TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W159 2186000-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2186000-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.07.2021 erteilt.

IV.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 01.08.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller als Geburtsjahr 2000 an und hinsichtlich der Fluchtgründe, dass er vor der Terrormiliz Al Shabaab geflüchtet sei, weil er von dieser aufgefordert wurde, beizutreten, wobei diese Leute, die nicht beitreten würden, umbringen würde.

Bei der im Auftrage des Bundesamtes vorgenommenen ärztlichen Altersfeststellung wurde ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.

Mit Eingabe von 02.11.2017 erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde eine mündliche Verhandlung für den 17.09.2018 an. Der Antragsteller gab an, dass er dem Clan Sheikhal angehöre, auch seinen Subclan nannte er und dass er sunnitischer Moslem sei. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei einerseits wegen der Blutrache, weil sein älterer Bruder jemanden umgebracht habe, geflüchtet und andererseits, weil er von der Al Shabaab entführt und zum Tode verurteilt worden sei. Partisanen hätten ihn befreit und sei er in der Folge geflüchtet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Erstbefragung ein gänzlich neues Vorbringen, nämlich die Blutrache, erstattet habe und auch sonst widersprüchliche, inkonsistente und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Der Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht wurde begründet angenommen, die Asylgewährung wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abgelehnt, der subsidiäre Schutz im Hinblick auf die Sicherheitssituation und wirtschaftliche Lage in der Herkunftsregion wegen der ernsthaften Gefahr in eine lebensbedrohlicher oder ausweglose Lage zu geraten, erteilt.

Gegen diese Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2019, Zahl XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (wegen Nichtablaufs der Frist für die Säumnisbeschwerde) aufgehoben.

Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2019, XXXX die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Damit war nunmehr (wiederum) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Dieses führte am 03.07.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Deutsch bereits auf B1-Niveau spreche und gesund sei. Die persönliche Situation in Somalia habe sich verschlechtert. Die Al Shabaab komme zu seinen Eltern, um zu kontrollieren, ob er mit ihnen in Kontakt sei und auch die Familie des von seinem Bruder Getöteten suche seine Familie auf. Über Vorhalt, dass er ein offensichtlich unwahres Geburtsdatum angegeben habe, führte er aus, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er an diesem Datum geboren sei und er dies respektiere. Er habe keine öffentliche Schule besucht, sondern lediglich ein Jahr lang eine Koranschule. Dann habe er seine Eltern unterstützt, indem er die Wohnung geputzt habe und auf die jüngeren Geschwister aufgepasst habe. Er habe aber in Somalia nie Geld verdient. Sein Vater sei Maurer gewesen und seine Mutter habe Gemüse verkauft. Jetzt würde diese Familie bei der Großmutter leben. Diese habe Schafe gehabt. Wegen der Dürre seien zahlreiche gestorben, die anderen hätte die Al Shabaab mitgenommen. Er habe seit Juni 2018 keinen Kontakt mit seinen Eltern. Sie hätten ihm gesagt, dass er sie nicht kontaktieren soll, weil die Al Shabaab oft zu seiner Familie komme und warten soll, bis er kontaktiert werde. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Er habe noch zwei Onkel väterlicherseits, die in Hiran am Land leben würden. Er habe einen weiteren Onkel in Norwegen, mit dem er aber jetzt keinen Kontakt mehr habe. Er habe in Österreich Kurse besucht und arbeite. In der Freizeit spiele er Fußball. Er habe auch österreichische Freunde. Er arbeite für die Putzfirma „ XXXX “, möchte aber gerne Maurer oder Schweißer werden.

Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und aktuell. Sowohl die Opferfamilie als auch die Al Shabaab würde ihn suchen.

In Mogadischu habe er niemanden. Er könne dort nicht leben. Er habe ein persönliches Problem in Somalia. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat A2, Teilnahmebestätigung an einem Wert- und Orientierungskurs sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung der Firma „ XXXX “ vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.10.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil. IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Folge wurden die Aussagen des Beschwerdeführers sehr ausführlich einer Beweiswürdigung unterzogen:

"Wegen der Terrormilz Al Shabaab seien Sie geflüchtet, man hätte Ihnen gesagt, Sie müssten beitreten und wer dies nicht tue, werde umgebracht, äußerten Sie sich 2016 ebenso knapp wie unbestimmt in Ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund. Angesichts der Fülle von angeblichen Ereignissen, die Sie dann 2018 neu vorbrachten, nimmt es einigermaßen wunder, dass diese nicht wenigstens ansatzweise Erwähnung fanden in Ihren Angaben 2016. Angesichts Ihres alles andere als glaubhaften Vorbringens 2018, das massiv geändert, erheblich gesteigert und noch dazu voller Widersprüche war, geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie bei Ankunft in Österreich ein klar erfundenes Fluchtvorbringen nur als Grundmotiv überlegt hatten und es deshalb erst in späteren Befragungen auszuschmücken versuchten, wobei vor allem nachträglich behauptete Verständigungsprobleme als Erklärung für jedwelchen Widerspruch dienen sollten. Wiewohl Sie weder bei der Polizei noch 2018 beim BFA trotz mehrmaliger Nachfragen je eine Problematik mit den anwesenden Dolmetschern noch mit dem von Ihnen in beiden Fällen mit Unterschrift als korrekt akzep-tierten Protokoll angegeben hatten und im Gegenteil niederschriftlich bestätigt hatten, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe und dass rückübersetzt worden sei, was Sie gesagt hätten, so behaupteten Sie 2018 beim BVWG nunmehr, dass Sie etwa den Dolmetscher des BFA nicht so gut verstanden hätten und dass es keine detaillierte Rückübersetzung gegeben habe; die Daten hätten sich immer wieder geändert, brachten Sie nunmehr vor. Beim BVWG gefragt, warum etwa die Blutrache keine Erwähnung gefunden habe bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Angst gehabt zu haben vor den bewaffneten österreichischen Polizisten und nur den Vorfall mit Al Shabaab im Kopf gehabt zu haben, weswegen Sie Ihre Probleme damals nicht gut schildern hätten können. Woher Ihre angebliche Angst vor der österreichischen Polizei stammen sollte, ist allerdings unklar, da Sie angaben, in Somalia nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben bzw. auf dem Weg nach Österreich nie Kontakt mit den jeweiligen einheimischen Behörden gehabt zu haben. 2019 in der Einvernahme vor dem BFA hingegen erklärten Sie, Ihre Erstbefragung sei nicht besonders umfangreich gewesen; es seien „nur Kleinigkeiten“ gefragt worden (unter denen sich allerdings die Frage nach Ihrem Fluchtgrund sehr wohl befand!) und Sie wären müde gewesen und hätten einfach nur ins Bett gehen wollen, weshalb Sie nichts gesagt hätten.

2018 dagegen hatten Sie deutlich mehr vorzubringen hinsichtlich der Gründe, Somalia zu verlassen, wobei Sie nun gänzlich neue Motive eingearbeitet hatten in Ihr Vorbringen. Sie waren freilich außerstande, die von Ihnen neu vorgebrachten angeblichen Ereignisse ad hoc stimmig in Ihr Vorbringen einzupassen, sodass Sie sich laufend selbst widersprachen. Sie boten aufs Geratewohl und anlassbezogen Daten an und schienen es den österreichischen Behörden überlassen zu wollen, jene auszuwählen, die Ihrem Vorbringen noch am wenigsten widersprachen. Auch ein erneutes Durchgehen der von Ihnen genannten Daten mit Ihnen ergab keine nachvollziehbare, widerspruchsfreie Version der angeblichen Ereignisse. Mehrmals wichen Sie auch Fragen aus bzw. versuchten, vom Thema abzulenken. Sie mussten wiederholt an Ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht erinnert werden, was jedoch keinerlei Wirkung zeigte. Angesprochen auf die zahlreichen und wesentlichen Neuerungen in Ihrem deutlich gesteigerten Vorbringen – Ihren angeblichen Bruder XXXX erwähnten Sie Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort, obwohl er ein Al Shabaab gewesen sein soll, er jemanden getötet haben soll und Sie darob einer Blutrache zum Opfer hätten fallen sollen - erklärten Sie gelassen, es sei richtig, dass Sie nichts davon erwähnt hätten in der Erstbefragung, Sie seien damals hierzu auch nicht befragt worden. Allerdings haben Sie auch vor dem BFA die neuen Elemente geschildert, ohne explizit danach gefragt worden zu sein, dies wäre Ihnen auch 2016 in wenigen Sätzen möglich gewesen.

