TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/22 G306 2205765-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G306 2205765-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die RAin Maga Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht erkannt:

A)       Dem Beschwerdeführer wird in Stattgabe der Beschwerde gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, konkret einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Am 01.05.2018 wurde er dazu vor dem BFA vernommen.

2. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde dem BF seitens des BFA die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt. Am 13.06.2018 langte per Mail, von der damaligen Rechtsvertretung, eine Stellungnahme ein.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Dagegen richtet sich die per Telefax am 11.09.2018 beim BFA eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid des BFA vollinhaltlich aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung und zur Neuerlassung eines Bescheides an das BFA zurückverweisen und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

5. Die Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 17.09.2018 einlangten.

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.10.2018 wurde dem BF aufgetragen, dem Gericht eine unterfertigte Vertretungsvollmacht in Vorlage zu bringen.

7. Am 09.10.2018 langte per Fax eine unterfertige Vollmachturkunde beim BVwG ein.

8. Am 07.02.2019 langte per elektronischen Rechtsverkehr die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) ein.

9. Das BVwG führte am 30.04.2019 an der Außenstelle in Graz eine mündliche Verhandlung durch, an jener der BF sowie seine RV teilnahmen. Die belangte Behörde nahm – trotz Ladung – an der Verhandlung nicht teil.

10. Mit Erkenntnis des BVwG, G306 2205765-1/9E, vom 09.07.2019, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sowie dem BF gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2020, Ra 2019/21/0251, wurde einer, sich gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ gerichteten außerordentlichen Revision des BF stattgegeben und das unter I.10. genannte Erkenntnis im besagten Umfang (Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“) aufgehoben.

Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kosovo.

Der BF hält sich seit Mai 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Der BF war zuletzt zum 30.04.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels, und wurde ein vom BF gestellter Verlängerungsantrag vom 28.04.2015 mit seit 02.03.2017 rechtskräftigem Bescheid abgewiesen.

Der BF hat im Herkunftsstaat ein in Österreich als Bachelorstudium der Medienwissenschaft anerkanntes Studium am 30.06.2007 erfolgreich abgeschossen.

Der BF wurde mit Bescheid der Universität XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2008 gemäß § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 1 und § 65 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sowie § 63 Abs. 11 UG 2002 zum Studium der Studienrichtung Bachelorstudium Physik unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache zum Sommersemester 2008 zugelassen. Der BF verfügt, jedenfalls seit 14.02.2008, über die allgemeine Universitätsreife in Österreich gemäß § 64 Abs. 1 UG 2002. Am XXXX .2011 legte der BF zudem an der Uni XXXX die Ergänzungsprüfung aus Deutsch erfolgreich ab.

Mit Erkenntnis des BVwG, G306 2205765-1/9E, vom 09.07.2019, wurde, in Stattgabe der Beschwerde des BF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2019/21/0251, vom 17.04.2020, wurde in Stattgabe einer Revision des BF, das zuvor genannte Erkenntnis des BVwG im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG, aufgehoben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag und bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Die Identität des BF wird durch den (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen Reisepass belegt. Die Zulassung des BF zum oben genannten Studium sowie der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife des BF beruht auf dem in Vorlage gebrachten oben zitierten Bescheid der Universität XXXX . (siehe Aktenteil 1 AS 13) Ferner beruht der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsprüfung aus Deutsch auf der Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses der Universität XXXX , vom XXXX .2011. (siehe OZ 7)

Der Inlandsaufenthalt des BF ergibt sich aus seiner Aussage und den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Der Besitz von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung des letzten Verlängerungsantrages sind im Fremdenregister dokumentiert. Die Abweisung des letzten Verlängerungsantrags geht zudem auch aus der aktenkundigen Bescheidausfertigung hervor. (siehe Aktenteil 2 AS 13)

Der Abschluss eines in Österreich als Bachelorstudium der Medienwissenschaften anerkanntes Studium im Herkunftsstaat beruht auf einem Gutachten des ENIC NARIC Austria (Informationszentrum für Anerkennungswese im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), GZ XXXX , vom XXXX .2017 (siehe OZ 7).

Die Unbescholtenheit des BF geht ferner aus dem Strafregister hervor.

Rechtliche Beurteilung:

3. Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels:

3.1.1. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.

3.1.2. Mit dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH, Ra 2019/21/0251, vom 17.04.2020, wurde das Erkenntnis des BVwG, G306 2205765-1/9E, vom 09.07.2019, im Umfang der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ an den BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG behoben. In einem wurde vom VwGH die vom BVwG im besagten Erkenntnis getroffene Feststellung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für weiterhin als bindend angesehen.

Demzufolge ist – aufgrund rechtskräftiger – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit besagten Erkenntnis des BVwG jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm. § 9 Abs. 2 BFA-VG auszugehen (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist). Gegenständlich ist sohin einzig darüber abzusprechen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG oder Abs. 2 leg. cit. zu erteilen ist, sofern keine Erteilungshindernisse vorliegen.

3.1.3. Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise wie folg:

„§ 9. …

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

…“

Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte zunächst mit BGBl. I Nr. 68/2017 und letztlich mit BGBl. I Nr. 145/20147 zum 30.September 2017 (siehe § 82 Abs. 24 NAG) aufgehobene § 14a NAG lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 14a. (1) …

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

(5) …“

Gemäß § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG bis zu dessen Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.09.2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

3.1.4. Der BF hat im Herkunftsstaat ein in Österreich als Bachelorstudium der Medienwissenschaften anerkanntes Studium absolviert und verfügt, jedenfalls seit dem Jahr 2008, über die allgemeine Universitätsreife in Österreich iSd. § 64 Abs. 1 UG 2002. Zudem wurde er – unter Feststellung der besagten Universitätsreife – mit oben zitiertem Bescheid der Universität XXXX , unter der Auflage des Ablegens einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch, welche er am XXXX .2011 mit Erfolg ablegte, zum Bachelorstudium der Physik in Österreich zugelassen.

Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen iSd. § 9 Abs. 4 Z 3 IntG iVm. § 14a Abs. 4 Z 3 NAG idF. BGBl. 38/2011 iVm § 81 Abs. 36 NAG. In Ermangelung des Vorliegens von Ausschlussgründen iSd. § 60 AsylG ist dem BF sohin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.


Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Rechtsanschauung des VwGH Studienabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2205765.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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