TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 W150 2231951-2

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W150 2231951-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klein als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX 1984, (alias XXXX .1983, alias XXXX 1984, alias XXXX 1984, alias XXXX .1986, alias XXXX .1989, alias XXXX .1988, alias geb. XXXX .1986), Staatsangehörigkeit Algerien, (alias staatenlos), im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) trat erstmals am 23.07.2014 in Österreich nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet in Erscheinung und stellte an diesem Tage erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) mit Bescheid vom 30.09.2014, Zahl: Zl. IFA 10269217902, Vz. 14818801, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU), Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Ungarn zuständig ist. Die Außerlandesbringung wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 für zulässig erklärt. Die am 17.10.2014 fristgerecht dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 4.11.2014, Gz. W161 2013533-1/7E als unbegründet abgewiesen und wurde rechtskräftig.

2. Am 19.8.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht und am 13.10.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 115 Hv 105/14z, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls als Beteiligter nach § 15 StGB, § 229, 1. Fall, § 15 StGB, § 241e, 3. Fall, § 15 StGB, § 127 StGB, § 130 StGB, 1. Fall zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Am 17.11.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er sich seiner Rücküberstellung nach Ungarn entzogen hatte und im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet war.

4. Am 09.04.2019 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am 10.04.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

5. Am 13.05.2019 lehnte Italien die von der belangten Behörde geführten Konsultationen über eine Rückführung des Beschwerdeführers gemäß Dublin III. ab, weil dieser wegen eines begangenen Verbrechens (Raub) am 16.6.2017 aus Italien ausgewiesen worden war.

Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer zweimal, am 23.07. und 05.08.2019 zu einer Einvernahme betreffend seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer blieb beide Male unentschuldigt fern.

Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.09.2019 wurde der Folgeantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019, Zl. 1026217902-190371868 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.9.2019 verloren hat (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IX.).

6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.01.2020, Gz. I412 2226783-1/3E als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.9.2019 verloren.“ sowie der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Diese Entscheidung wurde im elektronischen Rechtsverkehr beim Rechtsvertreter am 03.01.2020 erfolgreich hinterlegt (vgl. OZ 7), damit rechtswirksam zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.

7. Am 14.09.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt , Zl. 32 HR 300/19w, wegen § 15 StGB, § 127 StGB, § 130 StGB in Untersuchungshaft genommen und am 09.10.2019 vom Landesgericht Wr. Neustadt , Zl. 38 HV 63/19g-32, wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

8. Am 09.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

9. Am 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften in Untersuchungshaft genommen.

10. Am 03.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 063 HV 192/2019v wegen § 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 09.10.2019 auf 5 Jahre verlängert.

11. Der Beschwerdeführer verbrachte die Untersuchungshaft ab 15.11.2019 und später die Strafhaft zunächst in den JA Wien-Josefstadt und später in der JA Krems. Er wurde am 24.2.2020 aus der Strafhaft bedingt entlassen, verbunden mit einer Probezeit von 3 Jahren.

12. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.02.2020, IFA-Zl./Verfahrenszahl 1026217902/200144994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten. In weiterer Folge wurde der BF am 24.02.2020 in Schubhaft genommen.

13. Am 15.06.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Behörden mit falschen Identitätsangaben über Jahre in die Irre geführt habe und sich so einer Abschiebung entziehen wolle. Die Identifizierung des Beschwerdeführers seitens der algerischen Vertretungsbehörde sei für den 27.03.2020 vorgesehen gewesen, infolge CoVID-19 wäre dieser auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Nach Rücksprache mit dem Referat B/II/1, der Rückkehrvorbereitung der belangten Behörde sei die nächste Delegation der Vertretungsbehörde von Algerien im PAZ Hernalser Gürtel bereits in Planung, ein genauer Termin könne noch nicht bekannt gegeben werden.

14. Das BVwG erkannte in diesem amtswegigen eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 21.06.2020 (W174 2231951-1/8E) zu Recht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 24.02.2020 in Schubhaft, welche aktuell im PAZ Wien, Roßauer Lände vollzogen wird. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG läuft auf Grundlage des diese Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 24.06.2020 ab.

2.1.2. Der der laufende Haft zugrunde liegende Mandatsbescheid mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde ist rechtskräftig.

2.1.3. Am 18.05.2020 fand die insgesamt dritte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die Behörde statt. In dem dazu angefertigten Aktenvermerk wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstandes und bei Berücksichtigung der von der Behörde bereits laufend getroffenen Maßnahmen in Vorbereitung der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien, festgestellt.

Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt jede aktive Mitarbeit vermissen ließ und während seines bisherigen Aufenthalts in Schubhaft schon bereits mehrfach versucht hat, durch zum Beispiel einen Suizidversuch und Hungerstreiks seine Enthaftung zu erreichen.

2.1.4. Die belangte Behörde hat die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerischen Vertretungsbehörden umgehend nach Inschubhaftnahme des Beschwerde- führers eingeleitet, eine für den 27.03.2020 bereits vorgesehener Vorführung des Beschwerdeführers wurde infolge des CoVID-19-Shut-Downs auf unbestimmte Zeit verschoben. Ein neuer Termin mit der algerischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Voraussetzung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist bereits in Planung. Angesichts der regelmäßig guten Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden in Zusammenschau mit den zuletzt bereits erfolgten und laufend stattfindenden weiteren Öffnungen im Zuge der Zurücknahme von Beschränkungen von CoVID-19-Maßnahmen ist von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und seiner Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchaus auszugehen.

2.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz und ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen. Er konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte nachweisen, noch sind solche im Zuge der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervorgekommen. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 24.02.2020 durchgehend in Schubhaft befindet und davor sich vom 15.11.2019 bis einschließlich 23.02.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand, war es ihm seither auch nicht mehr möglich, weitere Integrationsschritte zu setzen.

2.1.6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin uneingeschränkt haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche keine für die Haftfähigkeit maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigen.

2.1.7. Der Beschwerdeführer, der sich nach Zurückweisung seines erster Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs nach Art. 18.1.b Verordnung (EU), Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates am 30.9.2014, nach zuvoriger Anhaltung in der JA Wien-Josefstadt vom 30.8.2014 bis 13.10.2014, seiner Rücküberstellung nach Ungarn entzogen hatte, indem er für keine ordnungsgemäße polizeilich Wohnsitzmeldung sorgte und sich laut eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 23.09.2019 illegal in Deutschland, Spanien und Italien aufgehalten hatte und dort straffällig (Diebstahl, Raub) geworden war, reiste am 9.4.2019 erneut im Bundesgebiet ein und stelle am nächsten Kalendertag, dem 10.4.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im von der belangten Behörde dazu eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zeigte sich der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend unkooperativ, kam den zweimaligen Einladungen zur Einvernahme nicht nach und wurde am 18.9.2019 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme seiner Anhaltungen in verschiedenen Justizanstalten über keinen ordentlichen Haupt- oder Nebenwohnsitz, noch über eine sonstige Zustelladresse im Bundesgebiet und wurde erst am 15.11.2019, nachdem er am 9.10.2019 wegen § 15 StGB, § 127 StGB vom Landesgericht Wr. Neustadt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und am 9.11.2019 wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden war, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften in Untersuchungshaft genommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer für die Behörde trotz laufenden Verfahrens somit nicht greifbar, sondern kam nach seinen mehrjährigen illegalen Reisen und Aufenthalten in anderen EU-Staaten, wo er ebenfalls mehrfach straffällig geworden war, in Österreich erneut mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt, sodass er am 3.1.2020 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, diesmal unbedingt und wegen § 27 (2a) SMG rechtskräftig verurteilt wurde. Im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft seit 24.02.2020 schreckte der Beschwerdeführer dann weder vor einer Selbstverletzung durch Suizidversuch noch vor einer Selbstgefährdung durch das zweimalige Antreten eines Hungerstreiks zurück. Dieses fortdauernde, nicht vertrauenswürdige und die staatliche Rechtsordnung negierendes Verhalten macht unmissverständlich einerseits deutlich, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer weiterhin als aufrecht zu beurteilen ist und zeigt andererseits klar auf, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, um einer weiteren Anhaltung in Schubhaft bzw. seiner Abschiebung nach Algerien zu entgehen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurde insbesondere der der laufende Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 19.2.2020 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat davon abgesehen, diesen zu bekämpfen.

