Entscheidungsdatum
14.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W278 2205021-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1996 alias XXXX .1995 alias XXXX 1997 alias XXXX .2002 alias XXXX 1996, StA Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. Er wird seit 20.02.2020 in Schubhaft angehalten.
5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2020 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesamt einvernommen. Am 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem Amtsarzt untersucht.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht W251 220521-2 vom 19.06.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
8. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach wie vor nicht rückkehrwillig sei und die BFA Direktion täglich prüfe, wann Flüge buchbar seien. Voraussichtlich sollen geeignete Flüge für die Abschiebung ab August/September buchbar sein. Die Abschiebung habe bis dato aufgrund des eingeschränkten Flugverkehrs nicht durchgeführt werden können. Dieser Umstand könne nicht dem Bundesamt zugerechnet werden.
9. Am 16.07.2020 langten die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten medizinischen Unterlagen des BF ein.
10. Mit Erkenntnis W278 2205021-3/4E vom 17.07.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
11. Am 10.08.2020 übermittelt das BFA eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft vor. Ein konkreter Abschiebetermin ist aufgrund der mit COVID-19 Pandemie im Zusammenhang stehenden Flugeinschränkungen noch nicht avisiert.
12. Verfahrensgegenständlich ist die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2015 und am 25.08.2015 von einem Landesgericht insbesondere wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG verurteilt.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3. Der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen um sich einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Sein Wohnort war unbekannt.
1.4. Die gegen den Bescheid vom 10.08.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2016 abgewiesen.
1.5. Das Bundesamt leitete 2017 ein HRZ-Verfahren mit Marokko ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3.5.2018 als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2018 aufgrund eines Raufhandels festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2018 in Schubhaft genommen.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft um seine Abschiebung zu verhindern.
1.8. Mit Bescheid vom 25.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2018 zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.9. Am 28.06.2018 wurde der HRZ-Antrag an die marokkanische Botschaft übermittelt und dieser auch urgiert.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.11. Am 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und aus der Schubhaft entlassen.
1.12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Vergehen nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
1.13. Am 27.06.2019 langte eine HRZ-Zusage der marokkanischen Botschaft ein.
1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019 wurde die gegen den Bescheid vom 25.06.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen.
1.15. Mit Bescheid vom 18.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.16. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
1.17. Da die Zusage zur Ausstellung des Heimreisezertifikats vom Juni 2019 war, hat das Bundesamt erneut bei den marokkanischen Behörden nachgefragt, ob die Zustimmung nach wie vor aufrecht ist. Die marokkanische Botschaft teilte am 06.03.2020 mit, dass die Zustimmung nach wie vor aufrecht ist. Sobald ein Flug zur Verfügung steht, kann der Beschwerdeführer abgeschoben werden. Ein Flug kann unter Vorlaufzeit von vier Wochen gebucht werden. Das Heimreisezertifikat kann erst 3 Werktage vor dem Abflug abgeholt werden.
1.18. Der Beschwerdeführer begab sich vom 10.04.2020 bis zum 17.04.2020 in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.