Da Sie sich bei Ihren Angaben ganz offensichtlich nicht auf Erlebtes und damit auf Ihr Gedächtnis stützen konnten, sondern sichtlich an der Herausforderung scheiterten, eine Serie von nunmehr behaupteten angeblichen Ereignisse während des Erzählens in eine glaubhafte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Chronologie bringen zu müssen, wurde es sehr deutlich, dass Sie nicht darauf vorbereitet gewesen waren, Ihre Behauptungen ausführen zu müssen. Ihr Vorbringen hielt einem Nachfragen nach freier Schilderung der angeblichen Fluchtgründe daher regelmäßig nicht stand; Sie waren ganz klar nicht darauf vorbereitet, detailliertere Fragen beantworten oder Widersprüche aufklären zu müssen. Mehr als eine Schilderung von Erlebtem hinterließ Ihr Vorbringen insgesamt den Eindruck einer schlecht vorbereiteten Geschichte, die Sie nach Bedarf ad hoc nach Ihrem Ermessen adaptierten, während Sie sie vortrugen. Ihr wiederholtes Verwickeln in Widersprüchen bei dem Versuch, in Vorhalte gefasste Unstimmigkeiten aufzuklären, das laufende Adaptieren der angeblichen Ereignisse sowie Ihr sachliches Abhandeln selbst drastischer angeblicher Begebenheiten - nachgerade im Konversationston schilderten Sie angeblich tödliche Bedrohungen, denen Sie ausgesetzt gewesen sein wollten im Heimatland - lässt insgesamt keine andere Schlussfolgerung zu als dass es sich bei Ihrem Vorbringen um eine Erfindung Ihrerseits aus asyltaktischen Gründen handelt.

Eine besondere Auffälligkeit in Ihren Angaben war es, dass Sie zum überwiegenden Teil die angeblichen Geschehnisse ohne zu zögern auf den Tag genau datierten, selbst wenn am bewussten Tag nichts Besonderes geschehen war, das das bewusste Datum in Ihrem Gedächtnis verankert hätte, und dieser Tag bereits Jahre zurücklag wie etwa das Ende eines traditionellen jährlichen Festes im Jahr 2016. Das menschliche Gedächtnis arbeitet jedoch nicht in dieser Form. Um sich an exakte, zurückliegende Daten erinnern zu können, bedarf es in der Regel einiger Erinnerungsleistung und dabei etwa des Versuchs, das fragliche Datum wenigstens auf einen Zeitraum einzugrenzen, der mit markanten Ereignissen in Verbindung gebracht werden kann. Ein damit übereinstimmendes Verhalten würde auf eines der Realkennzeichen für eine wahrheitsgemäße Schilderung deuten; in den von Ihnen gegebenen Datierungen zeigten Sie dieses Bemühen jedoch nicht ein einziges Mal, was nicht für den Wahrheitsgehalt des Angegebenen spricht. Wenn aber Ihre Beteuerungen zuträfen, dass sich Ihnen aufgrund des Erlebten alle Daten so unauslöschlich eingeprägt hätten, so ist damit wiederum Ihr häufiges Adaptieren ebenjener Daten sowie Ihr mehrmaliges Ändern der angeblichen Chronologie unvereinbar.

Ihren angeblichen Fluchtgründen verliehen Sie im Lauf Ihres Aufenthalts in Österreich übrigens unterschiedliche Gewichtungen. 2016 bei der Erstbefragung sprachen Sie lediglich von einer drohenden Rekrutierung durch Al Shabaab, vor dem BFA 2018 führen Sie einen weiteren Fluchtgrund ein – eine angebliche Blutrache – der jedoch sekundär zur angeblichen Al Shabaab-Problematik gewesen sei, und ab der Verhandlung vor dem BVWG 2018 waren beide Problematiken gleich schwerwiegend in Ihren Angaben.

Das Motiv der angeblichen Blutrache, das Sie 2018 vor dem BFA neu ins Verfahren einführten, bauten Sie nunmehr unaufgefordert erstmals schon in die Antwort auf die Frage nach der Schilderung Ihres Alltags zu Hause ein. Ihr älterer Bruder XXXX , der auch Fußball gespielt habe, sei am 15.09.2015 gestorben, gaben Sie u.a. an zu dieser Frage. XXXX sei am 23.01.2015 von zu Hause weggelaufen, hätte sich am 24.01.2015 Al Shabaab angeschlossen und dies der Familie am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt, gaben Sie an. Gefragt, wieso Ihnen nach all den Jahren die exakten Daten noch erinnerlich seien – Sie selbst hatten später angeblich eigene lebensbedrohliche Erfahrungen, die vorhergehende Ereignisse um Ihren Bruder wohl überlagert hätten in Ihrem Gedächtnis – gaben Sie an, dass die Familie „etwas erlebt“ habe und Sie deswegen die Daten nicht vergessen könnten. Gefragt, auf welche Erlebnisse der Familie Sie sich damit bezögen antworteten Sie, dass Ihr Bruder jemanden umgebracht hätte. Die Familie sei so entsetzt gewesen, dass XXXX sich Al Shabaab angeschlossen hätte, und das sei der Grund, weshalb Sie die betreffenden Daten nicht vergessen könnten, änderten Sie dann im nächsten Satz den Grund, weshalb sich Ihnen die Daten eingeprägt hätten.