Mangels vorliegender Dokumente und wegen der bislang vom Beschwerdeführer verwendeten zahlreichen Aliasnamen und -geburtsdaten geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führt, er am XXXX 1984 geboren und algerischer Staatsangehöriger ist.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme nur wenige Barmittel mit sich führte und er bereits mehrfach insbesondere wegen (versuchten) Diebstahls im Bundesgebiet, aber nach eigenen Angaben auch in anderen EU-Staaten unter anderen wegen Raubs verurteilt wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer infolge des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet seit dem 14.9.2019 auch keine Aussicht auf eine legale Arbeitsberechtigung. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister, in welchem eine Eintragung über einen ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich – ausgenommen seine Aufenthalte in den verschiedenen Justizanstalten – nicht aufscheint.

Indem der Beschwerdeführer, der zumindest am 9.4.2019 nochmals in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat, nach seiner Entlassung aus der JA Wien Josefstadt am 9.10.2019 das ihm zuvor zugewiesene Quartier nicht wieder aufgesucht hat und er nach seiner Entlassung am 18.09.2019 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgungsstelle wegen unbekannten Aufenthalts und Abmeldung aus der Grundversorgung (siehe Gerichtsakt OZ 1: Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.06.2020) nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde weiterhin entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf die hierzu von der belangten Behörde getroffenen und rechtskräftig gewordenen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. An der Durchsetzbarkeit der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel.

Vom rechtzeitigen Vorliegen des bislang aufgrund der gegebenen, diesbezüglich deutlich erschwerten Umständen infolge der getroffenen und zuletzt laufend wieder zurückgenommenen Maßnahmen zur Vermeidung einer CoVID-19 Infektion noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikats, ist angesichts der hierzu gerichtsbekannten und üblichen Gewohnheiten der algerischen Vertretungsbehörden und deren gewöhnlich guter Zusammenarbeit mit den österreichischen Fremdenbehörden auszugehen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde, insbesondere im gegenständlichen gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, geht klar hervor, dass die belangte Behörde schon seit Februar 2020 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang durch die Angaben von zahlreichen Alias-Identitäten und sein unkooperatives, seine im Verfahren gebotene Mitwirkungspflicht negierendes und letztlich auch sein sich selbst verletzendes bzw. seine Gesundheit gefährdendes Verhalten während aufrechter Schubhaft, wiederholt und stetig versucht, sich der ihm sonst drohenden Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Die bisherige Haftdauer ist somit primär auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen. Eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Algerien innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft ist somit aus aktueller Sicht erwartbar.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1) , er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird (Z. 2) oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 19.2.2020, IFA-Zl./Verfahrenszahl 1026217902/200144994, in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (Z. 2 ) die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z. 3).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auf Grund der von der Behörde mit Bescheid vom 20.11.2019 erlassenen, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.1.2020 bestätigten und rechtskräftig geworden Rückkehrentscheidung, liegt betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Algerien eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Maßnahme vor.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf das Bundesamt in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seiner Anhaltung in Untersuchungshaft ab 15.11.2019 vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. So hatte es der Beschwerdeführer noch während des laufenden zweiten Asylverfahren nach seiner Enthaftung am 9.10.2019 es zum wiederholten Male unterlassen, sich ordnungsgemäß polizeilich anzumelden, wie er auch zuvor insbesondere im Jahr 2014 und später ab Juli 2019 im Bundesgebiet ausgenommen für die Zeiten seiner Anhaltungen in verschiedenen Justizanstalten (vgl. OZ 1, Anfragedaten Zentrales Melderegister, Stand 15.6.2020: 30.8. bis 13.10.2014 JA Wien-Josefstadt – Hauptwohnsitz; 13.9 bis 9.10.2019 JA Wr. Neustadt – Hauptwohnsitz; 15.11.2019 bis 4.2.2020, JA Wien-Josefstadt – Hauptwohnsitz; 4.2. bis 24.2.2020 JA Krems – Hauptwohnsitz und seit 24.2.2020 PAZ Hernalser Gürtel – Hauptwohnsitz) über keinerlei ordnungsgemäße polizeiliche Anmeldung verfügte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus schon seit der Zurückweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der Vereitelung seiner Verbringung nach Ungarn im Jahr 2014 bewusst sein musste, illegal Deutschland, Spanien und Italien bereiste, sich dort illegal aufgehalten und straffällig geworden ist und nach Stellen eines weiteren Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im Bundesgebiet am 10.4.2019 sich abermals gegenüber der Behörde mehrfach unkooperativ gezeigt hat und seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nachgekommen ist, lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit tatsächlich bereit war, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und seine geplante Außerlandesbringung nicht durch ein neuerliches Untertauchen zu verhindern. Dies macht deutlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Möglichkeit erhalten würde, nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr.

