Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
G310 2224982-1/6E
G310 2224984-1/4E
G310 2224983-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, alle vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Den Beschwerdeführern wird gemäß §§ 55 Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt.“
Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2224984.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020