Im Dezember 2014 habe Ihr Bruder jemanden umgebracht, gaben Sie 2018 beim BFA an, wobei Sie beim betreffenden Vorfall nicht Augenzeuge gewesen seien, sondern von Dritten berichtet bekommen hätten. (Bei der Einvernahme 2019 erklärten Sie jedoch, dass der angebliche Mord am Hawadle erst zwei Jahre her sei, und verlegten ihn somit ins Jahr 2017, als Sie längst in Österreich lebten.) XXXX und sein Opfer wären beim Fußballspielen in Streit geraten, der andere habe Ihren Bruder im Zuge des Streits mit einem Messer an der Schulter verletzt und Ihr damals 16jähriger Bruder habe ihm mit einem tödlichen Stich ins Herz geantwortet; er habe wie der andere stets ein Messer bei sich getragen, erwähnten Sie in Österreich 2018 also erstmals eine angebliche Blutrache, die ebenso wie eine Al Shabaab-Problematik Ihre Flucht aus Somalia nötig gemacht haben sollte. Eine Bewaffnung und Streite mit Todesfolge seien beim Fußballspiel unter Jugendlichen nicht häufig, kämen aber vor, gaben Sie auf Nachfrage dazu an. Ihr Bruder sei dann weggelaufen und habe sich Al Shabaab angeschlossen. 2019 gaben Sie erstmals an, dass die Familie des Getöteten Nachbarn Ihrer Familie in XXXX gewesen sein sollten, gaben den Akteuren jedoch nie Namen, sondern bezeichneten sie stets stereotyp und im Kollektiv als „die Familie des Hawadle“. Die Familie des Getöteten, Angehörige der Hawadle, habe dann Druck auf die Ihre ausgeübt. Wie in Somalia üblich, habe auch in diesem Fall – den Sie nunmehr als Clanproblem bezeichneten, wiewohl Sie die explizite Frage nach eventuellen Clanproblemen daheim zuvor verneint hatten - ein Streitschlichter vermittelt; die Familie des Getöteten habe jedoch eine Entschädigung abgelehnt und darauf bestanden, dass in Ihrer Familie ebenfalls jemand sterbe. Die Verhandlungen hätten sich vom Todestag des Opfers Ihres Bruders bis zum August des nächsten Jahres hingezogen. Am 05.08.2016 – 20 Monate nach dem Tod des Hawadle - seien Sie dann verfolgt wurden, als Sie gerade Ihren Eltern das Essen in einem Plastikbehälter an deren Arbeitsplatz gebracht hätten. Ihre Erstbefragung in Österreich war freilich bereits am 01.08.2016. Ihren Angaben zufolge ist Ihr Vater weiters allerdings Maurer, die Mutter Tomatenverkäuferin gewesen in XXXX , sodass ein gemeinsamer Arbeitsplatz der Eltern unwahrscheinlich erscheint. Leute hätten Sie mit einem großen Messer überfallen, aber Sie hätten sich bei einem XXXX genannten Brunnen am Ufer des Flusses Shabelle in den Fluss geworfen und hätten dabei den Plastikbehälter hochgehalten; das Messer der Angreifer sei in den Plastikbehälter gefahren und Sie seien dann „Richtung Sonnenuntergang“ geschwommen. (Vor dem BVWG 2018 gaben Sie an, den Fluss direkt schwimmend durchquert zu haben, anstatt erst noch „Richtung Sonnenuntergang“ zu schwimmen.) Ihre Angreifer wären zurückgeblieben, da sie Nichtschwimmer gewesen seien. (Vor dem BVWG machten Sie aus dem großen Messer ein Schwert, das Ihnen nachgeworfen worden sei von den Angreifern, und das eine Tragetasche, in der sich das Essen für die Eltern befunden habe, erwischt habe anstatt Ihre Person.) Sie hätten schließlich den Fluss durchschwommen, hätten am anderen Ufer Ihr Telefon aus der Tasche geholt und Ihren Vater angerufen. Dass Ihr Handy unter den genannten Umständen noch funktioniert hätte, ist freilich wenig glaubhaft. Darauf angesprochen erklärten Sie, Sie hätten nach dem Durchschwimmen des Flusses „nasse Hände“ [sic!] gehabt, und Ihr Handy, das Sie in der Außentasche Ihrer Jeans transportiert hätten, wäre dann auch nass und zudem ausgeschaltet gewesen. Sie hätten das Telefon auseinandergenommen, wieder zusammengebaut und dann hätte es wieder funktioniert. Der geschilderte Ablauf ist so freilich nicht möglich. Sie hätten Ihrem Vater erzählt, dass Sie überfallen worden seien, der Essensbehälter „durchgeschnitten“ worden sei (zuvor war das Messer der Angreifer ja lediglich in den Behälter gefahren; davon abgesehen ist es schwer nachvollziehbar, dass Sie in der genannten Situation Ihrem Vater ausgerechnet über den Zustand des Essenbehälters informiert hätten) und Sie ans andere Ufer geschwommen seien. Ihr Vater habe Sie angewiesen, zu bleiben, wo Sie seien, er werde den Clanpatron verständigen. Der Clanpatron habe Sie dann angewiesen umzukehren und zur Brücke XXXX zu gehen, wo Sie abgeholt werden würden. Was Ihre Verfolger inzwischen daran gehindert haben sollte, diese oder die zweite Brücke, die es Ihren Aussagen zufolge noch gibt vor Ort, zu überqueren und Sie erneut zu attackieren, erläuterten Sie nicht. Darauf angesprochen, dass Ihre Verfolger Ihnen auch ohne zu schwimmen leicht hätten folgen können angesichts der vorhandenen Brücken erklärten Sie, man brauche aber ein Auto, um zur anderen Seite zu kommen. Wieso es Fußgängern nicht möglich wäre, besagte Brücken zu überqueren, erläuterten Sie nicht, und da Sie selbst laut Ihren folgenden Angaben ja eine dieser Brücken zu Fuß erreicht haben sollen, kann auch eine zurückzulegende übergroße Distanz zu den Brücken nicht als Erklärung herhalten. Darauf angesprochen erklärten Sie, Ihre Verfolger hätten nicht damit gerechnet, dass Sie in der Stadt bleiben würden, sondern gedacht, Sie würden weiter „Richtung Sonnenuntergang“ schwimmen, und deshalb ganz auf eine Verfolgung verzichtet, was nicht im Einklang steht mit einer Familie, die so entschlossen ist, den Tod eines der ihren zu rächen, dass sie noch vor dem Ende von Clanverhandlungen einen Anschlag unternimmt. Ein Auto habe Sie dann im Auftrag Ihres Clanpatrons abgeholt und zu diesem gebracht, fuhren Sie 2018 in Ihrer Erzählung fort beim BFA. Ihr Clanpatron habe dann den Clanpatron der Hawadle angerufen und diese aufgefordert, Sie in Ruhe zu lassen; der Tod des Opfers Ihres Bruders sei lange her, Ihr Bruder habe sich Al Shabaab angeschlossen und Sie würden nunmehr bei Ihrem Clanpatron bleiben. Damit hätte Ihr Clanpatron freilich künftigen Angreifern nur den Weg zu Ihnen gewiesen – dass man erneut hinter Ihnen her sein könnte, schien er offenbar nicht für wahrscheinlich zu halten - und wenn er als Clanpatron der Sheikhaal in dieser Weise mit dem Clanpatron der laut Ihren Angaben mächtigen Hawadle, denen „fast die ganze Stadt“ gehört Ihren Angaben zufolge, gesprochen hätte, so zeigt das nur, dass sich die betreffenden Clans auf Augenhöhe begegnen, was mit einer Clanproblematik nicht vereinbar ist. Der Clanpatron der Hawadle wiederum hätte entgegnet, er würde die Hawadle zusammenrufen und dann seinem Sheikhaal-Amtskollegen mitteilen, was man beschlossen habe. Wieso man nun plötzlich, ein Dreivierteljahr nach dem Tod des jungen Hawadle, zu einem definitiven Entschluss kommen sollte, erläuterten Sie nicht, da jedoch die Opferfamilie ohnehin eine Entschädigung in Form von Blutgeld strikt abgelehnt und inzwischen sogar offenbar auf eigenen Faust einen Anschlag auf Sie verübt hatte, hätte es ohnehin zu keiner Einigung kommen können. Sie hätten jedenfalls in der Zwischenzeit (August und September 2015 gaben Sie beim BVWG an) bei Ihrem Clanpatron bleiben müssen, gaben Sie weiter an.

Eine Gemeinsamkeit hinsichtlich des Blutrachemotivs in Ihrem Vorbringen ist in allen dar-gebotenen Versionen ein inkonsequentes und atypisches Verhalten aller Akteure. Die Familie von XXXX Opfer ist einerseits so verbittert über den Verlust ihres Angehörigen, dass sie eine Entschädigungszahlung kategorisch ausschließt und noch während der Verhandlungen der Clans einen Anschlag auf Sie unternimmt, andererseits aber findet dieser Anschlag erst ein Dreivierteljahr nach dem angeblichen Mord statt und auch XXXX , dem Mörder, wird wochenlang Zeit gegeben, um zu flüchten. Auch wird ungeachtet des Willens der Opferfamilie ein Dreivierteljahr lang verhandelt. XXXX hat sich nämlich Ihren Angaben zufolge nach dem angeblichen Mord noch wochenlang zu Hause aufgehalten, ehe er dann zu Al Shabaab ging, und auch Sie haben (zumindest in einer der dargebotenen Versionen der angeblichen Ereignisse) nach XXXX Weggang noch ein gutes Dreivierteljahr im Elternhaus gelebt, ehe Sie dann zum Clanältesten übersiedelt sind, wiewohl es sich sowohl für XXXX als auch danach für Sie als designiertes Ersatzopfer empfohlen hätte, sich zumindest augenblicklich ein Versteck zu suchen. Damit konfrontiert, stimmten Sie dem Vorhalt zu und adaptierten die angeblichen Geschehnisse daheim einmal mehr; Sie brachten nun vor, dass XXXX sich vor seinem Weglaufen von daheim auch beim Clanältesten versteckt hätte. An Ihre vorige Version erinnert, in der XXXX von zu Hause aus weggelaufen sei, kehrten Sie umgehend zur ersten Variante zurück – XXXX sei zuerst daheim gewesen und als es „schlimmer“ geworden sei, sei er zu Al Shabaab.

