TE Bvwg Beschluss 2020/7/9 L501 2003038-1

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L501 2003038-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 21.06.2013, wegen Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 empfangenen Arbeitslosengeldes beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 21.06.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Arbeitsmarktservice Bischofshofen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Bischofshofen vom 21.06.2013 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.537,88 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in dieser Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu einem näher bezeichneten Taxiunternehmen gestanden sei.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch bestritt die bP das Vorliegen einer Vollbeschäftigung im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2011. Sie wies darauf hin, dass auch das Taxiunternehmen zwischenzeitlich einen Einspruch gegen den Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) erhoben habe.

Mit Schreiben an die SGKK vom 18.07.2013 wies das AMS auf das Vorbringen der bP hin, wonach sie im Rückforderungszeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2011 keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei dem Taxiunternehmen ausgeübt habe. Das AMS ersuche nunmehr zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens um eine kurze Mitteilung darüber, was der Grund dafür war, dass für die bP im erwähnten Zeitraum eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Hauptverband (Überlagerungsmeldung) aufscheint. Weiters wurde um Auskunft zum Stand eines allenfalls anhängigen Verfahrens ersucht.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 teilte die SGKK mit, dass die bP nachträglich aufgrund einer Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG in die Vollversicherung einbezogen worden sei. Auf Anfrage des AMS teilte die Vertretung des Taxiunternehmens mit, dass dieses einen Bescheidantrag bei der SGKK gestellt habe.

Mit Bescheid des AMS (Landesgeschäftsstelle) vom 27.08.2013 wurde das Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SGKK hinsichtlich der Versicherungspflicht der bP bei dem Taxiunternehmen ausgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bP habe von 01.11.2011 bis 18.11.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 26,45 und vom 19.11.2011 bis 31.12.2011 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,22 erhalten. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 07.03.2013 sei dem AMS bekannt geworden, dass ihre (zunächst) geringfügige Beschäftigung bei dem Taxiunternehmen ab dem 01.11.2011 nachträglich in eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt worden sei. Eine Anfrage bei der SGKK vom 29.07.2013 habe ergeben, dass die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung ab November 2011 im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Ein Bescheid sei inzwischen verlangt worden. Wie eine Rücksprache ergeben habe, sei dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Beendigung nicht absehbar. Da es sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handle, werde das Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Sozialversicherungspflichtverfahrens ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 legte das AMS den Akt dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor, mit 13.08.2018 wurde das Verfahren der Abteilung L 501 zugewiesen.

Mit Bescheid vom 7.5.2014 sprach die SGKK aus, dass die bP – soweit hier relevant – aufgrund der für das Taxiunternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit in den Zeiträumen 01.05.2008 – 30.06.2008, 03.11.2008 – 31.12.2008, 01.05.2009 – 31.07.2009, 01.05.2010 – 30.06.2010, 01.11.2010 – 31.12.2010 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei. Hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums 01.11.2011 bis 31.12.2011 wurde keine Feststellung einer Versicherungspflicht der bP getroffen.

Gegen diesen – (auch) der bP zugestellten - Bescheid erhob (ausschließlich) der Dienstgeber Beschwerde.

Der erwähnte Bescheid der SGKK vom 7.5.2014 erwuchs mit Beschluss des BVwG vom 17.3.2020, Zl. L511 2009687–1/25E, in Rechtskraft, nachdem das Taxiunternehmen im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 10.3.2020 seine Beschwerde (auch) gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 7.5.2014 zurückgezogen hatte.

Die bP sowie das AMS wurde hiervon verständigt und dem AMS überdies der Bescheid der SGKK samt Beilage übermittelt; aus der Beilage ist ersichtlich, dass keine Versicherungspflicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 22.06.2020 teilte das AMS mit, dass verfahrensgegenständlich nicht der Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011, sondern der Zeitraum 30.05.2013 bis 31.05.2013 sei.

Am 22.06.2020 wurde das AMS fernmündlich in Kenntnis gesetzt, dass dem nicht so sei, da der verfahrensgegenständliche Bescheid sehr wohl den Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 umfasse. Auf die Frage, warum seitens des AMS davon ausgegangen werde, dass der Versicherungspflichtbescheid betreffend den Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 nicht mehr bekämpft worden sei, wurde mitgeteilt, dass dies dem Erkenntnis L 511 2009687 entnommen worden sei. Das AMS wurde daraufhin in Kenntnis gesetzt, dass der durch den Beschluss L511 2009687–1/25E rk. gewordene Bescheid der Salzburger GKK den Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 hinsichtlich der bP nicht umfasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen.

Das AMS, das den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darauf gestützt hat, dass die bP im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher nicht arbeitslos gewesen wäre, hat das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2011 gestützt. Der durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2020, Zl. L511 2009687–1/25E, in Rechtskraft erwachsene Bescheid der SGKK vom 7.5.2014 umfasst jedoch hinsichtlich der bP nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011.

Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

II.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ging gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

II.3.1. Zurückverweisung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

II.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde stützt die voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der bP im Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 nur auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.10.2011, zumal der durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2020, Zl. L511 2009687–1/25E, in Rechtskraft erwachsene Bescheid der SGKK vom 7.5.2014 hinsichtlich der bP nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 umfasst.

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in Fragen des Vorliegens eines voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nur eine Bindung an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid des zuständigen Trägers bzw. des Verwaltungsgerichts. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage.

Das AMS ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen; es hätte das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.

Absehen von einer Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2003038.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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