TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 96/20/0482

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/20/0642

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerden der K in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII,

Schottenfeldgasse 2-4/II/23, (im Verfahren zur hg. Zahl 96/20/0642) bzw. durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien XXI, Brünnerstraße 37/5, (im Verfahren zur hg. Zl. 96/20/0482), gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom 19. Dezember 1995, Zl. 4.347.471/6-III/13/95, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens (protokolliert zur hg. Zl. 96/20/0482) und

2. vom 30. Oktober 1995, Zl. 4.347.471/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung (protokolliert zur hg. Zl. 96/20/0642)

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 1995 betreffend Asylgewährung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. beschlossen:

Das Verfahren über die damit gegenstandslos gewordene Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird eingestellt.

3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- (betreffend das Verfahren 96/20/0642) und

S 12.800,-- (betreffend das Verfahren 96/20/0482) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und reiste am 16. September 1995 illegal in des Bundesgebiet ein. Anläßlich ihrer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien im fremdenpolizeilichen Verfahren am 22. September 1995 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe im Iran Medizin studieren wollen und auch eine diesbezügliche Eignungsprüfung abgelegt. Eine Liste der zum Studium zugelassenen Bewerber werde zu einem gewissen Zeitpunkt ausgehängt, nach Kontrolle dieser Liste habe sie ihren Namen jedoch nicht entdecken können. Vor etwa sechs Monaten habe sie eine Bekannte getroffen und diese ersucht, ihr diesbezüglich zu helfen. Nach einer gewissen Zeit sei diese jedoch nicht mehr auffindbar gewesen. Sie habe dann erfahren, daß diese Bekannte ein Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei nie Mitglied einer politischen Partei im Iran gewesen. Sie habe die Person, die ihr diese Mitteilung gemacht habe, dann im Komitee der Revolutionswächter gesehen und nehme daher an, daß es sich bei ihr auch um einen Revolutionswächter gehandelt haben müsse. Das erste Mal sei sie etwa vier Monate vor ihrer Flucht in Saadabad verhaftet worden, weil man angenommen habe, daß sie ebenfalls Mitglied der Volksmudjaheddin sei. Dabei sei sie auch geschlagen worden. Während des Arrestes habe man ihr gedroht, sollte sie sich bewegen, würde man sie mit Stromstößen foltern. Sie habe sich etwa eine Woche in Haft befunden. Während dieser Zeit sei sie über die Volksmudjaheddin belehrt worden. Etwa einen Monat vor ihrer Flucht sei sie neuerlich verhaftet worden, da sie etwa zwei Monate davor eine Änderung ihrer Religion beantragt habe und man ihr gesagt habe, daß sie auf Grund dessen mit der Erlassung eines Todesurteiles rechnen müsse. Über Hinterlegung eines Geldbetrages durch ihre Tante sei sie jedoch für einen Tag auf freien Fuß gesetzt worden. Danach sei sie aus dem Iran geflüchtet.

Am 25. September 1995 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr Asyl zu gewähren.

Anläßlich ihrer beim Bundesasylamt am 27. September 1995 erfolgten Befragung zunächst zu ihrem Fluchtweg gab sie an, sich zum Zeitpunkt ihrer Flucht in Haft befunden zu haben. Während dieser Haft habe sie eine Tante von diesem Umstand verständigt und diese habe eine ihr nicht bekannte Summe als Garantie mit einer Erklärung hinterlegt, daß die Beschwerdeführerin einen Hafturlaub erlangen könne. Einer der Gründe der Bewilligung ihrer Ausführung sei gewesen, daß sie allein in ihrer Wohnung gelebt habe und die iranischen Behörden ihre Dokumente gebraucht hätten. Sie sei daraufhin in Begleitung eines Beamten zu ihrer Wohnung gebracht worden, wo sie ihren Paß und auch Geld an sich habe bringen und im Zuge der Ausführung habe flüchten können. Ein durch einen Bekannten vermittelter Schlepper habe sie dann für 6.000 US-$ nach Österreich gebracht.

Bei der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor ca. 6 1/2 Monaten in ihrer Heimat eine Frau namens Maryam kennengelernt, die ihr Hilfe angeboten habe, daß die Beschwerdeführerin an der Universität studieren könne. In weiterer Folge hätten sich beide des öfteren getroffen und angefreundet. Nach etwa 1 1/2 Monaten sei Maryam plötzlich verschwunden und nicht wieder aufgetaucht. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bemerkt, daß sie von einem Mann auf der Straße verfolgt werde, in weiterer Folge sei sie auch angesprochen worden und man habe ihr gedroht, daß man sie "schon noch" erwischen werde. Etwa einen Monat nach dem Verschwinden von Maryam seien plötzlich mitten in der Nacht Männer vom Komitee in ihr Haus eingedrungen und hätten nach ihr gefragt. Einer dieser Männer habe sie auch geschlagen, außerdem sei ihr etwas ins Gesicht gesprüht worden. Sie sei dann von den Männern mitgenommen worden und habe eine Woche in Haft verbringen müssen. Während der Haft sei sie jeden Tag verhört worden. Dabei habe man sie zu ihrem Verhältnis zu Maryam befragt. Man habe ihr nicht geglaubt, daß sie lediglich eine Bekannte oder Freundin gewesen sei, sondern habe vielmehr geglaubt, daß Maryam ihre "Kontaktperson" gewesen sei. Sie habe von den Beamten erfahren, daß Maryam für die Mudjaheddin politisch tätig gewesen sei und man geglaubt habe, auch die Beschwerdeführerin habe damit zu tun. Nach einer Woche sei sie ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden, es seien ihr auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach diesen Vorfällen habe sie beschlossen, den Iran zu verlassen, weil sie unter diesem Regime nicht mehr habe leben wollen. Am 5. September 1995 seien wieder Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten sie mitgenommen. Sie wisse nicht, wohin sie gebracht worden sei. Sie glaube, der Grund ihrer erneuten Verhaftung sei darin gelegen gewesen, weil sie einer Freundin einmal gesagt habe, daß sie ihre Religion ändern wolle. Sie liebe zwar ihre Heimat, könne sich jedoch mit den Vorstellungen der islamischen Religion nicht identifizieren. Sie vermute, daß diese Mitteilung ihrer Absicht auch den Behörden zu Ohren gekommen sein könnte. Nach etwa zwei Tagen Haft habe eine Tante einen Geldbetrag hinterlegt und damit erreicht, daß die Beschwerdeführerin für einen Tag quasi Ausgang erhalten habe. Bei diesem Ausgang sei ein Beamter anwesend gewesen. Zweck des Ausganges sei gewesen, daß sie ihre Dokumente von zu Hause hätte holen sollen. Als sie jedoch im Haus gewesen sei, habe sie flüchten können.

Zum Beweis für die zu ihrer ersten Verhaftung führenden Umstände machte die Beschwerdeführerin eine iranische Freundin mit Wohnsitz in Österreich als Zeugin namhaft. Ohne Durchführung eines diesbezüglich weiteren Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. September 1995 den Asylantrag der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung ab, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien unglaubwürdig, im übrigen sei sie bereits in den Ländern ihrer Durchreise i.S. des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor Verfolgung sicher gewesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 30. Oktober 1995 (dem zweitangefochtenen Bescheid) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage aus, sie schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamtes "vollinhaltlich" an, insoweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft beträfen. Auf die Frage der Verfolgungsssicherheit ging die belangte Behörde (anders als das Bundesasylamt) inhaltlich nicht mehr ein. Von dem in der Berufung (neuerlich) angebotenen Zeugenbeweis nahm die belangte Behörde Abstand, weil dies von der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können" und darüber hinaus vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme kein im wesentlichen anderslautender Bescheidspruch zu erwarten gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 29. November 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit der Begründung, am 17. November 1995 habe sie von Pater G, Pfarrer der armenisch-katholischen Gemeinde in Wien, die schriftliche Bestätigung erhalten, daß sie 1995 in Teheran zur römisch-katholischen Kirche übergetreten sei. Dies beweise zweifelsfrei ihre Konvertierung ebenso wie die begründete Furcht, im Iran aus religiösen Gründen von der Todesstrafe bedroht zu sein. Dem Antrag schloß sie die erwähnte Bestätigung bei.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 (dem erstangefochtenen Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung ab, die Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt würden, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien. Dazu komme, daß diese Tatsachen und Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können und daß die Partei daran kein Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren angegeben, sie habe die Absicht gehabt, ihr Religionsbekenntnis ändern zu wollen und dies ihrer Freundin mitgeteilt, was sie allerdings nicht habe glaubhaft machen können. Erstmals im Wiederaufnahmsantrag hingegen habe sie nunmehr behauptet, bereits in Teheran zum römisch-katholischen Glauben übergetreten zu sein, was sie - würde es der Wahrheit entsprechen - schon im wiederaufzunehmenden Verfahren hätte geltend machen können. Es sei weder logisch noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar, wenn sie dies damit zu rechtfertigen suche, sie habe die katholische Kirche in Teheran nicht gefährden wollen, sei doch davon auszugehen, daß sie dem hiesigen Rechtssystem ein hinreichendes Vertrauen entgegengebracht habe, ihr Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren.

