TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 G304 2222950-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

AuslBG §12b
VwGVG §29 Abs5

Spruch



G304 2222949-1/13E
G304 2222950-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Kathrin STOCKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Biljana BAUER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX sowie der XXXX beide vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z 1 AuslBG im Unternehmen der XXXX zugelassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 24.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2222950.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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