenpension erzielt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf "einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit" im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob, bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers nach § 25 GSVG für die Kalenderjahre 2014 bis 2018, die, im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche durch die Ausbezahlung der Firmenpension erzielt wurden, zu berücksichtigen sind.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum in den Jahren 2014 bis 2018 nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert war.
Mit der Bestimmung "einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit" in § 25 Abs. 1 GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG verweist, ist nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist (vgl. sinngemäß VwGH 25.09.1990, Zl. 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall unbestritten aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX GmbH der Fall.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051, ebenfalls ausgesprochen, dass die einem [bei der auszahlenden Gesellschaft direkt und aufrecht tätigen] Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt wird und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurde, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen hat.
In diesem Zusammenhang wird seitens des erkennenden Richters auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, OGH 10 Ob S 330/98x vom 24.11.1998 verwiesen, wonach "...einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der "Firmenpension") selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche "Firmenpension" bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereits aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden."
Auch die aktuelle Judikatur des VwGH vom 06.03.2018 zu Zl. Ra 2017/08/0116, betreffend die Frage der Beitragspflicht von Firmenpensionen iSd § 25 GSVG kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Danach ist eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird. In dem beim VwGH anhängigen Anlassfall waren die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit - soweit sie die Firmenpension betreffen - gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG nicht als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu diesem, vom VwGH entschiedenen, Anlassfall liegt gegenständlich ein anderer Sachverhalt vor, zumal der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, für die eine Firmenpension geleistet wird, nicht beendet hat. Im Gegensatz zur Entscheidung des VwGH vom 06.03.2018 zu Zl. Ra 2017/08/0116, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübten Tätigkeit (Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX GmbH) um dieselbe Tätigkeit, für welche auch die Firmenpension geleistet wird. Den Ausführungen des VwGH vom 06.03.2018 zu Zl. Ra 2017/08/0116 folgend, ist eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Genau diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ab Anfang des Jahres 2014 in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Geschäftsführertätigkeiten mehr ausgeübt habe, sowie, dass sich die minimale Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers auf reine Informationsgespräche zwischen ihm und seinem Sohn beschränke und der Beschwerdeführer auch keine geschäftlichen Schriftstücke mehr unterzeichne, so ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde selbst auch eben jene Beibehaltung der Geschäftsführertätigkeit damit begründet wird, dass – wenngleich nur mehr in dringenden Fällen – eine Vertragsunterzeichnung durch den Beschwerdeführer stattfinden sollte und in der Vergangenheit auch tatsächlich stattgefunden hat. Informationsgespräche und das Aufrechterhalten der Unterschriftsmöglichkeit stellen unternehmerische Tätigkeit dar. Bei Fehlen dieser Leistungen durch den Beschwerdeführer hätte eine andere Person diese Leistungen entgeltlich vornehmen müsste, da sich das Unternehmen aus Risikoeinschätzungsgründen dazu entschieden hat, jedenfalls eine weitere Person in Krisenfällen als unterschriftsberechtigt vorzuhalten.
Somit ist keineswegs davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht als Geschäftsführer der XXXX GmbH tätig wurde. Vielmehr lag eine Stellung als Geschäftsführer weiterhin vor, um auch weiterhin Verfügungen eines Geschäftsführers treffen zu können.
Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde in den Jahren 2014 bis 2018 die Firmenpension der XXXX GmbH an den Beschwerdeführer, der Gesellschafter- Geschäftsführer der XXXX GmbH und nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert war, zu Recht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt.
Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Diese ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes korrekt und nachvollziehbar, weshalb auf diese Thematik gegenständlich nicht näher einzugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Alterspension Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid GeschäftsführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2226841.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020