Weiters soll (in Ihrer letzten Version vor dem BFA zum Thema) bereits ehe der angebliche Tod Ihres Bruders Ihrer Familie am 15.09.2015 und der Familie des getöteten Hawadle fünf Tage später bekannt wurde über Ihren Tod als Sühne der angeblichen Bluttat verhandelt bzw. der angebliche Anschlag auf Sie durch die Familie des Opfers durchgeführt worden sein, was nicht stimmig ist. Sie sagten dazu, die Familie des Opfers hätte von Anfang an gesagt, dass man Sie töten werde, wenn der Täter nicht greifbar sei, und der Angriff auf Sie sei in die Zeit des Verhandelns der Clans gefallen. Wäre die Familie des Opfers so unversöhnlich und auf Rache bedacht, dass sie noch ehe vor der Bestätigung, dass der Täter tot und somit nicht mehr greifbar ist, einen Verwandten von ihm angreift, so passt das weitere Vorgehen dieser Familie laut Ihrem Vorbringen nicht mehr ins Bild. Die weiteren männlichen Mitglieder Ihrer Familie blieben nämlich nach Ihrem Weggang physisch unversehrt, obwohl mit Ihrem Vater und zwei verheirateten Onkeln (die heute noch in XXXX leben einer Ihrer Angaben zufolge) weitere geeignete Blutopfer zur Verfügung gestanden wären. Erst im August 2016 sei Ihre Familie aus XXXX von der Familie des getöteten Hawadle verjagt worden, gaben Sie an 2018 beim BFA. (Später verlegten Sie den Monat der angeblichen Vertreibung Ihrer Familie aus XXXX auf den März 2016 vor; gefragt, woher die Familie des Opfers so schnell davon erfahren hätte, dass schon wieder ein potentielles Blutopfer entkommen sei, gaben Sie an, das nicht erklären zu können, jedoch habe die Familie des Opfers schon von Ihrem Entkommen bei Al Shabaab gewusst, als Sie zurückgekommen wären.) 2019 in der Einvernahme wiederum gaben Sie an, die Familie sei 2017 aus XXXX weggezogen. Ihre Familie ist allerdings im Umkreis XXXX geblieben (m nur ca. drei Stunden entfernten XXXX ) und lebt seither dort unbehelligt bei Ihrer Großmutter, während Ihre Onkel überhaupt in XXXX geblieben sind. Eine Angst vor Verfolgung besteht also klar nicht, und dass es Ihrer Familie bis heute gut geht, zeigt deutlich, dass zur Angst auch kein Grund besteht.

Ihre so exakten Datumsangaben zeigten die Brüche, Unstimmigkeiten und Widersprüche Ihrer Fluchtgeschichte ganz klar auf. So gaben Sie in der Frage Ihres Reisewegs nach Österreich an, am 10.03.2016 XXXX verlassen zu haben, nachdem Sie die letzte Woche davor im Haus Ihres Clanältesten verbracht haben wollten. In der freien Schilderung Ihrer Geschichte jedoch wollten Sie am 05.08.2016 noch zu Hause angegriffen worden sein, als Sie Ihren Eltern gerade das Essen gebracht hätten. Im Dezember 2014 sollte ja XXXX Opfer gestorben sein; 2019 erklärten Sie jedoch, dass der angebliche Mord erst 2017 stattgefunden hätte. In der freien Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte gaben Sie erst zu Protokoll, dass Sie von August bis September 2016 bei Ihrem Clanpatron gelebt hätten und im selben Satz verlegten Sie die Zeit beim Clanpatron dann aber ins Jahr 2015. Am 15.09.2015, einem Dienstag, sei nämlich Ihrem Vater von Al Shabaab mitgeteilt worden, dass Ihr Bruder als Krieger für Al Shabaab gefallen sei. Es sei damals gerade das tradtionelle Tacsi-Fest gefeierte worden in Somalia, bei dem das ganze Land seiner Toten gedenke. Für das Fest würden Tiere geschlachtet und viele Leute kämen, Sie jedoch hätten nicht teilnehmen können, erzählten Sie zum nunmehr ins Jahr 2015 verlegten angeblichen Sachverhalt. Am 20.09.2016 – erneut änderten Sie mitten im Satz das Jahr der angeblichen Ereignisse und kamen zur ursprünglichen Variante zurück – sei dann das Tacsi-Fest vorbeigewesen. Da das Fest kaum über ein Jahr lang gedauert haben wird, ist anzunehmen, dass Sie erneut Opfer Ihrer ausgedachten, jedoch schlecht vorbereiteten Geschichte wurde. (Beim BVWG wurde aus dem allgemeinen Trauerfest in ganz Somalia übrigens eine Trauerfeier am 20.09.2015, exklusiv für Ihren Bruder.) Die Familie von XXXX Opfer hätte zu diesem Zeitpunkt vom Tod XXXX erfahren und deshalb Ihren Tod gewollt, erklärten Sie; freilich war diese angebliche Entwicklung der Ereignisse nicht neu, da Sie ja schon eineinhalb Monate davor von dieser Familie angegriffen wurden Ihrer Darstellung nach. Die Patrone beider Clans hätten jedoch gesagt, Sie dürften nicht sterben, da Sie unschuldig seien – in Ihrer Darstellung zeigt sich, dass auch der Clanpatron der Hawadle auf Ihrer Seite steht – und die Clans hätten sich dann drei Monate lang Zeit genommen, „vom 20.10. bis 20.12.2015“ – erneut ein Zeitsprung ins Jahr 2015 – und dann würde ein endgültiges Ergebnis feststehen, Blutgeld oder Ihr Tod.

Dann habe Al Shabaab Sie am 01.11.2015 angerufen, leiteten Sie auf das bereits bei Ankunft in Österreich erwähnte Al Shabaab-Motiv über. Ihr Bruder sei verstorben, habe man Ihnen in diesem Telefonat mitgeteilt. Freilich ergibt sich aus Ihren früheren Angaben, dass Ihr Vater ja schon eineinhalb Monate früher, am 15.09.2015, telefonisch von Al Shabaab der Tod XXXX mitgeteilt worden war - selbst die Familie des angeblich von XXXX getöteten Hawadle hatte dies schon am 20.09.2015 (oder 2016, je nach Version) erfahren, sodass auch Ihnen diese Nachricht schon bekannt hätte sein müssen. Sie wären aufgefordert worden, an XXXX Stelle zu treten bei der Organisation. Sie hätten um Bedenkzeit gebeten, die Ihnen verweigert worden sei, da man Angst gehabt hätte, dass Sie flüchten könnten. Sie hätten gefragt, was im Fall Ihrer Weigerung geschähe und man habe gesagt, solche Menschen würden umgebracht, woraufhin Sie zugestimmt hätten. Auch in der Frage des angeblichen Anrufes durch Al Shabaab warfen Ihre Angaben mehr Widersprüche auf als dass sie den Sachverhalt erhellten. Gefragt, wie oft Sie angerufen worden wären, ehe Sie am 15.11.2015 von Al Shabaab abgeholt worden wären, gaben Sie an, es habe vier Anrufe gegeben, alle im November, wiewohl in der freien Schilderung des Fluchtgrundes nur von einem Anruf die Rede war. Weitere Fragen ergaben, dass der erste dieser Anrufe am 02.11.2015 gewesen sein sollte (Ihre vorige Angabe, dass es der 01.11.2015 gewesen war, war da schon wieder in Vergessenheit geraten) und der letzte sollte am 14.11.2015 gewesen sein. Erinnert an Ihre früheren Angaben, zogen Sie sich erneut auf diese zurück; beim BVWG gaben Sie 2018 dann wie ursprünglich auch beim BFA nur einen Anruf von Al Shabaab zu Protokoll.
Am 15.11.2015 wären Sie zu einem Ihnen im Telefonat vom 01.11.2015 bezeichneten Ort gekommen, wo Sie ein Auto abgeholt und ins Dorf XXXX bei XXXX im Bundesland Hiraan gebracht hätte. (Beim BVWG 2018 gaben Sie hingegen an, Al Shabaab sei direkt zu Ihnen gekommen, anstatt Sie von einem vereinbarten Treffpunkt abzuholen.) Wenn man Angst gehabt hätte, dass Sie sich durch Flucht dem Anschluss an Al Shabaab entziehen könnten, und Ihre Zustimmung nur durch eine Todesdrohung erreicht hatte, so hätte man sich so oder so allerdings kaum zwei Wochen lang Zeit gelassen, Ihrer habhaft zu werden; in der Zwischenzeit hätten Sie ja jederzeit fliehen können. Davon abgesehen hielten Sie sich zur Zeit dieses Anrufs bei Ihrem Clanpatron auf, während die Clans über Ihr Schicksal verhandelten Ihren Angaben zufolge; dass Sie Ihrem Clanpatron oder Ihrer Familie nichts von dieser neuen Komplikation Ihres angeblichen Schicksals erzählt hätten, sondern einfach zwei Wochen später zum bezeichneten Treffpunkt in ein ungewisse Zukunft gegangen wären, ist nicht nachvollziehbar. Sie wiederholten auf Vorhalt dazu lediglich, dass Sie zu Al Shabaab gekommen seien, während die Clans über Ihr Schicksal verhandelt hätten; das Ende der Verhandlungen sei vorab festgelegt worden. „Schockiert und durcheinander“ seien Sie nach dem Anruf (oder den Anrufen, je nach Version) Al Shabaabs bei Ihnen gewesen, hätten aber nichts getan und niemanden informiert. Ihre Telefonnummer hätte die Organisation wohl von Ihrem Bruder gehabt, vermuteten Sie. Das wäre naheliegend, da dieser sich ja freiwillig den Terroristen angeschlossen haben soll, jedoch wäre man in diesem Fall wesentlich früher an Sie herangetreten, da aus Ihrer Familie schon ein Freiwilliger gekommen war und zu vermuten stand, dass Sie der gleichen Gesinnung wie XXXX sein könnten.

