TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 G314 2194637-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2194637-1/9E
G314 2194640-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden 1. der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , und 2. der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , beide irakische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2018, Zl. XXXX und XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A)       Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Der zweite Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide wird dahin abgeändert, dass es jeweils zu lauten hat:

„Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt.“

Der erste Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide bleibt jeweils unverändert; die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.

B)       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Eine asylrelevante Verfolgung der BF im Irak wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden ist.

Aufgrund der ernsthaften Bedrohung der BF im Irak, die von dem dort herrschenden Konflikt aufgrund ihrer individuellen Situation als Frauen ohne männliches Netzwerk bzw. Familienoberhaupt besonders betroffen sind, zumal seit längerem kein Kontakt zum Ehemann der BF1 und Vater der BF2 besteht, in Zusammenschau mit dem aktuellen Gewaltniveau und der schlechten humanitären Situation im Südirak, ist ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren. Die BF2 ist als Frau, die sich betont westlich kleidet und nicht bereit ist, sich an konservative Standards betreffend das persönliche Erscheinungsbild, die Berufswahl und das traditionelle Frauenbild zu halten, besonders gefährdet; die BF1 als ihre Mutter, die dies zulässt und dadurch gegen vorherrschende traditionelle Vorstellungen verstößt.

Da den BF subsidiärer Schutz gewährt wird, können die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben und sind daher ersatzlos zu beheben.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2194637.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten