TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 G314 2230646-5

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2230646-5/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. In Zusammenschau mit seiner fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF keine wesentlichen Unterhaltsmittel hat und weder eine legale Erwerbsmöglichkeit noch eine konkrete Wohnmöglichkeit besteht.

Die Schubhaftdauer überschreitet bereits sechs Monate. Da der BF deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.

Da nach wie vor davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb dieser Zeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt und danach seine Rückführung nach Marokko durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie derzeit noch verhältnismäßig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung untertauchen oder versuchen würde, nach Italien weiterzureisen. Da die Einschränkungen aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sowohl in Österreich als auch in Marokko befristet sind, ist ein daraus allenfalls resultierendes Abschiebehindernis aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen, sodass die Schubhaft beim BF verhältnismäßig bleibt. Zu beachten ist allerdings, dass die Zahl der Neuinfektionen zuletzt wieder angestiegen und die Lockerung der pandemiebedingten Beschränkungen zurückgenommen werden musste, sodass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft genau abzuwägen sein wird, insbesondere, wenn die marokkanische Botschaft nicht in nächster Zeit die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten wieder aufnimmt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2230646.5.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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