Während es in Ihren Angaben zuvor noch ein Muss gewesen war, dass Sie sich Al Shabaab anschlössen, so machten die Organisation es in Ihren folgenden Angaben nunmehr vom Ausgang von zwei Aufnahmeproben abhängig, ob man Sie in die Organisation aufnähme, ein wenig nachvollziehbares Vorgehen, das mit dem Element der Zwangsrekrutierung unvereinbar ist. Sie würden erst ein Schnellläufer werden, und wenn Sie dies geschafft hätten, dann würden Sie erfahren, wie Ihre zweite Probe aussähe, hätte man Ihnen mitgeteilt. Sie hätten also in Folge gelernt zu laufen – noch heute würden Sie in einem XXXX Sportverein von diesem Training durch die Terrormiliz profitieren, gaben Sie an – und dass Sie bis Dezember 2015 das Laufen trainiert hätten bei Al Shabaab. Dann habe man Sie in einen dunklen Raum gebracht, Ihnen eine Pistole gegeben und Sie aufgefordert, einen bereits anwesenden Mann zu töten. Sie hätten dies verweigert und Al Shabaab gesagt, eher selbst sterben zu wollen als zum Mörder zu werden, woraufhin Ihnen die Augen verbunden worden seien und Sie in einen Raum gebracht worden seien, in sich bereits dem mehrere zum Tod verurteilte Menschen (20 auf Nachfrage) aufgehalten hätten. Nach einer Woche sei Ihnen die Augenbinde wieder entfernt worden, gaben Sie an. Einmal mehr ist das angebliche Handeln Ihrer Widersacher nicht nachvollziehbar. Dass Sie zur Verlegung in Ihre neue Zelle eine Augenbinde erhalten hätten, macht Sinn, und ebenso, dass man Sie buchstäblich „im Dunkeln“ gelassen hätte danach als eine Methode zur weiteren Verunsicherung, aber Ihren Aussagen zufolge hat man die Augenbinde dann ja entfernt. (Vor dem BVWG änderten Sie 2018 den Ablauf der angeblichen Ereignisse einmal mehr; man habe Ihnen eine Waffe gegeben in dem dunklen Raum, um einen Mann zu erschießen, und nach Ihrer Weigerung habe man Sie mit dem Kolben der Waffe geschlagen und Sie seien erst eine Woche später wieder aufgewacht; die Augenbinde sei Ihnen in der Zeit Ihrer Bewusstlosigkeit angelegt und erst nach Ihrem Erwachen wieder abgenommen worden – eine Augenbinde für einen Bewusstlosen ergibt allerdings noch weniger Sinn als Ihre ursprüngliche Version.) Vor allem aber erscheint der Ablauf der Proben unsinnig – hätte man erst Ihre Bereitschaft zum Töten erprobt, so hätte man sich bei fehlendem Erfolg das wochenlange Training bzw. die Versorgung und Bewachung eines letztlich unwilligen Rekruten erspart. Darauf angesprochen erklärten Sie, Al Shabaab hätte eben gewollt, dass Sie stark würden; das sei Teil der Kampfausbildung der Organisation; Ihre Erläuterung löst freilich den eben angesprochenen Widerspruch nicht auf.

Gefragt, wann Sie den Mann hätten töten sollen gaben Sie an, dies sei „vielleicht am 10.12.2015“ gewesen. Auch wenn Sie diesen Tag nur geschätzt hätten, klar ist jedenfalls, dass Ihr „Lauftraining zum Aufbau von Kampfstärke“ (allerdings liegt bei Läufern der Fokus auf Schnelligkeit bzw. Ausdauer und nicht unbedingt auf Kampfstärke) nur wenige Wochen gedauert haben könnte. In einem Training wie jenem, das Sie angeblich bei Al Shabaab absolviert haben, dauert es allerdings Monate, ehe erste Erfolge beurteilbar sind, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass man schon nach wenigen Wochen beschlossen hätte, Sie bereits der zweiten Probe zu unterziehen. Darauf angesprochen schwenkten Sie einmal mehr um in Ihren Angaben und erklärten nun, man hätte Sie doch nicht trainiert, es habe sich nur ein Experiment gehandelt, um zu sehen, ob Sie gut laufen könnten. Zuvor allerdings hatten Sie ja gesagt, bei Al Shabaab erst richtig laufen gelernt zu haben, und zwar so gut, dass Sie 2018 noch davon profitierten in einem XXXX Sportverein. Daran erinnert, zogen Sie diese Aussage zurück und brachten nunmehr vor, immer schon ein guter Läufer gewesen zu sein. Vor dem BVWG wiederum gaben Sie erneut an, im Dezember als Läufer von Al Shabaab trainiert worden zu sein.

Sie seien zur Hinrichtung am 28.02. 2016 verurteilt worden, setzten Sie Ihre Schilderung fort, und gaben an, dass Sie sich in den zwei Monaten bis dahin mit den anderen zum Tod verurteilten Menschen unterhalten hätten. (Vor dem BVWG gaben Sie hingegen an, dass am 28.02.2016 überhaupt erst Ihre Verhandlung bei Al Shabaab gewesen sei, denkt man an Ihre angebliche Befreiung durch die XXXX am 20.02.2016, die Sie später zu Protokoll gaben, wird klar, dass auch das nicht stimmen kann.) Erneut stellt sich die Frage, weshalb so lange Zeit Ressourcen für Nahrung und Bewachung gebunden werden sollten. Danach gefragt erklärten Sie, man habe das eben in einer Art Gericht so festgelegt. Wenn jemand von den Anwesenden hingerichtet worden sei, so habe man Sie und dessen Mitgefangenen sowie die Dorfbewohner gezwungen, dabei zuzusehen, mit auf den Rücken gefesselten Händen, setzten Sie beim BVWG 2018 hinzu.

Zum Alltag bei Al Shabaab wussten Sie auch auf Nachfrage nicht viel zu berichten (aus eigener Initiative äußerten Sie sich hierzu so gut wie gar nicht), was wunder nimmt, da Sie immerhin ein Vierteljahr dort gewesen sein wollten; Sie wichen den betreffenden Fragen nach Möglichkeit aus. Gut sei es Ihnen anfangs dort gegangen, sagten Sie etwa, als Sie den Tagesablauf im Lager Al Shabaabs schildern sollten. Sie wären gelaufen und hätten Essen bekommen, und als Sie die Tötung des Mannes verweigert hätten, da hätte man Ihnen die Augen verbunden und Sie wären mit vielen Leuten in eine große und ganz leere Zelle gekommen. Aufgefordert, die Zelle zu zeichnen (die Augenbinde war Ihnen ja nach einer Woche abgenommen worden Ihren Angaben zufolge) zeichneten Sie einen leeren Raum mit einer Tür und zwei Fenstern. Gefragt, wie die Essensausgabe oder der Toilettengang geregelt waren – Sie hatten nicht einmal einen Toiletteneimer o.ä. eingezeichnet oder erwähnt – gaben Sie an, man habe die Gefangenen auf Verlangen aus der Zelle geholt und zu einem Baum draußen gebracht, bei dem die Toilette gewesen wäre, ein riskantes und umständliches Vorgehen, da schließlich immer Fluchtgefahr bestand. Nochmals nach dem Essen gefragt gaben Sie nun an, es habe morgens Wasser und Brot, mittags „Schläge mit Gewehrkolben“ gegeben – dies sei das Mittagessen, hätten die Al Shabaab- Leute dazu gesagt – und abends habe es manchmal Bohnen gegeben. Details zur Essensausgabe (etwa ob das Brot einzeln verteilt, in die Zelle geworfen o.ä.wurde), die von wirklich Erlebtem sprechen könnten, vermochten Sie also nicht einmal auf mehrfache Nachfrage hin vorzubringen. (Das Detail, dass Schläge mit Gewehrkolben höhnisch als Mitttagessen deklariert werden, klingt zwar authentisch; angesichts der zahllosen Widersprüche und Änderungen in Ihrem Vorbringen ist jedoch auszuschließen, dass es auf Ihrem Erleben beruht. Sie mögen Sie das fragliche Detail von jemandem gehört haben, der tatsächlich Gefangenschaft und Misshandlung am eigenen Leib erlebt hat, und es in Ihre Geschichte eingebaut haben, um dieser einen wahrhaftigen Anstrich zu geben.) Vor dem BVWG 2018 gaben Sie dann überhaupt an, dass es während Ihres Aufenthalts mit den anderen zum Tod Verurteilten in der Zelle gar kein Essen gegeben habe, sondern nur Schläge.

