TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 L503 2231730-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8

Spruch

L503 2231730-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 13.05.2020 gegen die belangte Behörde AMS Linz beschlossen:

A.) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben an das AMS vom 13.5.2020 mit dem Titel „Säumnisbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde und Aufforderung“ wies der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) auf ein (in keiner Weise näher spezifiziertes) Erkenntnis des BVwG hin und führte aus, er gehe nun gegen das AMS Linz wegen „Säumnis und Rechtsfolgen und Schadenersatz vor“. Er begehre (unter anderem) „wegen der Erkenntnis den Ersatz von Aufwendungen zur PVA und dem Magistrat und den laufenden Kosten wegen der Verweigerung und Säumnis“. Er teile dem AMS mit, dass er einen Antrag bei der PVA gestellt habe und er „dadurch gegen den Bescheid des AMS nun neu zu behandeln“ sei. Das AMS habe in der Folge seinen Antrag nicht bearbeitet und sein e-AMS-Konto stillgelegt. Es sei zu einem Missbrauch von geschützten personenbezogenen Daten durch das AMS gekommen; das AMS bzw. die Personen dort hätten „disziplinär auffälliges Fehlverhalten“ gezeigt. Er erhebe nun das erforderliche Rechtsmittel, da er nicht persönlich angehört worden sei, Beweise nur unzureichend und manipuliert vorgebracht worden seien, er Anspruch auf Verfahrenshilfe und Rechtshilfe gehabt hätte und jedenfalls Leistungspflicht bestanden hätte. Er begehre Schaden- und Kostenersatz, da er aus jeglicher Pflichtversicherung abgelehnt worden sei, wobei er ein an ihn gerichtetes Schreiben der PVA vom 4.5.2020 in Vorlage brachte.

Diesem Schreiben der PVA zufolge fand am 3.12.2019 eine Untersuchung des BF im Kompetenzzentrum Begutachtung auf Ersuchen des AMS im Sinne des § 8 AlVG statt; dabei sei eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des BF nicht möglich gewesen und sei dies auch dem AMS mitgeteilt worden. Ein (weiterer) geplanter Untersuchungstermin am 18.3.2020 habe aufgrund der Covid-19-Maßnahmen abgesagt werden müssen. Gemäß § 73 AVG stünde der Behörde eine Sechs-Monats-Frist zur Entscheidung offen, wobei das 2. Covid-Gesetz eine Verlängerung bewirkt habe. Die PVA sei natürlich bemüht, die Untersuchung so rasch wie möglich durchzuführen, um den Pensionsantrag des BF ehestmöglich einer Erledigung zuführen zu können.

2. Mit Schreiben vom 26.5.2020 richtete das AMS im Hinblick auf die „Säumnisbeschwerde“ vom 13.5.2020 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG an den BF.

Darin führte das AMS aus, Mängel schriftlicher Anbringen würden die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Säumnisbeschwerde habe ein Begehren zu enthalten. Das Begehren habe daher auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag zu lauten, mit dessen Erledigung die belangte Behörde säumig geworden sei.

Außerdem sei erforderlich, dass der BF die belangte Behörde (etwa AMS, oder auch das BVwG) bezeichne, deren Entscheidung er in der Rechtssache begehre.

Damit seine Säumnisbeschwerde weiter behandelt werden könne, sei erforderlich, dass der BF sein Begehren konkretisiere und diese Verbesserung bis 12.6.2020 an das AMS Linz sende.

3. Am 28.5.2020 übermittelte der BF ein Schreiben an das AMS. Eingangs zählte er darin – ohne erkennbaren Konnex - eine Vielzahl an Behörden, Gerichten und Zeugen auf. Sodann führte er aus, dem AMS werfe er wiederum Missbrauch und Manipulation vor; die Behörde verletzte Menschenrechte, Grundrechte, sowie „die Bundesverfassung zu geschützten personenbezogenen Daten“. Er ersuche das AMS nun, an das BVwG über die Tätigkeit seit 4.12.2019 zu berichten sowie wann und wie Anträge durch den BF behandelt und bearbeitet wurden, insbesondere, da er trotz mehrfacher Mahnungen seit Jänner 2020 keine Nachrichten, Bescheide, Mitteilungen und Auskünfte erhalten habe, sodass sich daraus eine Säumnis ergebe. Diesbezüglich sei auch die Europäische Union aufzufordern, da gegenständlich jedenfalls eine Vertragsverletzung vorliege, „da alle europäischen Bürger mit unüberprüfbar österreichischer Verwaltungskriminalität betroffen sind“.

4. Am 8.6.2020 legte das AMS den Akt betreffend „Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG“ dem BVwG vor, wobei insbesondere ein Erkenntnis des BVwG den BF betreffend vom 27.2.2020 beigelegt und angemerkt wurde, dass der BF im Juni 2020 einen Verhandlungstermin beim LVwG betreffend Mindestsicherung/Sozialhilfe habe und dass der Untersuchungstermin bei der PVA am 15.6.2020 stattfinden werde.

Aus dem beigelegten Erkenntnis des BVwG geht hervor, dass der BF sich am 3.12.2019 im Sinne des § 8 Abs 2 AlVG geweigert habe, einer Anordnung zur Untersuchung betreffend Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen bzw. bei der Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt habe, sodass seine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid des AMS, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF ab dem 18.12.2019 keine Notstandshilfe erhalte, abgewiesen wurde; darüber hinaus wurde ein Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage sowie aus dem Parteienvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als unzulässig

2.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in § 56 Abs 2 AlVG vorgesehene Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht „über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle“ durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, bezieht sich nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Bestimmung auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz insoweit keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. § 9 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: […] 4. das Begehren […]

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

2.3. § 13 Abs 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. […]

2.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall hat der BF am 13.5.2020 ein (unter anderem) als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben an das AMS gerichtet, aus dem in keiner Weise ersichtlich ist, worin nun konkret sein Begehren besteht. Er hat nicht dargelegt, welche Entscheidung er in welchem (offenen) Verfahren, in dem die Behörde säumig sei, begehrt. Folgerichtig hat das AMS dem BF diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt.

Auf diesen Verbesserungsauftrag hat der BF zwar mit Schreiben vom 28.5.2020 reagiert, allerdings hat der BF sein Begehren wiederum nicht entsprechend konkretisiert, sondern wirft dem AMS wiederholend Missbrauch und Manipulation vor. Im Übrigen fordert der BF das AMS am Ende seines Schreibens auf, an das BVwG über die Tätigkeit seit 4.12.2019 zu berichten sowie wann und wie Anträge durch den BF behandelt und bearbeitet wurden, insbesondere, da er trotz mehrfacher Mahnungen seit Jänner 2020 keine Nachrichten, Bescheide, Mitteilungen und Auskünfte erhalten habe, sodass sich daraus eine Säumnis ergebe. Auch dabei handelt es sich jedoch um kein entsprechend konkretisiertes Begehren, aus dem ein konkreter Anspruch des BF auf bescheidmäßige Erledigung hervorginge.

Im Ergebnis ist der BF dem Verbesserungsauftrag des AMS vom 26.5.2020 somit nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Säumnisbeschwerde vorzugehen war.

2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das Verfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anforderungen an eine Säumnisbeschwerde sowie die Rechtsfolgen, wenn einem Verbesserungsauftrag im Sinne von § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen wird, bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.

Schlagworte

Konkretisierung Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2231730.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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