Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
AuslBG §12bSpruch
G304 2222949-1/13E
G304 2222950-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Kathrin STOCKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Biljana BAUER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX sowie der XXXX beide vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z 1 AuslBG im Unternehmen der XXXX zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 24.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2222949.1.00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020