1.19. mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2020 und 17.07.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen, dem Vergehen des Diebstahls, dem Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 30 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, § 127 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 20.11.2014 bis 09.01.2015 sowie im Zeitraum vom 15.01.2015 bis 13.05.2015 Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Grenzmenge (zumindest 173,2 Gramm Cannabisharz, zumindest 28g Cannabiskraut) erworben, besessen und anderen überlassen. Er hat am 09.01.2015 einem Unbekannten 28 Gramm Cannabiskraut, verkaufsfertig verpackt in 9 Säckchen zu je drei Gramm und ein Säckchen zu einem Gramm mit dem Vorsatz weggenommen sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er hat am 15.01.2015 vorschriftswidrig Oxazepam in Form von 9 Stück Praxiten-Tabletten zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie dem Verbrechen des Suchtgifthandels in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 28a Abs. 1 vierter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 05.06.2015 einem verdeckten Ermittler 5.000 Gramm Cannabisharz gegen ein Entgelt von EUR 25.000 und 200 Gramm Kokain gegen ein Entgelt von EUR 24.000 zum Kauf angeboten. Er hat am 29.05.2015 1,8 Gramm Cannabisharz und am 02.07.2015 13 Gramm Cannabisharz zum gewinnorientierten Weiterverkauf besessen. Er hat am 02.07.2015 einem unbekannten Abnehmer 2 Gramm Cannabisharz gewinnbringend verkauft.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung und Beglaubigung sowie des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (§ 228 Abs. 1 StGB; § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer und ein Mittäter sind am 19.10.2018 in ein Haus eingebrochen, indem sie im Erdgeschoss ein Fenster aufgedrückt haben. Sie haben das Haus durchsucht und versucht Gegenstände im Gesamtwert von EUR 700,00 zu stehlen, wobei sie von der Polizei auf frischer Tat betreten wurden. Der Beschwerdeführer und ein anderer Mittäter haben im Zeitraum vom 27.08. bis 22.09.2017 ein Kellerabteil aufgebrochen und Gegenstände im Gesamtwert von EUR 1.640,00 gestohlen. Er hat am 07.10.2017 aus einem Supermarkt Gegenstände im Gesamtwert von EUR 6,99 gestohlen. Er hat im Zeitraum vom 13.07. bis 29.07.2016 im Asylverfahren einen unrichtigen Namen und ein unrichtiges Geburtsdatum bekundet und dadurch erwirkt, dass diese unrichtigen Angaben in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich der Verfahrenskarte, unrichtig beurkundet wurden. Der Beschwerdeführer hat zwischen Anfang Oktober 2107 bis 14.11.2017Cannabisharz in einer Vielzahl von Einkäufen überwiegend zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und bis zum eigenen Konsum, zum Verkauf bzw. bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen.
3.2. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern um einer Abschiebung zu entgehen.
3.3. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten.
3.5. Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verhindern.
3.6. Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.
3.7. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz oder finanzielle Rücklagen.
3.8. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
3.9. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch Mitwirkung bei den marokkanischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der Beschwerdeführer wurde bereits als Marokkaner identifiziert.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers. Aufgrund der derzeitigen Flugverkehrsbeschränkungen ist eine Abschiebung des BF ab August bzw. September realistisch möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I401 2134101-1, I401 2134101-2, W197 2205021-1 und W251 2205021-2 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Einvernahmeprotokoll vom 04.06.2020.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
1.3. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019.
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.02.2020, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2020 von einem Amtsarzt untersucht, der die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat. Aus den am 16.07.2020 vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung über die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte- und Vollzugsdatei.
2.3. Die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.4. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR.
2.5. Die Feststellung zum zweiten Asylantrag während der Anhaltung in Schubhaft, um eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.6. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei.
2.7. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.8. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen.
2.9. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab auch in seiner Einvernahme vom 04.06.2020 an, dass er nicht bereit ist freiwillig in sein Herkunftsland auszureisen.
Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde.
2.10. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen, sobald die direkte Flugverbindung mit Marokko wiederaufgenommen wird. Dies ist –wie aus der Stellungnahme der BFA Direktion hervorgeht -ab August/September 2020 realistisch möglich.
2.11. Eine Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2020 sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
2.12. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf das Einvernahmeprotokoll vom 04.06.2020 stützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.1.5. Es wurde bereits ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet. Sobald eine Flugbuchung vorliegt, kann drei Tage vor Abflug das Heimreisezertifikat abgeholt werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher möglich. Es liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer unmöglich scheinen lassen.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist bereits untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer hat während Anhaltung in Schubhaft, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er ist bereits in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Er ist nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, ist finanziell nicht abgesichert und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Das Bundesamt hat von Marokko die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikats erhalten.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
3.1.8. Nach erfolgter Buchung des Fluges und drei Werktage vor dem Abflug, kann das Bundesamt das Heimreisezertifikat abholen. Die COVID-Situation gestaltet sich so, dass die Austrian Airlines den Flugbetrieb wiederaufgenommen hat. Eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher wahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 20.02.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig.
3.1.9. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit dem 20.02.2020 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.12. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Identität Kooperation Meldeverstoß öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2205021.4.00Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020