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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslosRechtssatz
Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wird mit dem Schreiben (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang "allfälliger Verfahrenskosten") nicht beantragt. Nur ein innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe, mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes (zumindest) zur Einbringung der Beschwerde beim VfGH beantragt wird, vermag die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zu bewirken (§82 Abs3 VfGG). Da nach den eigenen Angaben des Antragstellers das Erkenntnis am 21.11.2019 zugestellt wurde und innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist weder Beschwerde erhoben noch ein die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassender Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4689.2019Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020