TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 96/21/0928

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §25;
FrG 1993 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des (am 11. Juni 1975 geborenen) M Ö, vertreten durch Dr. Michael Swoboda, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. August 1996, Zl. IV-783.938-FrB/96, betreffend Ausstellung eines Ausweises für Fremde gemäß § 64 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1996 auf Ausstellung eines Ausweises für Fremde gemäß § 64 Abs. 1 FrG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer noch niemals im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden, der dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lehrausbildung und besuche die Berufsschule. Auf den Beschwerdeführer wäre Art. 7 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei (gemeint: Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80) anwendbar, wenn er als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine Genehmigung erhalten hätte, als Familienangehöriger zum Elternteil zu ziehen. Eine solche Genehmigung sei ihm jedoch nie erteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit seiner Einreise unerlaubt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er sich seit 2. Oktober 1992 in Österreich aufhalte, vom 26. Mai 1993 bis 25. Mai 1996 einer Lehre zum Herrenkleidermacher bei ein- und demselben Dienstgeber nachgegangen sei und anschließend für diesen Dienstgeber und einen weiteren jeweils eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Seine Erwerbstätigkeit sei daher jeweils eine erlaubte gewesen. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, daß er sich in dieser Zeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung für einen Ausländer sei lediglich die dafür konstitutiv erteilte Berechtigung relevant. Die Bestimmung des AuslBG, die für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine gültige Aufenthaltsbewilligung voraussetze, sei erst durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Novelle dieses Bundesgesetzes eingeführt worden. Zum Zeitpunkt des Beginnes der Lehre am 26. Mai 1993 sei sie also noch nicht in Kraft gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher rechtmäßig beschäftigt worden und gehöre somit dem ordentlichen Arbeitsmarkt in Österreich an.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 ist eine solche, die in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0105, m.w.N.). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I 3461, Randnr. 30). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß seine Erwerbstätigkeit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entsprochen habe, geht somit ins Leere. Unbeschadet dieser nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtmäßigen Erwerbstätigkeit war der Beschwerdeführer gemäß § 25 AuslBG verpflichtet, den Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Dieses kumulativ vorliegende Erfordernis erfüllte der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen und mit der Aktenlage in Einklang stehenden Feststellungen nicht. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Fremde zutreffend mit der Begründung abgewiesen, daß er keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Daß der Beschwerdeführer in Österreich aber gemäß Art. 7 Abs. 2 des genannten Assoziationsratsbeschlusses eine Berufsausbildung abgeschlossen hätte, wurde von ihm nicht behauptet.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210928.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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