2.3.2.2. Fluchtgefahr:

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftsname gemäß §§ 52a, 56 ,57 oder 71 FPG, § 38 b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und zutreffend darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffern 1 (der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert), 3 (sich der Fremde über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat) und 9 (fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, kein gesicherter Wohnsitz und der Fremde kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.

2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist bei deren Erstellung das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 67 Abs. 1 FPG geht klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 unter Hinweis auf 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, Rn, 9, mwN.)

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach im Bundesgebiet strafrechtlich rechtskräftig verurteilt und zwar am 13.10.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls als Beteiligter zu einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, am 9.10.2019 vom Landesgericht Wr. Neustadt wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und zuletzt am 3.1.2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt, wobei die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 9.10.2019 auf 5 Jahre verlängert wurde. Außerdem lehnte Italien am 13.5.2019 die Rückführung des Beschwerdeführers gemäß Dublin III. ab, weil dieser wegen des begangenen Verbrechens, Raub, am 16.6.2017 aus Italien ausgewiesen worden war.

Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er bereits nur wenige Wochen nach seiner Einreise in Österreich im Juli 2014, nämlich am 19.8.2014 erstmals wegen versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und auch nach erfolgter Wiedereinreise am 9.4.2019 nur einige Monate später im September 2019 wegen versuchten Diebstahls erneut straffällig wurde. Nachdem der Beschwerdeführer von 13.9. bis 9.10.2019 in der Justizanstalt Wr. Neustadt untergebracht worden war – ab 14.9.2019 befand sich der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls in Untersuchungshaft – kam es am 9.11.2019 nicht nur zu einer weiteren Anzeige, diesmal wegen Vergewaltigung und Körperverletzung, sondern in weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nur 6 Tagen später, am 15.11.2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln wieder in Untersuchungshaft genommen. Auch während seines Aufenthalts in anderen EU-Staaten beging der Beschwerdeführer wie er selbst gegenüber der belangten Behörde eingestand, weitere Vermögensdelikten in Deutschland, Spanien und Italien bzw. wie sich aus den Informationen im Rahmen der Konsultationen der belangten Behörde mit den italienischen Behörden ergibt, wurde er wegen Raubes im Juli 2017 aus Italien ausgewiesen. Selbst wenn dieses Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die genannten Vermögensdelikte darauf zurückzuführen wäre, dass er wegen seiner fehlenden Identitätsurkunden weder zu einem legalen Aufenthalt noch zu einer legalen Arbeitstätigkeit befugt gewesen ist und er daher versuchte durch seine widerrechtlichen Handlungen sich sein Leben zu finanzieren, zeigt diese wiederholte und stete Straffälligkeit des Beschwerdeführers unmissverständlich auf, dass er nicht gewillt ist, sich entsprechend der geltenden Rechtsordnung zu verhalten. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass der Beschwerdeführer nachdem er erstmals am 13.10.2014 die Justizanstalt Wien-Josefstadt , in der er bis dahin angehalten worden war verlassen konnte, nicht nur davon absah sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet anzumelden, sondern in weiterer Folge Österreich illegal verließ, mehrere andere Staaten illegal bereiste und nach Begehung weiterer Straftaten am 9.4.2019 abermals illegal im Bundesgebiet einreiste und einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte und auch in diesem Verfahren sich wiederum dem Zugriff der Behörde, mit Ausnahme jener Zeiten in denen er in den Jahren 2019/2020 in Justizanstalten angehalten wurde durch Untertauchen entzog.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur seinen Verpflichtungen in den über seine Anträge eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nachgekommen, sondern er hat sich diesen Verfahren bewusst und über mehrere Jahre entzogen, indem er die ihm zugewiesene Räumlichkeit verlassen hat bzw. seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet ab 9.10.2019 bis zu seiner Anhaltung in Untersuchungshaft ab 15.11.2019 zum wiederholten Mal nicht bekannt gegeben hat.

Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz im Jahr 2014 und danach mehrfach zur Kenntnis gebracht. Dass er sich über die Verpflichtung in sein Heimatland zurück zu kehren, klar ist, zeigt schon sein am 10.9.2019 im Bundesgebiet gestellter „Asylfolgeantrag“. Er kam seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in diesem Verfahren gegenüber der belangten Behörde nicht nach, zeigte sich unkooperativ, indem er den von der belangten Behörde an ihn gerichteten ersten beiden Vorladungen zur Einvernahme unentschuldigt nicht nachkam und auch nach der dann am 23.9.2019 stattgefundenen Einvernahme sorgte er nach seiner Entlassung aus der JA Wr. Neustadt am 9.10.2019 wieder für keine ordnungsgemäße polizeiliche Anmeldung. Nunmehr setzt der Beschwerdeführer sein unkooperatives und nicht vertrauenswürdiges Verhalten während aufrechter Schubhaft fort, indem er versucht, sich das Leben zu nehmen und durch zweimalige Verweigerung der Nahrungsaufnahme seine Enthaftung zu erzwingen sucht. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden bzw. eine ihm zugewiesene Unterkunft annehmen und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde.

Dies alles spricht deutlich dafür, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesens, insbesondere aufgrund des aufgezeigten Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der daher von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit, gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Freiheit überwiegt. Seit der zuletzt rechtskonform erfolgten behördlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch die belangte Behörde am 18.5.2020 gemäß § 80 Abs. 6 FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.

2.3.2.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch jahrelanges und wiederholtes Untertauchen zunächst in Österreich, aber auch in Deutschland, Spanien und Italien und zuletzt wieder im Bundesgebiet sowie durch das oftmalige Vorspiegeln falscher Identitäten, die Entscheidung über die von ihm gestellten Asylanträge zumindest zu verschleppen, wenn nicht auf Dauer zu verhindern, womit er gleichzeitig bislang auch die Anordnung und Durchführung seiner Abschiebung (also das Abschiebeverfahren) verunmöglichte. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner notorisch fehlenden Mitwirkung bzw. Sabotage verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Die belangte Behörde leitete das Verfahren zur Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien bereits Anfang Februar 2020 ein und setzte den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach seiner geplanten Enthaftung am 24.02.2020 in Kenntnis. Auch diese Möglichkeit am Verfahren im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs mitzuwirken, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr und gab weder eine Stellungnahme dazu ab, noch beantwortete er die an ihn in diesem Zusammenhang gerichteten Fragen oder legte entsprechende Nachweise vor. Mit Erlassung des Mandatsbescheides am 19.2.2020 beantragte die belangte Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei den algerischen Behörden und schon am 27.3.2020 war die Identifizierung des Beschwerdeführers vor der algerischen Delegation geplant, welche infolge der damals verordneten CoVID-19-Maßnahmen auf unbestimmte Zeit verschoben werden musste. Derzeit intensiviert die belangte Behörde ihre Schritte zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und hat anlässlich der Vorlage des gegenständliches Beschwerdefalles beim Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass die nächste Delegation der Vertretungsbehörde von Algerien im PAZ Hernalser Gürtel bereits geplant ist, wobei der genau Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers zur Identifizierung noch nicht bekannt gegeben werden könne. Die belangte Behörde führte und führt somit das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikats, trotz der überwiegend dem Beschwerdeführer zuzurechnenden schwierigen Umstände äußerst rasch und zügig durch. Demzufolge erweist sich die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung auch aus dem Blickwinkel, dass sie im Anschluss an die Strafhaft vollzogen wird als verhältnismäßig, denn die belangte fremdenpolizeiliche Behörde ist schon zum absehbaren Ende der Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer tätig geworden (vgl. VwGH 19.5.2011, Zl. 2008/21/0527 ua.). Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.

Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der in den nächsten Wochen erwartbaren Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Wie sich aus den derzeit laufend stattfindenden Aufhebungen der zuvor wegen der Pandemie getroffenen CoVID-19-Maßnahmen und vor allem der Wiederaufnahme des zuvor in Österreich eingestellten Flugverkehrs vor wenigen Tagen ableiten lässt, besteht die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft, welche im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z. 4 FPG 18 Monate beträgt. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass durch die stetige Lockerung der im Zusammenhang mit CoVID-19 getroffenen Restriktionen Abschiebungen wieder vermehrt durchführbar werden. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).

Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und bis zuletzt im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft – sein Suizidversuch datiert vom 20.3.2020 und der zuletzt abgebrochene Hungerstreik vom 13.4.2020 – und der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit und der jedenfalls gegebenen Kenntnis des Beschwerdeführers über seine demnächst bevorstehende Außerlandesbringung ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind.

Betreffend eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine neuerliche gerichtliche Überprüfung vor, wobei abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu treffen sein wird.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, noch diesbezügliche Probleme im Verfahren thematisiert.

2.3.4 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.“

15. Am 13.07.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor.

Aus der Vorlage ergab sich u.a., dass der BF schon mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht und sich so seinem laufenden Verfahren (INT) erfolgreich entzogen hat. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitze keinerlei finanzielle Mittel.

Eine Identifizierung seitens der algerischen Vertretungsbehörde war für den 27.03.2020 vorgesehen. Aufgrund COVID19 wurde die Identifizierung auf unbestimmte Zeit verschoben. Die ha. Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten, aber aufgrund des „Shut Down – COVID19“ waren aktuell keine Vorführungen zu diversen Delegationen möglich. Seit der letzten Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 80 FPG am 15.06.2020 sei der BF vom 03.07.2020 bis 04.07.2020 zum dritten Mal im kurzem Hungerstreik gewesen.

Nach Rücksprache am 13.07.2020 mit dem Referat B/II/1 Rückkehrvorbereitung sei die nächste algerische Delegation im PAZ HG mit der Vertretungsbehörde von Algerien in Planung, ein genauer Termin kann noch nicht bekannt gegeben werden. Es wurde jedoch anstelle der Vorführung insgesamt 10 Mal schriftlich bei der Vertretungsbehörde Algerien urgiert. Beginnend am 11.02.2020 und zuletzt am 05.06.2020.

Die weitere Anhaltung bzw. Anordnung von Schubhaft erweise sich aus Sicht der ha. Behörde

als zulässig. Der BF sei im Bundesgebiet straffällig geworden und stelle somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

16. Am 23.07.2020 langte auf Anforderung des BVwG ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ein, das die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang und die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 21.06.2020, Zahl: W174 2231951-1/8E, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist weiterhin haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Die ergänzende Feststellung ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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