RS Vfgh 2020/2/18 E4689/2019

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §7 Abs2, §82

Leitsatz

Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Rechtssatz

Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wird mit dem Schreiben (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang "allfälliger Verfahrenskosten") nicht beantragt. Nur ein innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe, mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes (zumindest) zur Einbringung der Beschwerde beim VfGH beantragt wird, vermag die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zu bewirken (§82 Abs3 VfGG). Da nach den eigenen Angaben des Antragstellers das Erkenntnis am 21.11.2019 zugestellt wurde und innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist weder Beschwerde erhoben noch ein die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassender Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Entscheidungstexte

  • E4689/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.02.2020 E4689/2019

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4689.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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