Am 20.02.2016 hätten „Rebellen“, nämlich bewaffnete Nomaden, die den XXXX angehört hätten, das Al Shabaab-Lager überfallen und eingenommen. Sie und die anderen noch lebenden Gefangenen wären befreit und mitgenommen worden. Somit wären Ihre angeblichen Al Shabaab-Bedroher außer Gefecht gesetzt gewesen und Sie hätten nichts mehr zu befürchten gehabt von dieser Seite – ginge man davon aus, dass Ihr Al Shabaab-Vorbringen der Wahrheit entspricht, was die ho. Behörde nicht tut. Darauf angesprochen gaben Sie an, dass Al Shabaab es „aufschreibe und überall verteile“, wenn die Organisation jemanden zum Tode verurteile. Auch 2019 insistierten Sie, dass Al Shabaab einen überall in Somalia suche und finde, wenn die betreffende Person so wie Sie „auf dem Zettel“ von Al Shabaab stehe. Sie waren allerdings keinesfalls eine high profile-Person, die nach einem Entkommen mit hohem Ressourcenaufwand gesucht würde, erst recht nicht heute, Jahre nach den angeblichen Vorfällen. Das Beispiel Ihrer Familie hat gezeigt, dass ein Weiterleben bei Verwandten und in Frieden zu Hause jedenfalls schon in drei Stunden Entfernung von Ihrem Geburtsort (und angeblichen Verfolgern in Form von Al Shabaab bzw. den Angehörigen eines von Ihrem Bruder getöteten Hawadle) möglich wäre - wenn man davon ausginge, dass der Umzug der Familie nach XXXX auf den von Ihnen geschilderten Widrigkeiten beruht, was die ho. Behörde jedoch nicht tut. Sie jedoch zogen es vor, sich auf den Weg nach Österreich zu machen.

Sie hätten Fleisch erhalten von den XXXX und ein Transport wäre für Sie nach XXXX zu Ihren Eltern organisiert worden. Am 22.02.2016 wären Sie wieder mit den Ihren vereint und eigentlich nunmehr entschlossen gewesen, fortan gegen Al Shabaab zu kämpfen (entweder bei nicht näher spezifizierten „Partisanen“ oder den Regierungstruppen, gaben Sie beim BVWG an), hätten jedoch erfahren, dass die Familie von XXXX Opfer doch Ihren Tod wolle anstatt einer Entschädigungszahlung, und an dem Tag hätten Sie dann beschlossen, Somalia zu verlassen. Dies bedeutet, dass Sie also einerseits in akuter Lebensgefahr als designiertes Blutopfer gut ein Jahr lang den Ausgang der Clanverhandlungen ruhig bei Ihren Eltern bzw. dem Clanpatron – der dem gegnerischen Clan offen mitgeteilt hat, dass Sie sich bei ihm befinden - abgewartet hätten, aber nach der Niederlage der Al Shabaab durch bewaffnete Nomaden und Ihrer folgenden Befreiung aus der Gefangenschaft binnen weniger Tage die Notwendigkeit zur Ausreise bestanden hätte, obwohl die betreffenden Al Shabaab durch den Überfall tot, verletzt, in Gefangenschaft oder zumindest zerstreut gewesen sein mussten und mithin wohl andere Sorgen gehabt hätten als einem minderjährigen Rekruten, der sich als ungeeignet erwiesen hatte, zuzusetzen. Mit dem offensichtlichen Widerspruch konfrontiert versuchten Sie vom Thema abzulenken mit der allgemeinen Angabe, dass die Al Shabaab schnell entscheiden und handeln würde, während die Clanpatrone lange verhandeln könnten; darüber, dass es eben keine handlungsfähigen Al Shabaab mehr gegeben hätte, die sich für Sie interessieren hätten können, gingen Sie hinweg.

Nach Rückübersetzung des ersten Teils des Protokolls war es Ihnen ein Anliegen, die von Ihnen zuvor genannten Daten zu ändern; Sie hätten sich geirrt mit den Jahreszahlen. Allerdings hatten Sie sich immer noch nicht für eine letztgültige Variante entschieden, weshalb es Ihnen unmöglich war, die früheren Widersprüche aufzulösen. Alles, von dem Sie gesagt hätten, dass es 2015 passiert sei, sei in Wirklichkeit 2016 gewesen, gaben Sie beispielsweise zu Protokoll und schwenkten einmal mehr mitten im Satz um – was 2016 gewesen wäre, wäre in Wirklichkeit 2015.

Ihren Eltern hätten Sie nicht am 14.01.2015, sondern am 14.02.2015 zuletzt geholfen daheim. Sie waren bei der entsprechenden Angabe zuvor in der Einvernahme gefragt worden, warum Sie sich so exakt an das genannte Datum erinnern könnten und hatten angegeben, sich „einfach so“ daran zu erinnern. XXXX habe sich Al Shabaab am 24.01.2015 angeschlossen – soweit blieben Sie noch bei einer vorigen Version - jedoch habe er nicht am selben Tag, sondern erst tags darauf Ihren Vater angerufen, um dies bekanntzugeben. Auf den späteren Vorhalt hierzu erwiderten Sie vielsagend, wirklich nicht mehr zu wissen, wie Sie dies vorhin angegeben hätten – ein Hinweis auf ein Verwickeln in den Details einer konstruierten Geschichte. Von zu Hause weggelaufen sei XXXX am 01.01.2015 – also drei Wochen früher als in der vorigen Version. Einem späteren Vorhalt hierzu wichen Sie aus mit der Angabe, XXXX sei von der Familie „früher weggelaufen“. Am 10.03.2016 seien Sie ausgereist aus Somalia, und Ihr Vater habe am 15.09.2015 vom Tod XXXX bei Al Shabaab erfahren – auch das eine Wiederholung Ihrer früheren Angaben – jedoch hatte das Fest nun schon am 20.09.2015 geendet. In Ihren früheren Angaben zu Ihrem biographischen Hintergrund hatten Sie allerdings erklärt, den Eltern daheim bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2015 aus Somalia geholfen zu haben und den 14.01.2015 als den letzten Tag genannt, an dem Sie daheim den Eltern geholfen hatten, was u.a. mit dem Angriff auf Sie am 05.08.2015, als Sie Ihren Eltern das Mittagessen gebracht haben wollten, nicht zusammenpasst. Der Frage, warum Sie das Ende des Festes nunmehr ein Jahr vorverlegt hatten, wichen Sie mit der Angabe aus, dass „die“ vom Tod Ihres Bruders erfahren hätten. Die Clans sollten von Jänner bis August 2015 über Ihr Schicksal beraten haben, am 05.08.2015 seien Sie überfallen worden von der Opferfamilie, Al Shabaab habe Sie am 01.11.2015 angerufen und am 15.01.2015 abgeholt, Sie bis Dezember 2015 dort im Laufen trainiert, Sie hätten am 28.02.2016 getötet werden sollen und wären am 20.02.2016 befreit worden – auch dies hatten Sie schon einmal so vorgebracht. Jedoch änderten Sie den Tag Ihres Wiedersehens mit den Eltern auf den 05.03.2016 und änderten nicht nur das Datum um zwei Wochen, sondern auch mehrmals den Ablauf innerhalb desselben Satzes. Sie hätten erst die Eltern wiedergesehen, nein, zuerst Ihren Clan, nein, doch erst die Eltern und diese hätten Sie zum Clan weitergeschickt, waren Sie selbst unschlüssig hinsichtlich jenes Ablaufs, der sich am wenigsten mit dem bisher Vorgebrachten widersprach. Auf einen Vorhalt zum Thema kehrten Sie dann wieder zum erstgenannten Datum für das Wiedersehen mit den Eltern nach der angeblichen Al Shabaab-Episode zurück; so blieb nun doch der 22.02.2016 als Tag der Heimkehr stehen in Ihrer Erzählung, und Sie wurden einmal mehr an Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Verfahren erinnert an diesem Punkt. Am 10.12.2014 habe XXXX den jungen Hawadle getötet, nannten Sie nun auch einen exakten Tag für dieses Ereignis, ehe Sie sich erneut widersprachen in einem wesentlichen Punkt – Sie seien bis zum 08.03.2016 bei Ihrem Clanpatron gewesen, bis zur Ausreise, sagten Sie in einem Satz und im übernächsten, vom 05.8.2015 bis zum September 2015 sei der Aufenthalt beim Clanpatron gewesen. Ein späterer Vorhalt hierzu ergab lediglich eine weitere Version der angeblichen Ereignisse anstatt einer Klärung – nunmehr wollten Sie vom 05.03.2016 bis zum 08.03.2016 bei Ihrem Clanpatron gelebt haben, also lediglich drei Tage anstatt des vorher behaupteten wochenlangen Aufenthalts dort. Auf Nachfrage hierzu zeigten Sie sich verwundert über Ihre vorigen Aussagen zum Thema, die Ihnen vorgehalten wurden; Sie seien nur drei Tage bei Ihrem Clanpatron gewesen, was Sie genau wüssten, da Ihr Leben in Gefahr gewesen sei und Sie schnell weggemusst hätten.

