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DienstrechtNorm
AVG §52Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily über die Beschwerde der MI in W, vertreten durch Dr. Rudolf Rieger, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 30. Jänner 1968, Zl. 68451-2/1967, betreffend Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 GG 1956, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Rudolf Rieger, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. JW, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Post— und Telegraphendirektion in Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. August 1967 wurde die Beschwerdeführerin, als Post- und Telegraphenoberkontrollor im öffentlichen Dienstverhältnis zur Republik Osterreich stehend, unter anderem für schuldig erkannt, am 31. Juli 1967 beim Postamt 1010 Wien auf einem ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz die Dienstleistung verweigert zu haben, obwohl sie hiefür vom Anstaltsarzt ausdrücklich und konkret für geeignet und dienstfähig befunden worden sei und seither ungerechtfertigt dem Dienste ferngeblieben zu sein. Mit diesem Erkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 93 Abs. 1 lit. e DP die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Über Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 14. Dezember 1967 das Erkenntnis der Disziplinarkommission hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe aber dahin abgeändert, daß über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit um 5 % gemindertem Ruhegenuß auf die Dauer von sechs Halbjahren verhängt wurde.
Die gegen das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 26. September 1968, Zl. B 69/70/68, abgewiesen.
Unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Disziplinarverfahrens wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. August 1967 gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 mit Ablauf des 31. Juli 1967 eingestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1968 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurde auf das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 14. Dezember 1967 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin am 31. Juli 1967 beim Postamt 1010 Wien auf einem ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz die Dienstleistung verweigert habe, obwohl sie hiefür vom Anstaltsarzt ausdrücklich und konkret geeignet und für dienstfähig befunden worden sei und wonach sie seither (bis einschließlich 30. August 1967) ungerechtfertigt dem Dienste ferngeblieben sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Von eigenmächtigem Fernbleiben kann dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt. Eine solche wurde im vorliegenden Falle nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin vermeint aber, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund durch den Hinweis auf ihre Krankheit nachgewiesen zu haben. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, daß die Beschwerdeführerin seit 31. Juli 1967 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben war, auf das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 14. Dezember 1967. Die belangte Behörde und auch die erste Instanz konnten sich im gegenständlichen Falle bei der Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 auf die Ergebnisse des gleichzeitig durchgeführten Disziplinarverfahrens und die Schuldsprüche in diesem Disziplinarverfahren stützen (Tatbestandswirkung des verurteilenden Erkenntnisses). Damit war aber bereits dargetan, daß die Beschwerdeführerin am 31. Juli 1967 beim Postamt 1010 Wien auf einem ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz die Dienstleistung verweigert hat, obwohl sie hiefür vom Anstaltsarzt für geeignet und für dienstfähig befunden worden war, und daß sie seither ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben war. Damit war das Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Dienst seit 31. Juli 1967 bereits als eigenmächtig ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund qualifiziert und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 3 Z 2 GG 1956 gegeben. Hiezu bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner weiteren Erhebungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere nicht im Sinne der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren, daß das amtsärztliche Gutachten unrichtig sei, und sie mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand die angewiesene Arbeit nicht aufnehmen konnte. Der Beschwerdeführerin waren deshalb vor Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides auch keine Erhebungsergebnisse mitzuteilen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 16. Jänner 1969
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000370.X00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020