Sowohl gegen den das Asylverfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1995 als auch gegen den den Wiederaufnahmsantrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1995 richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen hat:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dabei sind gemäß § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem - zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit normierten - Gebot entspricht der bloße Hinweis auf die Verfahrensergebnisse und die bloße Wiedergabe der Rechtslage in ihren Grundzügen ebensowenig wie die "vollinhaltliche" Übernahme der Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wenn und soweit dieser nicht eine ausreichende Begründung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen enthält. Daß der Verwaltungsgerichtshof den bloßen Verweis auf die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides für den Fall, daß die Entscheidung der Berufungsbehörde dabei keine in der Berufung aufgeworfenen Fragen offen läßt, billigt, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045, ausgesprochen. Die Ausführungen der Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung halten aber einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nur dann entzogen, wenn die Behörde zum Beweisergebnis in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gekommen ist und die von der Behörde gezogenen Schlußfolgerungen denkfolgerichtig sind. Fehlt dem Bescheid eine logische Begründung, so ist er wegen Verfahrensmängeln aufzuheben. Insbesondere ist die Verwaltungsgerichtshof an die von der belangten Behörde getroffenen (negativen) Feststellungen insoweit nicht gebunden, als diese von der Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurden, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wie die Behörde erster Instanz - und damit auch die belangte Behörde - zum Ergebnis gekommen ist, die Freilassung nach der einwöchigen Haft vier Monate vor der Flucht der Beschwerdeführerin, bei der ihr immerhin politische Dissidenz (und keineswegs lediglich die Freundschaft zu einem Mitglied der Volksmudjaheddin) vorgeworfen wurde, rechtfertige Zweifel am aufrechten Interesse des Iran an ihrer Verfolgung, sodaß ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anzunehmen sei, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Behörde erster Instanz ist auch der Anregung der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Ersteinvernahme, eine in Wien lebende Zeugin, deren Telefon-Nummer sie auch bekanntgegeben hat, zu ihrem Vorbringen zu befragen, ohne nähere Begründung nicht nachgekommen (wenn die belangte Behörde davon ausging, diese Zeugin sei erstmals in der Berufung namhaft gemacht worden, ist dies nach der Aktenlage unzutreffend). Damit hat die Behörde erster Instanz jedoch ihre Ermittlungspflicht im Sinne des § 16 AsylG 1991 (und die belangte Behörde damit durch mangelnde Aufgreifung dieses Verfahrensfehlers im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991) verletzt, stellt sich doch die Schlußfolgerung der Behörde erster Instanz, "daß die iranischen Behörden der Überzeugung waren, daß Sie (die Beschwerdeführerin) keinerlei Verbindungen zu eventuellen oppositionellen Gruppen, in diesem Fall den Mudjaheddin" unterhalte, als reine Vermutung dar. Aus welchen Erwägungen die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres (beabsichtigten oder vollzogenen) Religionswechsels nicht glaubwürdig sein sollen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar. Die Mitteilung des beabsichtigten Religionswechsels schließt jedenfalls weder eine daran anschließende Durchführung dieser Absicht noch die Möglichkeit aus, daß die islamischen Behörden durch die Mitteilung Dritter - ob freiwillig oder unter Zwang - davon Kenntnis erlangten. Daß der Beschwerdeführerin als Konvertitin in ihrem Heimatland die Todesstrafe drohen würde, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1997, Zl. 95/20/0371). Damit sind aber die von der Behörde angestellten Erwägungen einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Da somit das Verwaltungsverfahren wieder in jenes Stadium zurücktritt, in dem es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG), und die Behörde anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes oder der Beweislage zu berücksichtigen hat, ist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich ihres Wiederaufnahmebegehrens materiell klaglos gestellt, weshalb gemäß § 33 VwGG das Verfahren über die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich des Wiederaufnahmsverfahrens im besonderen auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997. Auch der angefochtene Bescheid betreffend das Wiederaufnahmsverfahren wäre aufzuheben gewesen.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200482.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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