Die erheblichen Widersprüche in Ihren Angaben beschränkten sich übrigens nicht auf Ihr Fluchtvorbringen, sondern setzten sich in Ihren Angaben zum angeblichen familiären Hintergrund fort. Ihren Eltern hätten Sie nicht am 14.01.2015, sondern am 14.02.2015 zuletzt geholfen daheim, korrigierten Sie ebenfalls nach Rückübersetzung. Sie waren bei der entsprechenden Angabe zuvor in der Einvernahme gefragt worden, warum Sie sich so exakt an das genannte Datum erinnern könnten und hatten angegeben, „einfach so“ – wenig glaubhaft und im Verbund mit der späteren Korrektur ein Indiz Ihrer mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit. Auf einen entsprechenden Vorhalt nun gaben Sie an, „einfach so geschätzt“ zu haben, was unvereinbar ist mit den angegebenen exakten Daten. Das Alter Ihrer drei jüngeren Schwestern korrigierten Sie nach Rückübersetzung 2018 vor dem BFA zwei Jahre nach oben. Dies wäre möglicherweise damit erklärbar, dass Sie die betreffenden Schwestern im zuerst genannten Alter zuletzt gesehen hatten, jedoch hätte die Alterskorrektur in diesem Fall auch die älteste der Schwestern umfassen müssen, deren Alter Sie jedoch auch nach Rückübersetzung gleich beließen.

Ob Ihrer widersprüchlichen Angaben wurden die von Ihnen genannten Daten und Ereignisse mit Ihnen erneut durchgegangen und Sie einmal mehr an Ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht erinnert, beides blieb jedoch wirkungslos. Konkreten Vorhalten zu den jeweiligen unterschiedlich genannten Daten wichen Sie regelmäßig aus in der Einvernahme 2018, oder Sie wiederholten die letztgenannte Information, ohne zu erklären, worin die Änderung begründet lag. Wiederholungen von konkreten Vorhalten ergaben lediglich Ihre Aussage, sich bei den Jahren geirrt zu haben. Allgemein gefragt, worauf Ihre nunmehrige Unsicherheit bei erst ohne Zögern exakt genannten Daten beruhe, erklärten Sie, es sei Ihnen eben erst bei der Rückübersetzung eingefallen, wie es „wirklich“ gewesen sei.

Bei der Erstbefragung 2016 und ebenso vor dem BFA 2018 haben Sie den 10.03.2016 als den Zeitpunkt genannt, an dem Sie sich zur Ausreise aus Somalia entschlossen haben wollten. Nach der Rückübersetzung des ersten Teils des Protokolls, als Sie einen nicht unwesentlichen Teil der angeblich fluchtbegründenden Ereignisse ins Jahr 2015 vorverlegten, blieben Sie beim Jahr 2016 als jenem der Ausreise, wollten jedoch schon am 08.03.2016 ausgereist sein, nur ein weiterer der zahlreichen Widersprüche Ihres Vorbringens.

Ihre Lieben sind nach Ihrer Ausreise zur Großmutter mütterlicherseits nach XXXX gezogen, Ihren Angaben zufolge da die Familie des getöteten Hawadle sie vertrieben hätte. Ihre Angaben waren jedoch auch in diesem Punkt widersprüchlich; Sie gaben den Zeitpunkt der angeblichen Vertreibung erst als August 2016 an und datierten ihn später auf März 2016 vor. 2019 dann erklärten Sie, erst 2017 sei Ihre Familie nach XXXX gezogen. Sie haben bis zu Ihrer Ankunft in Österreich regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt und konnten 2017 erneut den Kontakt herstellen; die Telefonnummern der Familie hätten sich nicht geändert, aber in XXXX gäbe es kein gutes Mobilfunknetz und es brauche mehrere Versuche um durchzukommen, erklärten Sie 2018 beim BFA.

Bei Ihren monatlichen Telefonaten mit Ihrer Mutter hat diese Sie sicherlich über alle relevanten Entwicklungen daheim informiert, und eine Vertreibung der Familie wäre wohl in diese Kategorie gefallen. XXXX liegt weiters Ihren Angaben zufolge nur drei Stunden von XXXX entfernt; wenn Ihre Familie dort schon in Sicherheit war – und Ihren Angaben zufolge 2018 und 2019 leben Ihre Lieben bis heute problemlos bei der Großmutter (von Ihnen behauptete Kontakte mit Al Shabaab sind als nicht glaubhaft einzustufen und auch in Ihren Angaben hat niemand aus der Familie darob Schaden erlitten und die gesamte Familie kann sich trotz des Verlustes einiger Tiere der Großmutter bis heute ernähren daheim) - so hätte dies auch für Sie gegolten.

2018 vor dem BVWG brachten Sie erstmals vor, dass Ihre Familie in XXXX Kontakt mit Al Shabaab hätte; einerseits sollte diese Ihrer Großmutter Tiere entwendet haben (Schafe vor dem BFA, Ziegen vor dem BVWG) und andererseits sollte die Organisation die Telefonate Ihrer Familie kontrollieren wegen einen potentiellen Kontakts Ihrer Lieben mit Ihnen. 2019 dann gaben Sie erstmals an, XXXX stehe überhaupt unter Kontrolle der Al Shabaab. Dass Ihre Familie dann aber ausgerechnet dorthin ziehen sollte, anstatt mit der Ihren Angaben zufolge nomadisch lebenden Großmutter gemeinsam an einen sicheren Ort weiterzuziehen, erklärten Sie damit, dass Al Shabaab nur Männer brauche, weshalb die Familie dort sicher sei, wobei Sie freilich Ihren Vater, der ja bei der Familie lebt, vergaßen. Ihre vier Schwestern leben ebenfalls in XXXX – wäre Al Shabaab dort tonangebend, so wären die Mädchen in Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden; Ihre Eltern hätten sich nicht zuletzt aus diesem Grund heraus gegen einen Umzug bzw. Verbleib am neuen Wohnort Ihrer Lieben entschieden.

Dass die Familie des getöteten Hawadle wiederum sich nach Ihrer Ausreise mit der „Vertreibung“ Ihrer Familie aus XXXX zufrieden gegeben hätte, wenn sie zuvor eine materielle Entschädigung kategorisch abgelehnt hat (und erst den Tod Ihres Bruders XXXX , dann den Ihren gefordert hat und sich die beabsichtigten Opfer in beiden Fällen der angeblichen Blutrache entzogen haben) ist weiters wenig glaubhaft, denkt man daran, dass mit Ihrem Vater und Ihren beiden Onkeln mindestens drei weitere geeignete Blutopfer greifbar waren. Ihre Onkel haben noch dazu XXXX nicht einmal verlassen müssen, sondern leben samt ihren Familien unbehelligt weiter dort. Hätten Sie sich einer Blutrache und Al Shabaab tatsächlich in der von Ihnen behaupteten Form widersetzt und sich dann der Vergeltung entzogen, so hätte wohl Lebensgefahr für Ihre Lieben bestanden, die ja teils heute noch an den gewohnten Plätzen und teils bei Verwandten unweit XXXX leben und mit Leichtigkeit zu finden wären. Nichts dergleichen ist jedoch passiert. Sie sagten auf entsprechenden Vorhalt, dass Al Shabaab eben nur Sie gebraucht habe (auf die Familie des angeblich getöteten Hawadle gingen Sie nicht weiter ein in dieser Frage). Demnach hätten die Angehörigen von Personen, die sich der Organisation widersetzen, also nichts zu befürchten. Ein solcher „Ehrenkodex“ wäre wohl wünschenswert, ist jedoch mit einer Terrororganisation, die daran interessiert ist, dass ihre Befehle ausgeführt werden, nicht recht vereinbar.

