TE Bvwg Beschluss 2020/7/21 W252 2169432-1

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W252 2169432-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Äthiopien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 26.07.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und ihm den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 20.07.2020 eine mündliche Verhandlung an.

5. In der Verhandlung vom 20.07.2020 gab der Beschwerdeführer nach Rücksprache und Belehrung durch seinen Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 20.07.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin.

3. rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2169432.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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