Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2179289-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 1167448610-171046383, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte seine Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der mj. Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 18.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag zuerkannt worden.
3. Für den mj. Beschwerdeführer wurde gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.07.2020 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers, eines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers gegenständliche Beschwerde mündlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers zog in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers machte in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin die Aussage, die Beschwerde zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2179289.1.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020