Beim BVWG gaben Sie 2018 an, ohne die Problematik der Blutrache und Al Shabaab könnten Sie problemlos nach Somalia zurückkehren und dort leben, wie es ja Ihrer Familie auch möglich ist; da die genannten Motive klar erfunden sind, steht einer Rückkehr nach Somalia nichts im Weg. 2019 in der Einvernahme auf die nicht gegebene Glaubhaftigkeit Ihres noch dazu mehrfach modifizierten Fluchtvorbringens angesprochen gaben Sie an, Ihre Fluchtgründe nicht abgeändert zu haben, sondern immer gesagt zu haben, was passiert sei – was ganz und gar nicht zutrifft - und fügten vielsagenderweise hinzu, Sie wüssten nicht, weshalb Ihr „Fluchtding“ nicht anerkannt werde. Diese saloppe Art, sich auf die eigene Fluchtgeschichte zu beziehen, spricht Bände über deren Wahrhaftigkeit. In Summe geht die ho. Behörde davon aus, dass keines der von Ihnen angeführten angeblich fluchtbegründenden Ereignisse stattgefunden hat, sondern dass Ihnen schlicht die Option, mit der restlichen Familie nach XXXX zur Großmutter zu ziehen, nicht reizvoll erschien und Sie es deshalb vorzogen, den Verheißungen der lokalen Schleppern Glauben zu schenken und beschlossen, Ihr Glück in Europa zu versuchen.

Gefragt, was Sie im Fall einer Rückkehr erwarten würde, gaben Sie an, dass die Familie des Opfers von XXXX und Al Shabaab Sie daheim erwarteten, die Sie töten würde, und dass Al SHabaab Sie ja schon zum Tode verurteilt habe. 2019 äußerten Sie hierzu, die Probleme von damals seien immer noch aktuell; die Opferfamilie suche nach der Ihren, und Al Shabaab suche Sie, und es sei für Sie besser, in einem österreichischen Gefängnis zu sitzen als heimzukehren. Im Gegensatz zu Ihren drastischen Aussagen stand die Gelassenheit, mit der Sie sie äußerten. Gegen Ihre angebliche Angst vor Verfolgung spricht auch, dass Sie in sozialen Medien unter Ihrem eigenen Namen auftreten und sogar eingangs der Einvernahme 2018 erklärten, dass bei eventuellen Recherchen bei Ihnen zu Hause ruhig Ihr Name verwendet werden könne, Sie hätten damit keinerlei Problem. Später darauf angesprochen erklärten Sie, ja weit weg von zu Hause zu sein; Sie schließen offenbar nicht nur Ihre Rückkehr nach Hause kategorisch aus, sondern scheinen auch keine Angst zu haben, dass man über Sie an Ihre Familie daheim kommen könnte. 2019 vor dem BFA stimmten Sie allfälligen Recherchen zu Hause erneut zu, gaben nun aber an, um Ihre Eltern zu fürchten, wenn Ihre angeblichen Widersacher daheim erführen, dass Sie von deren Taten gesprochen hätten. Gefragt, was sich seit 2018 geändert hatte gaben Sie an, dass sich „das Problem verschlimmert“ habe; Al Shabaab käme oft zu Ihren Eltern heim, um zu kontrollieren, ob Ihre Eltern in Kontakt mit Ihnen seien, und auch die Familie des getöteten Hawadle suche nach Ihrer Familie. Wie bereits ausgeführt, ist beides nicht glaubhaft.

Weder hatten Sie Probleme mit den somalischen Behörden noch waren Sie in Haft. Es gibt auch weder einen Haftbefehl noch eine Strafanzeige o.ä. gegen Sie noch sind Sie vorbestraft. An gröberen Problemen mit Privatpersonen nannten Sie die Ereignisse rund um die angebliche Blutrache aufgrund XXXX Mord an dem jungen Hawadle; die betrefffende Geschichte ist ebenso wenig glaubhaft wie Ihr Al Shabaab-Vorbringen. Auch politisch sind bzw. waren Sie nie aktiv und Sie waren nie in gewalttätige Auseinandersetzungen in Somalia verwickelt.

Ihre Religion hat Ihnen keine Probleme bereitet zu Hause, jedoch versuchten Sie, die angebliche Blutrache als eine Clanproblematik darzustellen, nachdem Sie eingangs das Bestehen einer solchen auf explizite Frage hin erst verneint hatten. Wie ausgeführt verhandelten aber auch in Ihrer Darstellung die Clans auf Augenhöhe bzw. ergriff der Clanpatron der Hawadle sogar Partei für Sie. Auch wenn Ihre Geschichte in den relevanten Teilen klar erfunden ist, so zeigt sie doch, dass die als religiöse Lehrer hochangesehenen Sheikhaal im traditionellen Recht Gehör finden und als gleichberechtigte Partei auftreten im Konfliktfall. Beim BVWG 2019 verneinten Sie Clanprobleme wieder.

Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung trat auch aus den weiteren Umständen, die im Verfahren festgestellt wurden, nicht hervor.“

Da das Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei und sich auch aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Asylgewährung ableiten lasse, wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, außerdem besitze der Antragsteller im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte und gebe es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es würden daher auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia in eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde. Es sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchteil III.). Weiters sei das Bestehen eines Familienlebens (in Österreich) zu negieren und läge auch keine außergewöhnliche und schützenswerte Integration vor. Ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG sei daher nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig (Spruchpunkt IV.). Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchteil VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. In dieser wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang (gerafft) wiedergegeben und die Beweiswürdigung dahingehend kritisiert, dass diese weitschweifig und romanhaft, aber ohne jeglichen Begründungswert sei. Wenn für die Behörde feststehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Somalialand und Puntland zur Verfügung stehe, übersehe sie, dass es für somalische Fremde nur dann eine Überlebensmöglichkeit gebe, wenn ein soziales Netz zur Verfügung stehe. Seine Fluchterzählung sei durchaus glaubwürdig und hätte ihm die Behörde den Asylstatus zuerkennen müssen, in eventu subsidiären Schutz wegen Verletzung der Art. 2 und 3 zuzuerkennen gehabt. Außerdem würde seine Integration die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei weitem überwiegen. Auch die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Mit Eingabe vom 04.05.2020 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um baldigen Verfahrensabschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.06.2020 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ, der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, welcher eine Arbeitsbestätigung und einen Arbeitsvertrag mit der „ XXXX “ vorlegte. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei somalischer Staatsbürger, besitze aber darüber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Sheikhal an und sei sunnitischer Moslem. Auch seinen Subclan und seinen Subsubclan nannte er. Die Clanmitglieder wären sehr religiös. Es gebe zahlreiche Imame aus dem Clan der Sheikhal. Er sei im Jahre 2000 in XXXX geboren; Über Vorhalt der medizinischen Altersfeststellung, bei der ein spätestmögliches Geburtsdatum XXXX errechnet worden sei, gab er an, dass er weiß, dass das die Ärzte festgestellt hätten, aber er sei tatsächlich im Jahre 2000 geboren. Er habe die meiste Zeit bei seinen Eltern in XXXX gelebt, und zwar direkt in der Stadt XXXX , er sei nur ein Jahr lang in eine Koranschule gegangen. Die Unterhaltskosten hätten seine Eltern bezahlt, seine Mutter habe Gemüse verkauft, sein Vater sei Maurer gewesen. Über Vorhalt, dass er in einem Bewerbungsschreiben angegeben habe, dass er in einer Baufirma gearbeitet habe, gab er an, dass dies nicht stimme und habe nur seine Lehrerin so geschrieben. Er habe in Somalia nur auf seine kleinen Geschwister aufgepasst und gekocht. Gefragt nach wirtschaftlichen Problemen gab er an, dass sie manchmal mehr und manchmal weniger zu essen gehabt hätten. Seine Eltern seien bei einem letzten in Juni 2018 noch am Leben gewesen und hätten in einem kleinen Dorf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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