TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 W132 2231975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W132 2231975-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.03.2020, OB 42952374600010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:
1.         Am 22.11.2019 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
1.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.03.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4.         Mit dem Bescheid vom 24.03.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
2.         Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde, die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wiederholend, im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde nur oberflächlich interpretiert worden seien. An HWS und LWS bestünden Diskopathie C3 bis C5, gering auch 5 bis C7, Spond. deformans der HWS, Spondylolisthesis vera L5/S1 Il° bis III°; Deutliche Diskopathie LS/S1, Multisegmentale Spondylose, Cervikale und lumbale Intervertebralarthrose, geringe bis mäßige Coxarthrosezeichen (Dysplasiecox.) beidseits, Cervikalsyndrom bei Bandscheibenraum-verschmälerung C3 bis C7, degenerative Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken, Lumbalgie bei Bandscheibenraumverschmälerung L5/S1, Lumbalskoliose und Osteochondrose der HWS. Weiters würden ein Beckenschiefstand/Höherstand links um ca. 10 mm, Parästhesien im rechten Bein und beiden Hände, chronische Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, eine Verkürzung des rechten Beines um 1 cm, lockere bzw. instabile Kniescheiben, beidseitig Fußeinlagen, Hohl-/Spreizfuß beidseits, vermehrtes Fußgewölbe beidseits, geringe Beschwielung beidseits, ein Verdacht auf KHK, eine Synkope, Sinusbradykardie, ein Rechtsschenkelblock und Steatosis hepatis, vorliegen. Die Gesundheitsschädigungen hätten deutliche Auswirkungen auf den Alltag. Aus diesen Gesundheitsschädigungen würden die Beeinträchtigungen Schwindel/Synkope, chronische Schmerzen beim Gehen, langen Stehen und Sitzen resultieren. Vorbeugen und Arbeiten über Kopf seien ihm nicht zumutbar. Sport zu treiben sei unmöglich. Laut dem Gutachten Dris. XXXX könne er nur leichte Hebe- und Trageleistungen erbringen. Er leide an eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit. Er habe Schwierigkeiten bei zu überwindenden Niveauunterschieden, beim Aus- und Einstigen, beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche im öffentlichen Verkehrsmittel. Seiner Auffassung nach bestehe somit eine wesentliche Mobilitätseinschränkung die eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar mache. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei vom OLG Wien bestätigt worden.
3.         Die belangte Behörde hat in der Folge vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, ein mit 13.04.2020 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.1.         Mit dem Bescheid vom 03.06.2020 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen.

Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
4.         Mit Schreiben vom 15.06.2020 hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage des Befundberichtes Dr. XXXX rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurden die bereits mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand sehr gut. Caput unauffällig, Collum o.B. Thorax symmetrisch. Abdomen unauffällig.

Wirbelsäule: im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. BWS-Drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA und Seitneigung wegen Schmerzen nicht gezeigt. Kein Beckenschiefstand.

Obere Extremitäten: Beide Schultern in S 40-0-170, R bei F90 70.0.70, Ellbögen 0-0-130. Handgelenke 50-0-60. Faustschluss beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-105, F 35-0-30, R 30-0-10. Kniegelenke beidseits 0-0-130. Sprunggelenke 10-0-45. Lasegue negativ, geringe Beinverkürzung rechts -05 bis 1 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf gut durchführbar. Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich.

Status psychicus: Normale Virgilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke.

Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik und gute Einzelbeweglichkeit.

02.02.02

30 vH

02

Zustand nach Synkope und Verdacht auf KHK

Unterer Rahmensatz, da keine Komplikation dokumentiert.

05.05.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Ein Zustand nach Daumenbruch links 2007 erreicht keinen Grad der Behinderung.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzungen sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Der Sachverständige erläutert im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und den vorliegenden Befunden schlüssig und nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer am Bewegungsapparat leichte bis mittelgradige Veränderungen bestehen, eine Einschränkung der Sensomotorik nicht vorliegt, alle Gelenke stabil und gut beweglich sind, und neurologische Ausfälle nicht vorliegen, wodurch sich die Beurteilung von Wirbelsäule und Hüftgelenksabnützung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH ergab. Das Gangbild stellte sich im Rahmen der klinischen Untersuchung in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittelverwendung als gut durchführbar dar, und waren der Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich, der Lasegue war negativ, und besteht nur eine geringe Beinverkürzung rechts von 0,5- 1 cm. Einschätzungsrelevante Parästhesien der Hände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektviert werden, und war dem Beschwerdeführer der Faustschluss komplett möglich. Der aus der geringgradigen Verkürzung des rechten Beines resultierende geringgradige Beckenschiefstand von 10mm, ohne relevante funktionelle Auswirkung, wurde bei der Beurteilung der Leiden des Bewegungsapparates berücksichtigt.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates erfolgte somit unter Berücksichtigung der leicht- bis mittelgradigen funktionellen Einschränkungen, bei gut möglichem Bewegungsumfang und Gehvermögen, nachvollziehbar nach Position 02.02.02. So sieht die Einschätzungsverordnung Position 02.02.02 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates vor, wobei ein Grad der Behinderung von 30 vH heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen mittleren Grades vorliegen. Auf ein Erfordernis der Höherbeurteilung der Leiden des Bewegungsapparates kann weder auf Grund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung, noch auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln geschlossen werden.

Dieser Beurteilung entsprechend wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dris. XXXX beschrieben, dass dem Beschwerdeführer der Zehen- und Fersengang demonstrierbar ist, die Hüften frei beweglich sind, und der Lasegue negativ ist. Auch in den vorgelegten orthopädischen Befunden Dris. XXXX wird dargestellt, dass beim Beschwerdeführer keine motorischen Ausfälle vorliegen, die Reflexe seitengleich auslösbar sind, es zu keiner Befundverschlechterung gekommen ist, und dass dem Beschwerdeführer leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche Belastungen zumutbar sind. Ebenso ist dem vorgelegten Röntgenbefund vom 13.12.2019 zu entnehmen, dass keine wesentliche Befunddynamik vorliegt, an den Hüftgelenken minimale Gelenksspaltverschmälerungen vorliegen, und die ossäre Architektur altersentsprechend ist.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es seien nicht alle in den vorgelegten Befunden dokumentierten Diagnosen einer gesonderten Beurteilung unterzogen worden, ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Stürz- und Bewegungsapparates dem Gesamtbild der klinischen Ausprägung entsprechend erfolgte. Höhergradige Funktionseinschränkungen konnten nicht objektiviert werden.

Zu den vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Beurteilung inkludiert sind, und somit im Rahmen der Bewertung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Hinzuzufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikation (Aronica, Oreganöl, Zinksulfat, Schwedenbitter) auch nicht auf ein höhergradiges Ausmaß an Schmerzen schließen lässt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abflachung des Fußgewölbes und Verbreiterung des Vorfußes erreichen bei unauffälliger Funktion und gutem Gangbild keinen Grad der Behinderung.

Die Zuordnung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, und die Beurteilung des Zustandes nach Synkope wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Es wurden auch keine internistischen Beweismittel in Vorlage gebracht.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dr. XXXX dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt, und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.

Die Sachverständigengutachten Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten, nämlich weder dem erhobenen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt, bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten überzeugend entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden, bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Er ist den sachverständigen Ausführungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.

Die in der Beschwerde angeführten Diagnosen sind in der Bewertung der festgestellten Leiden mitberücksichtigt. Es wurde dem Gesamtbild der klinischen Ausprägung der Funktionseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Vorbringen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wird angemerkt, dass dieser Umstand gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505).

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat vom der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell, oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis und sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2231975.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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